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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 337. Restitution. Verfahren.
gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegner
des Berechtigten dazu gehörig vorgeladen sind, und entweder
erscheinen, oder durch Ungehorsam ausbleiben (h). Der
ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver-
theidigt werden, der aber, eben so wie in einem gewöhn-
lichen Rechtsstreit, Bürgen stellen muß (i). Nur Restitu-
tionen gegen Versäumnisse im Prozeß werden nicht selten
auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k).

Die schwierigste und bestrittenste Frage in dem Ver-
fahren bei der Restitution ist die über das sogenannte ju-
dicium rescindens
und rescissorium, womit es folgende
Bewandtniß hat (l).

Der Zweck der Restitution, die Herstellung des Ver-
letzten in seinen früheren Zustand, kann nach Verschiedenheit
der Umstände auf zweierlei Weise erreicht werden.

Es kann geschehen durch ein einfaches Decret des
Prätors, welches in Folge einer bloßen cognitio die Sache
völlig erledigt, so daß Nichts mehr zu thun übrig bleibt.
Dieser Fall tritt stets ein bei der Restitution gegen Ver-
säumnisse oder Versehen im Prozeß, indem das Decret die
restituirte Partei in dieselbe Lage versetzt, wie wenn die

(h) L. 13 pr. de min. (4. 4),
L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). --
Bei der Restitution gegen den Er-
werb einer Erbschaft sind sämmt-
liche Gläubiger des Verstorbenen
als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2
de min.
(4. 4), Nov. 119 C. 6.
(i) L. 26 § 1 de min. (4. 4).
(k) Puchta Vorlesungen
S. 216.
(l) Ausführlich handelt davon
Burchardi § 24. 25. 26, wo auch
viele andere Schriftsteller angeführt
und beurtheilt werden.

§. 337. Reſtitution. Verfahren.
gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegner
des Berechtigten dazu gehörig vorgeladen ſind, und entweder
erſcheinen, oder durch Ungehorſam ausbleiben (h). Der
ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver-
theidigt werden, der aber, eben ſo wie in einem gewöhn-
lichen Rechtsſtreit, Bürgen ſtellen muß (i). Nur Reſtitu-
tionen gegen Verſäumniſſe im Prozeß werden nicht ſelten
auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k).

Die ſchwierigſte und beſtrittenſte Frage in dem Ver-
fahren bei der Reſtitution iſt die über das ſogenannte ju-
dicium rescindens
und rescissorium, womit es folgende
Bewandtniß hat (l).

Der Zweck der Reſtitution, die Herſtellung des Ver-
letzten in ſeinen früheren Zuſtand, kann nach Verſchiedenheit
der Umſtände auf zweierlei Weiſe erreicht werden.

Es kann geſchehen durch ein einfaches Decret des
Prätors, welches in Folge einer bloßen cognitio die Sache
völlig erledigt, ſo daß Nichts mehr zu thun übrig bleibt.
Dieſer Fall tritt ſtets ein bei der Reſtitution gegen Ver-
ſäumniſſe oder Verſehen im Prozeß, indem das Decret die
reſtituirte Partei in dieſelbe Lage verſetzt, wie wenn die

(h) L. 13 pr. de min. (4. 4),
L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). —
Bei der Reſtitution gegen den Er-
werb einer Erbſchaft ſind ſämmt-
liche Gläubiger des Verſtorbenen
als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2
de min.
(4. 4), Nov. 119 C. 6.
(i) L. 26 § 1 de min. (4. 4).
(k) Puchta Vorleſungen
S. 216.
(l) Ausführlich handelt davon
Burchardi § 24. 25. 26, wo auch
viele andere Schriftſteller angeführt
und beurtheilt werden.
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[231/0253] §. 337. Reſtitution. Verfahren. gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegner des Berechtigten dazu gehörig vorgeladen ſind, und entweder erſcheinen, oder durch Ungehorſam ausbleiben (h). Der ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver- theidigt werden, der aber, eben ſo wie in einem gewöhn- lichen Rechtsſtreit, Bürgen ſtellen muß (i). Nur Reſtitu- tionen gegen Verſäumniſſe im Prozeß werden nicht ſelten auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k). Die ſchwierigſte und beſtrittenſte Frage in dem Ver- fahren bei der Reſtitution iſt die über das ſogenannte ju- dicium rescindens und rescissorium, womit es folgende Bewandtniß hat (l). Der Zweck der Reſtitution, die Herſtellung des Ver- letzten in ſeinen früheren Zuſtand, kann nach Verſchiedenheit der Umſtände auf zweierlei Weiſe erreicht werden. Es kann geſchehen durch ein einfaches Decret des Prätors, welches in Folge einer bloßen cognitio die Sache völlig erledigt, ſo daß Nichts mehr zu thun übrig bleibt. Dieſer Fall tritt ſtets ein bei der Reſtitution gegen Ver- ſäumniſſe oder Verſehen im Prozeß, indem das Decret die reſtituirte Partei in dieſelbe Lage verſetzt, wie wenn die (h) L. 13 pr. de min. (4. 4), L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). — Bei der Reſtitution gegen den Er- werb einer Erbſchaft ſind ſämmt- liche Gläubiger des Verſtorbenen als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2 de min. (4. 4), Nov. 119 C. 6. (i) L. 26 § 1 de min. (4. 4). (k) Puchta Vorleſungen S. 216. (l) Ausführlich handelt davon Burchardi § 24. 25. 26, wo auch viele andere Schriftſteller angeführt und beurtheilt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/253>, abgerufen am 24.11.2024.