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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 333. VI. Antiquirte Restitutionsgründe.
ohne daß es dazu fernerhin einer Restitution bedarf, also in
viel vortheilhafterer Weise für den gefährdeten Klagberech-
tigten (f).



Außer den autiquirten Restitutionsgründen sind hier,
der Vollständigkeit wegen, noch einige zu erwähnen, die
blos auf irrigen Meinungen beruhen.

Dahin gehören zunächst die sogenannten civilen Re-
stitutionen. Deren Annahme und reichhaltige Ausstattung
ist aus zweierlei Mißverständnissen hervorgegangen. Zuerst
aus der schon oben gerügten Verwechselung vieler ordent-
lichen Rechtsmittel mit der Restitution, die doch mit der-
selben in der That nur den äußeren Erfolg gemein haben
(§ 316). Dann aber aus dem irrigen Verfahren, die zum
Theil aus Kaiserconstitutionen hervorgegangene Ausbildung
der oben vorgetragenen wahren Restitutionsgründe zu unab-
hängigen, neuen Restitutionen umzubilden (g).

Ferner gehören dahin die verschiedenartigsten Fälle von
Restitutionen die man auf den irrig aufgefaßten Begriff
einer generalis clausula zurück zu führen versucht hat.
Davon ist jedoch schon oben (§ 325) geredet worden.


(f) Vergl. oben § 316 Noten h
bis l.
(g) Vergl. Schröter S. 151.
bis 157. Göschen Vorlesungen
I. § 183.

§. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe.
ohne daß es dazu fernerhin einer Reſtitution bedarf, alſo in
viel vortheilhafterer Weiſe für den gefährdeten Klagberech-
tigten (f).



Außer den autiquirten Reſtitutionsgründen ſind hier,
der Vollſtändigkeit wegen, noch einige zu erwähnen, die
blos auf irrigen Meinungen beruhen.

Dahin gehören zunächſt die ſogenannten civilen Re-
ſtitutionen. Deren Annahme und reichhaltige Ausſtattung
iſt aus zweierlei Mißverſtändniſſen hervorgegangen. Zuerſt
aus der ſchon oben gerügten Verwechſelung vieler ordent-
lichen Rechtsmittel mit der Reſtitution, die doch mit der-
ſelben in der That nur den äußeren Erfolg gemein haben
(§ 316). Dann aber aus dem irrigen Verfahren, die zum
Theil aus Kaiſerconſtitutionen hervorgegangene Ausbildung
der oben vorgetragenen wahren Reſtitutionsgründe zu unab-
hängigen, neuen Reſtitutionen umzubilden (g).

Ferner gehören dahin die verſchiedenartigſten Fälle von
Reſtitutionen die man auf den irrig aufgefaßten Begriff
einer generalis clausula zurück zu führen verſucht hat.
Davon iſt jedoch ſchon oben (§ 325) geredet worden.


(f) Vergl. oben § 316 Noten h
bis l.
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[213/0235] §. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe. ohne daß es dazu fernerhin einer Reſtitution bedarf, alſo in viel vortheilhafterer Weiſe für den gefährdeten Klagberech- tigten (f). Außer den autiquirten Reſtitutionsgründen ſind hier, der Vollſtändigkeit wegen, noch einige zu erwähnen, die blos auf irrigen Meinungen beruhen. Dahin gehören zunächſt die ſogenannten civilen Re- ſtitutionen. Deren Annahme und reichhaltige Ausſtattung iſt aus zweierlei Mißverſtändniſſen hervorgegangen. Zuerſt aus der ſchon oben gerügten Verwechſelung vieler ordent- lichen Rechtsmittel mit der Reſtitution, die doch mit der- ſelben in der That nur den äußeren Erfolg gemein haben (§ 316). Dann aber aus dem irrigen Verfahren, die zum Theil aus Kaiſerconſtitutionen hervorgegangene Ausbildung der oben vorgetragenen wahren Reſtitutionsgründe zu unab- hängigen, neuen Reſtitutionen umzubilden (g). Ferner gehören dahin die verſchiedenartigſten Fälle von Reſtitutionen die man auf den irrig aufgefaßten Begriff einer generalis clausula zurück zu führen verſucht hat. Davon iſt jedoch ſchon oben (§ 325) geredet worden. (f) Vergl. oben § 316 Noten h bis l. (g) Vergl. Schröter S. 151. bis 157. Göſchen Vorleſungen I. § 183.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/235>, abgerufen am 24.11.2024.