Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Restitutionknüpfte (e). Diese Eigenthümlichkeiten sind schon seit dem Untergang Die meisten Prozeßregeln, die über das Restitutions- (e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). (f) L. un. C. etiam per pro c. (2. 49). (g) L. 25 § 1, L. 26 de min.
(4. 4). Ueber das Vertretungs- recht des Vaters, nach L. 27 pr. de min. (4. 4), s. o. § 323 Note p. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Reſtitutionknüpfte (e). Dieſe Eigenthümlichkeiten ſind ſchon ſeit dem Untergang Die meiſten Prozeßregeln, die über das Reſtitutions- (e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). (f) L. un. C. etiam per pro c. (2. 49). (g) L. 25 § 1, L. 26 de min.
(4. 4). Ueber das Vertretungs- recht des Vaters, nach L. 27 pr. de min. (4. 4), ſ. o. § 323 Note p. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0252" n="230"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> einzelnen Falles aber auch eine <hi rendition="#aq">replicatio</hi> an die Reſtitution<lb/> knüpfte <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2).</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Eigenthümlichkeiten ſind ſchon ſeit dem Untergang<lb/> des alten <hi rendition="#aq">ordo judiciorum</hi> verſchwunden, und können alſo<lb/> auch in unſrem heutigen Prozeß um ſo weniger wahr-<lb/> genommen werden. Hier erſcheint daher die Bitte um Re-<lb/> ſtitution in Form einer gewöhnlichen Klage oder Einrede;<lb/> bald ſelbſtſtändig, bald bei Gelegenheit eines anderen Rechts-<lb/> ſtreits, und in Verbindung mit demſelben. Da aber unſre<lb/> Juriſten einen Römiſch ausſehenden Klagnamen für unent-<lb/> behrrlich hielten, ſo pflegten ſie dem Reſtitutionsgeſuch<lb/> den Namen <hi rendition="#aq">imploratio officii judicis</hi> beizulegen, ohne ſich<lb/> daran zu ſtoßen, daß dieſer Name weder in unſren Rechts-<lb/> quellen vorkommt, noch zu der urſprünglichen Form des<lb/> Römiſchen Reſtitutionsverfahrens paßt.</p><lb/> <p>Die meiſten Prozeßregeln, die über das Reſtitutions-<lb/> verfahren aufgeſtellt werden, ſind einfacher Natur und geben<lb/> zu Zweifeln keinen Anlaß. — Wer zur Reſtitution berechtigt<lb/> iſt, kann nicht nur in eigener Perſon darum bitten, ſondern<lb/> auch durch einen Procurator <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L. un. C. etiam per pro c.</hi></hi><lb/> (2. 49).</note>; jedoch nicht durch einen<lb/> Generalbevollmächtigten, ſondern nur vermittelſt eines auf<lb/> dieſes Geſchäft gerichteten beſonderen Auftrags <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 26 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/> (4. 4). Ueber das Vertretungs-<lb/> recht des Vaters, nach <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de min.</hi></hi> (4. 4), ſ. o. § 323 Note <hi rendition="#aq">p.</hi></note>. — Mit<lb/> einer gewöhnlichen Klage iſt das Reſtitutionsverfahren darin<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [230/0252]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Reſtitution
knüpfte (e).
Dieſe Eigenthümlichkeiten ſind ſchon ſeit dem Untergang
des alten ordo judiciorum verſchwunden, und können alſo
auch in unſrem heutigen Prozeß um ſo weniger wahr-
genommen werden. Hier erſcheint daher die Bitte um Re-
ſtitution in Form einer gewöhnlichen Klage oder Einrede;
bald ſelbſtſtändig, bald bei Gelegenheit eines anderen Rechts-
ſtreits, und in Verbindung mit demſelben. Da aber unſre
Juriſten einen Römiſch ausſehenden Klagnamen für unent-
behrrlich hielten, ſo pflegten ſie dem Reſtitutionsgeſuch
den Namen imploratio officii judicis beizulegen, ohne ſich
daran zu ſtoßen, daß dieſer Name weder in unſren Rechts-
quellen vorkommt, noch zu der urſprünglichen Form des
Römiſchen Reſtitutionsverfahrens paßt.
Die meiſten Prozeßregeln, die über das Reſtitutions-
verfahren aufgeſtellt werden, ſind einfacher Natur und geben
zu Zweifeln keinen Anlaß. — Wer zur Reſtitution berechtigt
iſt, kann nicht nur in eigener Perſon darum bitten, ſondern
auch durch einen Procurator (f); jedoch nicht durch einen
Generalbevollmächtigten, ſondern nur vermittelſt eines auf
dieſes Geſchäft gerichteten beſonderen Auftrags (g). — Mit
einer gewöhnlichen Klage iſt das Reſtitutionsverfahren darin
(e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2).
(f) L. un. C. etiam per pro c.
(2. 49).
(g) L. 25 § 1, L. 26 de min.
(4. 4). Ueber das Vertretungs-
recht des Vaters, nach L. 27 pr.
de min. (4. 4), ſ. o. § 323 Note p.
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