Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 336. Restitution. Parteipersonen. (Forts.) §. 336. Restitution. -- Parteipersonen. (Fortsetzung.) II. Die Person des Verpflichteten in der Resti- Gewisse Personen sind wegen ihres persönlichen Ver- §. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.) §. 336. Reſtitution. — Parteiperſonen. (Fortſetzung.) II. Die Perſon des Verpflichteten in der Reſti- Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0245" n="223"/> <fw place="top" type="header">§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 336.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Parteiperſonen</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Perſon des <hi rendition="#g">Verpflichteten</hi> in der Reſti-<lb/> tution (§ 335) iſt nicht ſo einfach und leicht zu beſtimmen,<lb/> wie die des Berechtigten, wegen der großen Verſchiedenheit<lb/> der Rechtsverhältniſſe, worauf ſich die Wiederherſtellung<lb/> eines früheren Zuſtandes beziehen kann. Bei einem nach-<lb/> theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die<lb/> obligatoriſche Wirkung deſſelben zu entkräften; dann iſt der<lb/> andere Contrahent allein der zur Erduldung der Reſtitution<lb/> verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer perſönlichen<lb/> Klage die Rede wäre. Iſt dagegen das durch Erſitzung<lb/> einem Abweſenden entzogene Eigenthum zu reſtituiren, ſo<lb/> iſt der Beſitzer der Sache, der meiſt auch der Eigenthümer<lb/> ſeyn wird, der Verpflichtete, da gegen dieſen die herzuſtel-<lb/> lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Reſtitution<lb/> gegen eine angetretene oder ausgeſchlagene Erbſchaft, ſo<lb/> ſind die ſehr mannichfaltigen Perſonen als Verpflichtete zu<lb/> betrachten, mit welchen ein Erbe als ſolcher in Rechts-<lb/> verhältniſſe eintritt. — Man pflegt wohl dieſe Verſchieden-<lb/> heit ſo auszudrücken, daß die Reſtitution bald <hi rendition="#aq">in personam,</hi><lb/> bald <hi rendition="#aq">in rem</hi> gehe. Von dieſem Gegenſatz wird jedoch zweck-<lb/> mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Reſtitution,<lb/> gehandelt werden (§ 343).</p><lb/> <p>Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver-<lb/> hältniſſes zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [223/0245]
§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)
§. 336.
Reſtitution. — Parteiperſonen. (Fortſetzung.)
II. Die Perſon des Verpflichteten in der Reſti-
tution (§ 335) iſt nicht ſo einfach und leicht zu beſtimmen,
wie die des Berechtigten, wegen der großen Verſchiedenheit
der Rechtsverhältniſſe, worauf ſich die Wiederherſtellung
eines früheren Zuſtandes beziehen kann. Bei einem nach-
theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die
obligatoriſche Wirkung deſſelben zu entkräften; dann iſt der
andere Contrahent allein der zur Erduldung der Reſtitution
verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer perſönlichen
Klage die Rede wäre. Iſt dagegen das durch Erſitzung
einem Abweſenden entzogene Eigenthum zu reſtituiren, ſo
iſt der Beſitzer der Sache, der meiſt auch der Eigenthümer
ſeyn wird, der Verpflichtete, da gegen dieſen die herzuſtel-
lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Reſtitution
gegen eine angetretene oder ausgeſchlagene Erbſchaft, ſo
ſind die ſehr mannichfaltigen Perſonen als Verpflichtete zu
betrachten, mit welchen ein Erbe als ſolcher in Rechts-
verhältniſſe eintritt. — Man pflegt wohl dieſe Verſchieden-
heit ſo auszudrücken, daß die Reſtitution bald in personam,
bald in rem gehe. Von dieſem Gegenſatz wird jedoch zweck-
mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Reſtitution,
gehandelt werden (§ 343).
Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver-
hältniſſes zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-
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