Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 337. Restitution. Verfahren. Praetoria (r)), und des zusammengesetzten, bestehend ausder Restitution gegen die Veräußerung, und einer darauf folgenden Eigenthumsklage vor dem Judex. Beide Arten des Verfahrens werden hier so zusammengestellt, daß in einem und demselben Rechtsfall, je nach den Umständen, sowohl die eine als die andere anwendbar seyn soll (s). Auf der anderen Seite aber war auch bei den Abwe- (r) Man muß hinzudenken: sola cognitione, denn auch die in dem zweiten Fall erwähnte rescissio alienationis geschah stets in Folge einer prätorischen cognitio. (s) Eine ähnliche Zusammen- stellung beider Verfahrungsarten für einen und denselben Rechtsfall findet sich in L. 9 § 4 de jurej. (12. 2) (Note e); nur nicht in Beziehung auf eine Klage, sondern auf eine Replication. (t) L. 2 pr. ex quib. caus.
(4. 6). Vgl. Burchardi S. 466 bis 468. §. 337. Reſtitution. Verfahren. Praetoria (r)), und des zuſammengeſetzten, beſtehend ausder Reſtitution gegen die Veräußerung, und einer darauf folgenden Eigenthumsklage vor dem Judex. Beide Arten des Verfahrens werden hier ſo zuſammengeſtellt, daß in einem und demſelben Rechtsfall, je nach den Umſtänden, ſowohl die eine als die andere anwendbar ſeyn ſoll (s). Auf der anderen Seite aber war auch bei den Abwe- (r) Man muß hinzudenken: sola cognitione, denn auch die in dem zweiten Fall erwähnte rescissio alienationis geſchah ſtets in Folge einer prätoriſchen cognitio. (s) Eine ähnliche Zuſammen- ſtellung beider Verfahrungsarten für einen und denſelben Rechtsfall findet ſich in L. 9 § 4 de jurej. (12. 2) (Note e); nur nicht in Beziehung auf eine Klage, ſondern auf eine Replication. (t) L. 2 pr. ex quib. caus.
(4. 6). Vgl. Burchardi S. 466 bis 468. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0257" n="235"/><fw place="top" type="header">§. 337. Reſtitution. Verfahren.</fw><lb/><hi rendition="#aq">Praetoria</hi><note place="foot" n="(r)">Man muß hinzudenken:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">sola</hi> cognitione,</hi> denn auch die<lb/> in dem zweiten Fall erwähnte<lb/><hi rendition="#aq">rescissio alienationis</hi> geſchah<lb/> ſtets in Folge einer prätoriſchen<lb/><hi rendition="#aq">cognitio.</hi></note>), und des zuſammengeſetzten, beſtehend aus<lb/> der Reſtitution gegen die Veräußerung, und einer darauf<lb/> folgenden Eigenthumsklage vor dem Judex. Beide Arten<lb/> des Verfahrens werden hier ſo zuſammengeſtellt, daß in<lb/> einem und demſelben Rechtsfall, je nach den Umſtänden,<lb/> ſowohl die eine als die andere anwendbar ſeyn ſoll <note place="foot" n="(s)">Eine ähnliche Zuſammen-<lb/> ſtellung beider Verfahrungsarten<lb/> für einen und denſelben Rechtsfall<lb/> findet ſich in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi><lb/> (12. 2) (Note <hi rendition="#aq">e);</hi> nur nicht in<lb/> Beziehung auf eine Klage, ſondern<lb/> auf eine Replication.</note>.</p><lb/> <p>Auf der anderen Seite aber war auch bei den Abwe-<lb/> ſenden das zuſammengeſetzte Verfahren nicht allgemein und<lb/> nothwendig, vielmehr konnte auch hier zuweilen die einfache<lb/><hi rendition="#aq">cognitio</hi> genügen, ja für manche Fälle wurde ſpäterhin dieſe<lb/> kürzere Behandlung ſogar vorzugsweiſe angewendet. Dieſes<lb/> iſt anerkannt in folgender, oft mißverſtandenen Stelle des<lb/><hi rendition="#g">Calliſtratus</hi> <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">pr. ex quib. caus.</hi></hi><lb/> (4. 6). Vgl. <hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 466<lb/> bis 468.</note>:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Hoc edictum, quod ad eos pertinet qui eo conti-<lb/> nentur, minus in usu frequentatur; hujusmodi enim<lb/> personis extra ordinem jus dicitur ex senatusconsultis<lb/> et principalibus constitutionibus.</hi></hi><lb/> Da hier das neuere <hi rendition="#aq">extra ordinem</hi> als Gegenſatz gegen<lb/> das urſprüngliche Verfahren nach dem Edict bezeichnet wird,<lb/> ſo könnte man leicht zu der irrigen Anſicht verleitet werden,<lb/> als ob der alte Juriſt das urſprüngliche, rein nach dem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [235/0257]
§. 337. Reſtitution. Verfahren.
Praetoria (r)), und des zuſammengeſetzten, beſtehend aus
der Reſtitution gegen die Veräußerung, und einer darauf
folgenden Eigenthumsklage vor dem Judex. Beide Arten
des Verfahrens werden hier ſo zuſammengeſtellt, daß in
einem und demſelben Rechtsfall, je nach den Umſtänden,
ſowohl die eine als die andere anwendbar ſeyn ſoll (s).
Auf der anderen Seite aber war auch bei den Abwe-
ſenden das zuſammengeſetzte Verfahren nicht allgemein und
nothwendig, vielmehr konnte auch hier zuweilen die einfache
cognitio genügen, ja für manche Fälle wurde ſpäterhin dieſe
kürzere Behandlung ſogar vorzugsweiſe angewendet. Dieſes
iſt anerkannt in folgender, oft mißverſtandenen Stelle des
Calliſtratus (t):
Hoc edictum, quod ad eos pertinet qui eo conti-
nentur, minus in usu frequentatur; hujusmodi enim
personis extra ordinem jus dicitur ex senatusconsultis
et principalibus constitutionibus.
Da hier das neuere extra ordinem als Gegenſatz gegen
das urſprüngliche Verfahren nach dem Edict bezeichnet wird,
ſo könnte man leicht zu der irrigen Anſicht verleitet werden,
als ob der alte Juriſt das urſprüngliche, rein nach dem
(r) Man muß hinzudenken:
sola cognitione, denn auch die
in dem zweiten Fall erwähnte
rescissio alienationis geſchah
ſtets in Folge einer prätoriſchen
cognitio.
(s) Eine ähnliche Zuſammen-
ſtellung beider Verfahrungsarten
für einen und denſelben Rechtsfall
findet ſich in L. 9 § 4 de jurej.
(12. 2) (Note e); nur nicht in
Beziehung auf eine Klage, ſondern
auf eine Replication.
(t) L. 2 pr. ex quib. caus.
(4. 6). Vgl. Burchardi S. 466
bis 468.
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