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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Edict eingerichtete Restitutionsverfahren für eine Art von
ordinarium judicium ausgeben wolle. Er will vielmehr
sagen, es werde in solchen Fällen jetzt Alles abgethan durch
bloße cognitio, also extra ordinem, ohne noch eine beson-
dere actio nachfolgen zu lassen (u). -- Ferner darf den
Worten des Callistratus nicht ein so allgemeiner Sinn
beigelegt werden, als ob die Neuerung alle Fälle des Edicts
über die Abwesenden umfaßt hätte. Ohne Zweifel ist hier
die Rede von einem der zahlreichen juristischen Privilegien
der Soldaten; diesen sollte auf die kürzeste und leichteste
Weise zu ihrem verlorenen Rechte verholfen werden, welches
allerdings geschah, wenn der Prätor extra ordinem die
Sache abmachte. Andere Abwesende, z. B. Verbannte,
oder auch der Freiheit Beraubte, auf ähnliche Weise zu
begünstigen, war weder ein juristischer, noch ein politischer
Grund vorhanden. Und eben so war für den umgekehrten
Fall (die Restitution gegen die Abwesenden) gewiß das
alte Verfahren unverändert beibehalten worden (v).

Aus der hier geführten Untersuchung ergiebt es sich,
daß in vielen Fällen das einfache Verfahren allein möglich
war, in anderen Fällen das zusammengesetzte allerdings
möglich, aber nicht durchaus nothwendig. Dann hatte ohne

(u) Das extra ordinem jus
dicitur
hat also hier denselben
Sinn, wie in der vorhergehenden
Stelle das (sola) cognitione
Praetoria
(Note r).
(v) Darauf deuten selbst die
Worte der Stelle, hujusmodi enim
personis
extra ordinem jus
dicitur;
also nicht, wenn etwa
Anwesende gegen solche die Re-
stitution begehren.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Edict eingerichtete Reſtitutionsverfahren für eine Art von
ordinarium judicium ausgeben wolle. Er will vielmehr
ſagen, es werde in ſolchen Fällen jetzt Alles abgethan durch
bloße cognitio, alſo extra ordinem, ohne noch eine beſon-
dere actio nachfolgen zu laſſen (u). — Ferner darf den
Worten des Calliſtratus nicht ein ſo allgemeiner Sinn
beigelegt werden, als ob die Neuerung alle Fälle des Edicts
über die Abweſenden umfaßt hätte. Ohne Zweifel iſt hier
die Rede von einem der zahlreichen juriſtiſchen Privilegien
der Soldaten; dieſen ſollte auf die kürzeſte und leichteſte
Weiſe zu ihrem verlorenen Rechte verholfen werden, welches
allerdings geſchah, wenn der Prätor extra ordinem die
Sache abmachte. Andere Abweſende, z. B. Verbannte,
oder auch der Freiheit Beraubte, auf ähnliche Weiſe zu
begünſtigen, war weder ein juriſtiſcher, noch ein politiſcher
Grund vorhanden. Und eben ſo war für den umgekehrten
Fall (die Reſtitution gegen die Abweſenden) gewiß das
alte Verfahren unverändert beibehalten worden (v).

Aus der hier geführten Unterſuchung ergiebt es ſich,
daß in vielen Fällen das einfache Verfahren allein möglich
war, in anderen Fällen das zuſammengeſetzte allerdings
möglich, aber nicht durchaus nothwendig. Dann hatte ohne

(u) Das extra ordinem jus
dicitur
hat alſo hier denſelben
Sinn, wie in der vorhergehenden
Stelle das (sola) cognitione
Praetoria
(Note r).
(v) Darauf deuten ſelbſt die
Worte der Stelle, hujusmodi enim
personis
extra ordinem jus
dicitur;
alſo nicht, wenn etwa
Anweſende gegen ſolche die Re-
ſtitution begehren.
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[236/0258] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Edict eingerichtete Reſtitutionsverfahren für eine Art von ordinarium judicium ausgeben wolle. Er will vielmehr ſagen, es werde in ſolchen Fällen jetzt Alles abgethan durch bloße cognitio, alſo extra ordinem, ohne noch eine beſon- dere actio nachfolgen zu laſſen (u). — Ferner darf den Worten des Calliſtratus nicht ein ſo allgemeiner Sinn beigelegt werden, als ob die Neuerung alle Fälle des Edicts über die Abweſenden umfaßt hätte. Ohne Zweifel iſt hier die Rede von einem der zahlreichen juriſtiſchen Privilegien der Soldaten; dieſen ſollte auf die kürzeſte und leichteſte Weiſe zu ihrem verlorenen Rechte verholfen werden, welches allerdings geſchah, wenn der Prätor extra ordinem die Sache abmachte. Andere Abweſende, z. B. Verbannte, oder auch der Freiheit Beraubte, auf ähnliche Weiſe zu begünſtigen, war weder ein juriſtiſcher, noch ein politiſcher Grund vorhanden. Und eben ſo war für den umgekehrten Fall (die Reſtitution gegen die Abweſenden) gewiß das alte Verfahren unverändert beibehalten worden (v). Aus der hier geführten Unterſuchung ergiebt es ſich, daß in vielen Fällen das einfache Verfahren allein möglich war, in anderen Fällen das zuſammengeſetzte allerdings möglich, aber nicht durchaus nothwendig. Dann hatte ohne (u) Das extra ordinem jus dicitur hat alſo hier denſelben Sinn, wie in der vorhergehenden Stelle das (sola) cognitione Praetoria (Note r). (v) Darauf deuten ſelbſt die Worte der Stelle, hujusmodi enim personis extra ordinem jus dicitur; alſo nicht, wenn etwa Anweſende gegen ſolche die Re- ſtitution begehren.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/258>, abgerufen am 22.11.2024.