Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
genommen, eine Restitution gegen sich ergehen zu lassen.
Diese Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio
doli
vorgeschriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,
als Beklagte in dieser Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht
damit gleich gestellt werden.

Bei der Restitution sind ausgenommen die Eltern und
der Patron des Berechtigten. Diese Ausnahme war früher
bestritten in ihren Bedingungen und Gränzen, ist aber von
Justinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a).
-- Bei der actio doli sind gleichfalls ausgenommen die
Eltern und der Patron; außer diesen aber auch noch viele
andere Personen, welchen der Berechtigte nach seiner Stel-
lung Ehrfurcht schuldig ist. Dagegen hat diese Ausnahme
bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der
Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver-
mieden werden soll; jede andere Wirkung der Klage soll
durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b).
Bei der Restitution hat die Ausnahme eine ernsthaftere
Bedeutung; weder die Restitution selbst, noch ein Surrogat
derselben, soll gegen Eltern und Patrone in Anspruch ge-
nommen werden, weil diesen gar nicht zugetraut werden
dürfe, daß sie gegen ihre Kinder oder Freigelassene ein

(a) L 2 C. qui et adv. quos
(2. 42). Vergl. Burchardi
S. 117 -- 124. Göschen Vor-
lesungen I. S. 540. Puchta
Pandekten § 107 d.
(b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min.
(4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen.
Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio
doli
vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,
als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht
damit gleich geſtellt werden.

Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und
der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher
beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von
Juſtinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a).
— Bei der actio doli ſind gleichfalls ausgenommen die
Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele
andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel-
lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme
bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der
Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver-
mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll
durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b).
Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere
Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat
derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge-
nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden
dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein

(a) L 2 C. qui et adv. quos
(2. 42). Vergl. Burchardi
S. 117 — 124. Göſchen Vor-
leſungen I. S. 540. Puchta
Pandekten § 107 d.
(b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min.
(4. 4).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0246" n="224"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
genommen, eine Re&#x017F;titution gegen &#x017F;ich ergehen zu la&#x017F;&#x017F;en.<lb/>
Die&#x017F;e Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die <hi rendition="#aq">actio<lb/>
doli</hi> vorge&#x017F;chriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,<lb/>
als Beklagte in die&#x017F;er Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht<lb/>
damit gleich ge&#x017F;tellt werden.</p><lb/>
            <p>Bei der Re&#x017F;titution &#x017F;ind ausgenommen die Eltern und<lb/>
der Patron des Berechtigten. Die&#x017F;e Ausnahme war früher<lb/>
be&#x017F;tritten in ihren Bedingungen und Gränzen, i&#x017F;t aber von<lb/><hi rendition="#g">Ju&#x017F;tinian</hi> in größter Ausdehnung anerkannt worden <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 2 <hi rendition="#i">C. qui et adv. quos</hi></hi><lb/>
(2. 42). Vergl. <hi rendition="#g">Burchardi</hi><lb/>
S. 117 &#x2014; 124. <hi rendition="#g">&#x017F;chen</hi> Vor-<lb/>
le&#x017F;ungen <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 540. <hi rendition="#g">Puchta</hi><lb/>
Pandekten § 107 <hi rendition="#aq">d.</hi></note>.<lb/>
&#x2014; Bei der <hi rendition="#aq">actio doli</hi> &#x017F;ind gleichfalls ausgenommen die<lb/>
Eltern und der Patron; außer die&#x017F;en aber auch noch viele<lb/>
andere Per&#x017F;onen, welchen der Berechtigte nach &#x017F;einer Stel-<lb/>
lung Ehrfurcht &#x017F;chuldig i&#x017F;t. Dagegen hat die&#x017F;e Ausnahme<lb/>
bei der <hi rendition="#aq">actio doli</hi> die blos formelle Bedeutung, daß der<lb/>
Ausdruck <hi rendition="#aq">dolus</hi> und die davon abhängende Entehrung ver-<lb/>
mieden werden &#x017F;oll; jede andere Wirkung der Klage &#x017F;oll<lb/>
durch eine <hi rendition="#aq">actio in factum</hi> aufrecht erhalten werden <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">de dolo</hi><lb/>
(4. 3), <hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.<lb/>
Bei der Re&#x017F;titution hat die Ausnahme eine ern&#x017F;thaftere<lb/>
Bedeutung; weder die Re&#x017F;titution &#x017F;elb&#x017F;t, noch ein Surrogat<lb/>
der&#x017F;elben, &#x017F;oll gegen Eltern und Patrone in An&#x017F;pruch ge-<lb/>
nommen werden, weil die&#x017F;en gar nicht zugetraut werden<lb/>
dürfe, daß &#x017F;ie gegen ihre Kinder oder Freigela&#x017F;&#x017F;ene ein<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[224/0246] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen. Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio doli vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung, als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht damit gleich geſtellt werden. Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von Juſtinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a). — Bei der actio doli ſind gleichfalls ausgenommen die Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel- lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver- mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b). Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge- nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein (a) L 2 C. qui et adv. quos (2. 42). Vergl. Burchardi S. 117 — 124. Göſchen Vor- leſungen I. S. 540. Puchta Pandekten § 107 d. (b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo (4. 3), L. 27 § 4 de min. (4. 4).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/246
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/246>, abgerufen am 23.11.2024.