Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. genommen, eine Restitution gegen sich ergehen zu lassen.Diese Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio doli vorgeschriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung, als Beklagte in dieser Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht damit gleich gestellt werden. Bei der Restitution sind ausgenommen die Eltern und (a) L 2 C. qui et adv. quos (2. 42). Vergl. Burchardi S. 117 -- 124. Göschen Vor- lesungen I. S. 540. Puchta Pandekten § 107 d. (b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min. (4. 4). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen.Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio doli vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung, als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht damit gleich geſtellt werden. Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und (a) L 2 C. qui et adv. quos (2. 42). Vergl. Burchardi S. 117 — 124. Göſchen Vor- leſungen I. S. 540. Puchta Pandekten § 107 d. (b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min. (4. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0246" n="224"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen.<lb/> Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die <hi rendition="#aq">actio<lb/> doli</hi> vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,<lb/> als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht<lb/> damit gleich geſtellt werden.</p><lb/> <p>Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und<lb/> der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher<lb/> beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von<lb/><hi rendition="#g">Juſtinian</hi> in größter Ausdehnung anerkannt worden <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 2 <hi rendition="#i">C. qui et adv. quos</hi></hi><lb/> (2. 42). Vergl. <hi rendition="#g">Burchardi</hi><lb/> S. 117 — 124. <hi rendition="#g">Göſchen</hi> Vor-<lb/> leſungen <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 540. <hi rendition="#g">Puchta</hi><lb/> Pandekten § 107 <hi rendition="#aq">d.</hi></note>.<lb/> — Bei der <hi rendition="#aq">actio doli</hi> ſind gleichfalls ausgenommen die<lb/> Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele<lb/> andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel-<lb/> lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme<lb/> bei der <hi rendition="#aq">actio doli</hi> die blos formelle Bedeutung, daß der<lb/> Ausdruck <hi rendition="#aq">dolus</hi> und die davon abhängende Entehrung ver-<lb/> mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll<lb/> durch eine <hi rendition="#aq">actio in factum</hi> aufrecht erhalten werden <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">de dolo</hi><lb/> (4. 3), <hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.<lb/> Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere<lb/> Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat<lb/> derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge-<lb/> nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden<lb/> dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [224/0246]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen.
Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio
doli vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,
als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht
damit gleich geſtellt werden.
Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und
der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher
beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von
Juſtinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a).
— Bei der actio doli ſind gleichfalls ausgenommen die
Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele
andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel-
lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme
bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der
Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver-
mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll
durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b).
Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere
Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat
derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge-
nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden
dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein
(a) L 2 C. qui et adv. quos
(2. 42). Vergl. Burchardi
S. 117 — 124. Göſchen Vor-
leſungen I. S. 540. Puchta
Pandekten § 107 d.
(b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min. (4. 4).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |