Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 337. Restitution. Verfahren. Klagerechts, dessen Anwendung ihm dann, wie er hofft,zum Genuß jenes Zustandes verhelfen soll. Hieraus ent- stehen also zwei an sich getrennte Prozesse, und man kann die Restitution insofern eine bedingte Hülfe nennen, als sie dem Verletzten nur unter der Bedingung einen wirklichen Vortheil verschafft, als er den zweiten Prozeß gewinnt. Auf zusammengesetzte Verhältnisse der hier beschriebenen (o) Rescissoria actio. L. 28 § 5. 6 ex quib. caus. (4. 6), L. 24 C. de R. V. (3. 32), L. 18 C. de j. postlim. (8. 51). -- Restituto- ria actio oder judicium. L. 3 § 1 de eo per quem (2. 10), L. 46 § 3 de proc. (3. 3), L. 7 § 3 quod falso (27. 6). (p) Wenn z. B. eine Frau
expromittirt, so wird sie nicht ver- pflichtet, aber die eigentlich unter- gegangene Klage des vorigen §. 337. Reſtitution. Verfahren. Klagerechts, deſſen Anwendung ihm dann, wie er hofft,zum Genuß jenes Zuſtandes verhelfen ſoll. Hieraus ent- ſtehen alſo zwei an ſich getrennte Prozeſſe, und man kann die Reſtitution inſofern eine bedingte Hülfe nennen, als ſie dem Verletzten nur unter der Bedingung einen wirklichen Vortheil verſchafft, als er den zweiten Prozeß gewinnt. Auf zuſammengeſetzte Verhältniſſe der hier beſchriebenen (o) Rescissoria actio. L. 28 § 5. 6 ex quib. caus. (4. 6), L. 24 C. de R. V. (3. 32), L. 18 C. de j. postlim. (8. 51). — Restituto- ria actio oder judicium. L. 3 § 1 de eo per quem (2. 10), L. 46 § 3 de proc. (3. 3), L. 7 § 3 quod falso (27. 6). (p) Wenn z. B. eine Frau
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§. 337. Reſtitution. Verfahren.
Klagerechts, deſſen Anwendung ihm dann, wie er hofft,
zum Genuß jenes Zuſtandes verhelfen ſoll. Hieraus ent-
ſtehen alſo zwei an ſich getrennte Prozeſſe, und man kann
die Reſtitution inſofern eine bedingte Hülfe nennen, als ſie
dem Verletzten nur unter der Bedingung einen wirklichen
Vortheil verſchafft, als er den zweiten Prozeß gewinnt.
Auf zuſammengeſetzte Verhältniſſe der hier beſchriebenen
Art beziehen ſich die oben erwähnten Kunſtausdrücke. Ju-
dicium rescindens nennen unſre Schriftſteller den Streit
über die Reſtitution, der mit dem Ausſpruch derſelben endigt
(alſo die praetoria cognitio); judicium rescissorium den
darauf folgenden Rechtsſtreit, der durch die Reſtitution erſt
möglich geworden iſt. Der erſte dieſer Ausdrücke iſt von
den Neueren willkürlich gebildet; der zweite iſt ein ächter
Kunſtausdruck, von den Römern abwechſelnd gebraucht mit
restitutorium judicium oder actio (o). Nur iſt der Ausdruck
rescissoria actio nicht beſchränkt auf die Herſtellung einer
verlorenen Klage durch die prätoriſche in integrum resti-
tutio; derſelbe wird vielmehr auch gebraucht, wenn eine ſolche
Herſtellung unmittelbar nach einer Regel des Civilrechts,
unabhängig von dem freien Ermeſſen des Prätors ein-
tritt (p).
(o) Rescissoria actio. L. 28
§ 5. 6 ex quib. caus. (4. 6), L. 24
C. de R. V. (3. 32), L. 18 C. de
j. postlim. (8. 51). — Restituto-
ria actio oder judicium. L. 3 § 1
de eo per quem (2. 10), L. 46
§ 3 de proc. (3. 3), L. 7 § 3
quod falso (27. 6).
(p) Wenn z. B. eine Frau
expromittirt, ſo wird ſie nicht ver-
pflichtet, aber die eigentlich unter-
gegangene Klage des vorigen
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