Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung nischen Recht aber ist der alte Grundsatz selbst, worauf sichdiese mildernde Maaßregel bezog, mit allem Recht wegge- lassen worden, so daß für uns das Bedürfniß dieser Re- stitution räthselhaft blieb bis zur Entdeckung des Gajus. Man möchte glauben, es wäre nun besser gewesen, auch diese Restitution selbst unerwähnt zu lassen. Dieses ist nicht geschehen, theils weil überall in den Justinianischen Sammlungen das Bestreben sichtbar ist, so wenig als möglich von den alten Rechtsinstituten dem Namen nach untergehen zu lassen, theils weil hier die einzige schickliche Stelle zu seyn schien, um überhaupt die Lehre von der capitis deminutio in den Digesten anzubringen (e). Die alienatio judicii mutandi causa facta war in der (e) Vergl. über diese Restitution B. 2 § 70 S. 82 -- 87.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung niſchen Recht aber iſt der alte Grundſatz ſelbſt, worauf ſichdieſe mildernde Maaßregel bezog, mit allem Recht wegge- laſſen worden, ſo daß für uns das Bedürfniß dieſer Re- ſtitution räthſelhaft blieb bis zur Entdeckung des Gajus. Man möchte glauben, es wäre nun beſſer geweſen, auch dieſe Reſtitution ſelbſt unerwähnt zu laſſen. Dieſes iſt nicht geſchehen, theils weil überall in den Juſtinianiſchen Sammlungen das Beſtreben ſichtbar iſt, ſo wenig als möglich von den alten Rechtsinſtituten dem Namen nach untergehen zu laſſen, theils weil hier die einzige ſchickliche Stelle zu ſeyn ſchien, um überhaupt die Lehre von der capitis deminutio in den Digeſten anzubringen (e). Die alienatio judicii mutandi causa facta war in der (e) Vergl. über dieſe Reſtitution B. 2 § 70 S. 82 — 87.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
niſchen Recht aber iſt der alte Grundſatz ſelbſt, worauf ſich
dieſe mildernde Maaßregel bezog, mit allem Recht wegge-
laſſen worden, ſo daß für uns das Bedürfniß dieſer Re-
ſtitution räthſelhaft blieb bis zur Entdeckung des Gajus.
Man möchte glauben, es wäre nun beſſer geweſen, auch
dieſe Reſtitution ſelbſt unerwähnt zu laſſen. Dieſes iſt
nicht geſchehen, theils weil überall in den Juſtinianiſchen
Sammlungen das Beſtreben ſichtbar iſt, ſo wenig als
möglich von den alten Rechtsinſtituten dem Namen nach
untergehen zu laſſen, theils weil hier die einzige ſchickliche
Stelle zu ſeyn ſchien, um überhaupt die Lehre von der
capitis deminutio in den Digeſten anzubringen (e).
Die alienatio judicii mutandi causa facta war in der
That vom Prätor als Reſtitutionsgrund aufgeſtellt. Wenn
der Beſitzer einer fremden Sache, der eine Eigenthumsklage
erwartete, den Beſitz abſichtlich weggab, indem er dadurch
den Kläger in eine nachtheiligere Lage verſetzte, ſo ſollte
durch jene Reſtitution die Klage gegen ihn eben ſo möglich
gemacht werden, wie wenn er den Beſitz behalten hätte.
Dieſe Reſtitution wurde aber völlig überflüſſig gemacht
durch die ſpäterhin, zuerſt bei der Erbſchaftsklage, dann bei
der Eigenthumsklage, eingeführte Lehre von dem qui dolo
desiit possidere. Dieſer ſoll jetzt, gerade ſo wie ein gegen-
wärtiger Beſitzer, mit jenen Klagen in rem belangt werden
können, und zwar im Gang des gewöhnlichen Prozeſſes,
(e) Vergl. über dieſe Reſtitution B. 2 § 70 S. 82 — 87.
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