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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Versäumniß oder das Versehen nicht Statt gefunden hätte. --
Derselbe Fall findet sich oft, ja meistens, bei der Restitution
eines Minderjährigen. Hat Dieser eine Sache zu theuer
gekauft oder zu wohlfeil verkauft, so wird der Gegner
gezwungen, im ersten Fall das Geld, im zweiten die ver-
kaufte Sache zurück zu geben, und mit diesem Decret ist
jeder Verletzung des Minderjährigen vollständig abgehol-
fen (m). -- Allein auch diese cognitio des Prätors kann
wieder auf verschiedene Fragen gerichtet seyn, also in ver-
schiedene Stufen der Untersuchung zerfallen, deren jede viel-
leicht durch ein besonderes Decret entschieden wird, indem
z. B. das Alter selbst, ferner das Daseyn einer Verletzung,
endlich der Zusammenhang der Verletzung mit der Minder-
jährigkeit, bestritten werden kann (n).

Es kann aber auch geschehen durch das restituirende
Decret des Prätors, verbunden mit einem darauf folgenden
ganz anderen Rechtsstreit, durch welchen erst die völlige
Befriedigung des Verletzten herbeigeführt wird. In vielen
Fällen nämlich soll die Restitution nur dazu dienen, ein
Hinderniß wegzuräumen, welches dem Gebrauch irgend eines
anderen selbstständigen Rechtsmittels (Klage oder Einrede)
im Wege steht. Dann erwartet der Verletzte von der Re-
stitution nicht sowohl die Herstellung des erwünschten frü-
heren Zustandes selbst, als die Herstellung eines verlorenen

(m) L. 24 § 4 de min. (4. 4), L. 39 § 6 de proc. (3. 3), L. 39
pr. de evict. (21. 2) "fundus praetoria cognitione ablatus."
(n) L. 39 pr. de min. (4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Verſäumniß oder das Verſehen nicht Statt gefunden hätte. —
Derſelbe Fall findet ſich oft, ja meiſtens, bei der Reſtitution
eines Minderjährigen. Hat Dieſer eine Sache zu theuer
gekauft oder zu wohlfeil verkauft, ſo wird der Gegner
gezwungen, im erſten Fall das Geld, im zweiten die ver-
kaufte Sache zurück zu geben, und mit dieſem Decret iſt
jeder Verletzung des Minderjährigen vollſtändig abgehol-
fen (m). — Allein auch dieſe cognitio des Prätors kann
wieder auf verſchiedene Fragen gerichtet ſeyn, alſo in ver-
ſchiedene Stufen der Unterſuchung zerfallen, deren jede viel-
leicht durch ein beſonderes Decret entſchieden wird, indem
z. B. das Alter ſelbſt, ferner das Daſeyn einer Verletzung,
endlich der Zuſammenhang der Verletzung mit der Minder-
jährigkeit, beſtritten werden kann (n).

Es kann aber auch geſchehen durch das reſtituirende
Decret des Prätors, verbunden mit einem darauf folgenden
ganz anderen Rechtsſtreit, durch welchen erſt die völlige
Befriedigung des Verletzten herbeigeführt wird. In vielen
Fällen nämlich ſoll die Reſtitution nur dazu dienen, ein
Hinderniß wegzuräumen, welches dem Gebrauch irgend eines
anderen ſelbſtſtändigen Rechtsmittels (Klage oder Einrede)
im Wege ſteht. Dann erwartet der Verletzte von der Re-
ſtitution nicht ſowohl die Herſtellung des erwünſchten frü-
heren Zuſtandes ſelbſt, als die Herſtellung eines verlorenen

(m) L. 24 § 4 de min. (4. 4), L. 39 § 6 de proc. (3. 3), L. 39
pr. de evict. (21. 2) „fundus praetoria cognitione ablatus.“
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[232/0254] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Verſäumniß oder das Verſehen nicht Statt gefunden hätte. — Derſelbe Fall findet ſich oft, ja meiſtens, bei der Reſtitution eines Minderjährigen. Hat Dieſer eine Sache zu theuer gekauft oder zu wohlfeil verkauft, ſo wird der Gegner gezwungen, im erſten Fall das Geld, im zweiten die ver- kaufte Sache zurück zu geben, und mit dieſem Decret iſt jeder Verletzung des Minderjährigen vollſtändig abgehol- fen (m). — Allein auch dieſe cognitio des Prätors kann wieder auf verſchiedene Fragen gerichtet ſeyn, alſo in ver- ſchiedene Stufen der Unterſuchung zerfallen, deren jede viel- leicht durch ein beſonderes Decret entſchieden wird, indem z. B. das Alter ſelbſt, ferner das Daſeyn einer Verletzung, endlich der Zuſammenhang der Verletzung mit der Minder- jährigkeit, beſtritten werden kann (n). Es kann aber auch geſchehen durch das reſtituirende Decret des Prätors, verbunden mit einem darauf folgenden ganz anderen Rechtsſtreit, durch welchen erſt die völlige Befriedigung des Verletzten herbeigeführt wird. In vielen Fällen nämlich ſoll die Reſtitution nur dazu dienen, ein Hinderniß wegzuräumen, welches dem Gebrauch irgend eines anderen ſelbſtſtändigen Rechtsmittels (Klage oder Einrede) im Wege ſteht. Dann erwartet der Verletzte von der Re- ſtitution nicht ſowohl die Herſtellung des erwünſchten frü- heren Zuſtandes ſelbſt, als die Herſtellung eines verlorenen (m) L. 24 § 4 de min. (4. 4), L. 39 § 6 de proc. (3. 3), L. 39 pr. de evict. (21. 2) „fundus praetoria cognitione ablatus.“ (n) L. 39 pr. de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/254>, abgerufen am 21.11.2024.