Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 337. Restitution. Verfahren. gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegnerdes Berechtigten dazu gehörig vorgeladen sind, und entweder erscheinen, oder durch Ungehorsam ausbleiben (h). Der ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver- theidigt werden, der aber, eben so wie in einem gewöhn- lichen Rechtsstreit, Bürgen stellen muß (i). Nur Restitu- tionen gegen Versäumnisse im Prozeß werden nicht selten auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k). Die schwierigste und bestrittenste Frage in dem Ver- Der Zweck der Restitution, die Herstellung des Ver- Es kann geschehen durch ein einfaches Decret des (h) L. 13 pr. de min. (4. 4), L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). -- Bei der Restitution gegen den Er- werb einer Erbschaft sind sämmt- liche Gläubiger des Verstorbenen als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2 de min. (4. 4), Nov. 119 C. 6. (i) L. 26 § 1 de min. (4. 4). (k) Puchta Vorlesungen S. 216. (l) Ausführlich handelt davon
Burchardi § 24. 25. 26, wo auch viele andere Schriftsteller angeführt und beurtheilt werden. §. 337. Reſtitution. Verfahren. gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegnerdes Berechtigten dazu gehörig vorgeladen ſind, und entweder erſcheinen, oder durch Ungehorſam ausbleiben (h). Der ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver- theidigt werden, der aber, eben ſo wie in einem gewöhn- lichen Rechtsſtreit, Bürgen ſtellen muß (i). Nur Reſtitu- tionen gegen Verſäumniſſe im Prozeß werden nicht ſelten auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k). Die ſchwierigſte und beſtrittenſte Frage in dem Ver- Der Zweck der Reſtitution, die Herſtellung des Ver- Es kann geſchehen durch ein einfaches Decret des (h) L. 13 pr. de min. (4. 4), L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). — Bei der Reſtitution gegen den Er- werb einer Erbſchaft ſind ſämmt- liche Gläubiger des Verſtorbenen als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2 de min. (4. 4), Nov. 119 C. 6. (i) L. 26 § 1 de min. (4. 4). (k) Puchta Vorleſungen S. 216. (l) Ausführlich handelt davon
Burchardi § 24. 25. 26, wo auch viele andere Schriftſteller angeführt und beurtheilt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0253" n="231"/><fw place="top" type="header">§. 337. Reſtitution. Verfahren.</fw><lb/> gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegner<lb/> des Berechtigten dazu gehörig vorgeladen ſind, und entweder<lb/> erſcheinen, oder durch Ungehorſam ausbleiben <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 <hi rendition="#i">pr. de min.</hi></hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. si adv. dotem</hi></hi> (2. 34). —<lb/> Bei der Reſtitution gegen den Er-<lb/> werb einer Erbſchaft ſind ſämmt-<lb/> liche Gläubiger des Verſtorbenen<lb/> als Gegner vorzuladen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 2<lb/><hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4), <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Nov.</hi> 119 <hi rendition="#i">C.</hi></hi> 6.</note>. Der<lb/> ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver-<lb/> theidigt werden, der aber, eben ſo wie in einem gewöhn-<lb/> lichen Rechtsſtreit, Bürgen ſtellen muß <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 § 1 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>. Nur Reſtitu-<lb/> tionen gegen Verſäumniſſe im Prozeß werden nicht ſelten<lb/> auch ohne Anhörung des Gegners (<hi rendition="#aq">brevi manu</hi>) ertheilt <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Vorleſungen<lb/> S. 216.</note>.</p><lb/> <p>Die ſchwierigſte und beſtrittenſte Frage in dem Ver-<lb/> fahren bei der Reſtitution iſt die über das ſogenannte <hi rendition="#aq">ju-<lb/> dicium rescindens</hi> und <hi rendition="#aq">rescissorium,</hi> womit es folgende<lb/> Bewandtniß hat <note place="foot" n="(l)">Ausführlich handelt davon<lb/><hi rendition="#g">Burchardi</hi> § 24. 25. 26, wo auch<lb/> viele andere Schriftſteller angeführt<lb/> und beurtheilt werden.</note>.</p><lb/> <p>Der Zweck der Reſtitution, die Herſtellung des Ver-<lb/> letzten in ſeinen früheren Zuſtand, kann nach Verſchiedenheit<lb/> der Umſtände auf zweierlei Weiſe erreicht werden.</p><lb/> <p>Es kann geſchehen durch ein einfaches Decret des<lb/> Prätors, welches in Folge einer bloßen <hi rendition="#aq">cognitio</hi> die Sache<lb/> völlig erledigt, ſo daß Nichts mehr zu thun übrig bleibt.<lb/> Dieſer Fall tritt ſtets ein bei der Reſtitution gegen Ver-<lb/> ſäumniſſe oder Verſehen im Prozeß, indem das Decret die<lb/> reſtituirte Partei in dieſelbe Lage verſetzt, wie wenn die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [231/0253]
§. 337. Reſtitution. Verfahren.
gleichartig, daß es nur Gültigkeit hat, wenn die Gegner
des Berechtigten dazu gehörig vorgeladen ſind, und entweder
erſcheinen, oder durch Ungehorſam ausbleiben (h). Der
ausbleibende Gegner kann auch durch einen Vertreter ver-
theidigt werden, der aber, eben ſo wie in einem gewöhn-
lichen Rechtsſtreit, Bürgen ſtellen muß (i). Nur Reſtitu-
tionen gegen Verſäumniſſe im Prozeß werden nicht ſelten
auch ohne Anhörung des Gegners (brevi manu) ertheilt (k).
Die ſchwierigſte und beſtrittenſte Frage in dem Ver-
fahren bei der Reſtitution iſt die über das ſogenannte ju-
dicium rescindens und rescissorium, womit es folgende
Bewandtniß hat (l).
Der Zweck der Reſtitution, die Herſtellung des Ver-
letzten in ſeinen früheren Zuſtand, kann nach Verſchiedenheit
der Umſtände auf zweierlei Weiſe erreicht werden.
Es kann geſchehen durch ein einfaches Decret des
Prätors, welches in Folge einer bloßen cognitio die Sache
völlig erledigt, ſo daß Nichts mehr zu thun übrig bleibt.
Dieſer Fall tritt ſtets ein bei der Reſtitution gegen Ver-
ſäumniſſe oder Verſehen im Prozeß, indem das Decret die
reſtituirte Partei in dieſelbe Lage verſetzt, wie wenn die
(h) L. 13 pr. de min. (4. 4),
L. 1 C. si adv. dotem (2. 34). —
Bei der Reſtitution gegen den Er-
werb einer Erbſchaft ſind ſämmt-
liche Gläubiger des Verſtorbenen
als Gegner vorzuladen. L. 29 § 2
de min. (4. 4), Nov. 119 C. 6.
(i) L. 26 § 1 de min. (4. 4).
(k) Puchta Vorleſungen
S. 216.
(l) Ausführlich handelt davon
Burchardi § 24. 25. 26, wo auch
viele andere Schriftſteller angeführt
und beurtheilt werden.
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