Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin gestelltbleiben soll. Wenn es indessen wirklich zu einem abweisen- den Urtheil kommt, so sind stets die Regeln, die für das Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e). 3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht 4. Das Compromiß hat an sich eine augenscheinliche (e) Vgl. Thibaut civilisti-
sche Abhandlungen S. 160. 161., Hollweg Gerichtsverfassung und Prozeß S. 287. 294 -- 296., Bayer Vorträge S. 285 -- 288. -- Blos in manchen speciellen Be- ziehungen soll das Ausbleiben als Verzicht, zum Vortheil des Klägers, behandelt werden, z. B. insofern er dadurch die Nachtheile vermeidet, die ihn wegen der Anfechtung eines Testaments treffen würden. L. 8 §. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8 C. de his quib. ab ind. (6. 35). Vgl. auch L. 27 § 1 de lib. causa (40. 12). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin geſtelltbleiben ſoll. Wenn es indeſſen wirklich zu einem abweiſen- den Urtheil kommt, ſo ſind ſtets die Regeln, die für das Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e). 3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht 4. Das Compromiß hat an ſich eine augenſcheinliche (e) Vgl. Thibaut civiliſti-
ſche Abhandlungen S. 160. 161., Hollweg Gerichtsverfaſſung und Prozeß S. 287. 294 — 296., Bayer Vorträge S. 285 — 288. — Blos in manchen ſpeciellen Be- ziehungen ſoll das Ausbleiben als Verzicht, zum Vortheil des Klägers, behandelt werden, z. B. inſofern er dadurch die Nachtheile vermeidet, die ihn wegen der Anfechtung eines Teſtaments treffen würden. L. 8 §. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8 C. de his quib. ab ind. (6. 35). Vgl. auch L. 27 § 1 de lib. causa (40. 12). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0026" n="4"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin geſtellt<lb/> bleiben ſoll. Wenn es indeſſen wirklich zu einem abweiſen-<lb/> den Urtheil kommt, ſo ſind ſtets die Regeln, die für das<lb/> Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden <note place="foot" n="(e)">Vgl. <hi rendition="#g">Thibaut</hi> civiliſti-<lb/> ſche Abhandlungen S. 160. 161.,<lb/><hi rendition="#g">Hollweg</hi> Gerichtsverfaſſung und<lb/> Prozeß S. 287. 294 — 296.,<lb/><hi rendition="#g">Bayer</hi> Vorträge S. 285 — 288.<lb/> — Blos in manchen ſpeciellen Be-<lb/> ziehungen ſoll das Ausbleiben als<lb/> Verzicht, zum Vortheil des Klägers,<lb/> behandelt werden, z. B. inſofern<lb/> er dadurch die Nachtheile vermeidet,<lb/> die ihn wegen der Anfechtung eines<lb/> Teſtaments treffen würden. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8<lb/> §. 14 <hi rendition="#i">de inoff. test.</hi> (5. 2), <hi rendition="#i">L.</hi> 8<lb/><hi rendition="#i">C. de his quib. ab ind.</hi></hi> (6. 35).<lb/> Vgl. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 1 <hi rendition="#i">de lib.<lb/> causa</hi></hi> (40. 12).</note>.</p><lb/> <p>3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht<lb/> würde in einem völligen Nachgeben von Seiten des Be-<lb/> klagten beſtehen. Allein dieſer Fall hat im Römiſchen Recht,<lb/> in der Geſtalt der <hi rendition="#aq">in jure confessio,</hi> die Natur eines<lb/> wahren Surrogats des richterlichen Urtheils angenommen,<lb/> und wird daher unter den nunmehr darzuſtellenden Surro-<lb/> gaten ſeine eigenthümliche Stelle erhalten. Er kann<lb/> übrigens auch die reine Form des Vertrags annehmen, und<lb/> iſt dann allerdings ganz ſo, wie der vorhergehende Fall, zu<lb/> behandeln.</p><lb/> <p>4. Das <hi rendition="#g">Compromiß</hi> hat an ſich eine augenſcheinliche<lb/> Verwandtſchaft mit den Surrogaten des Urtheils. Daß<lb/> wir es nicht dahin rechnen, liegt in der urſprünglichen Be-<lb/> handlung dieſes Inſtituts bei den Römern, welche auf der<lb/> reinen Natur eines Vertrages beruhte. Allerdings hat es<lb/> ſich in der ſpäteren Zeit mehr den Urtheilen angenähert;<lb/> dennoch müſſen wir es in die Reihe der Verträge ſetzen,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [4/0026]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin geſtellt
bleiben ſoll. Wenn es indeſſen wirklich zu einem abweiſen-
den Urtheil kommt, ſo ſind ſtets die Regeln, die für das
Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e).
3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht
würde in einem völligen Nachgeben von Seiten des Be-
klagten beſtehen. Allein dieſer Fall hat im Römiſchen Recht,
in der Geſtalt der in jure confessio, die Natur eines
wahren Surrogats des richterlichen Urtheils angenommen,
und wird daher unter den nunmehr darzuſtellenden Surro-
gaten ſeine eigenthümliche Stelle erhalten. Er kann
übrigens auch die reine Form des Vertrags annehmen, und
iſt dann allerdings ganz ſo, wie der vorhergehende Fall, zu
behandeln.
4. Das Compromiß hat an ſich eine augenſcheinliche
Verwandtſchaft mit den Surrogaten des Urtheils. Daß
wir es nicht dahin rechnen, liegt in der urſprünglichen Be-
handlung dieſes Inſtituts bei den Römern, welche auf der
reinen Natur eines Vertrages beruhte. Allerdings hat es
ſich in der ſpäteren Zeit mehr den Urtheilen angenähert;
dennoch müſſen wir es in die Reihe der Verträge ſetzen,
(e) Vgl. Thibaut civiliſti-
ſche Abhandlungen S. 160. 161.,
Hollweg Gerichtsverfaſſung und
Prozeß S. 287. 294 — 296.,
Bayer Vorträge S. 285 — 288.
— Blos in manchen ſpeciellen Be-
ziehungen ſoll das Ausbleiben als
Verzicht, zum Vortheil des Klägers,
behandelt werden, z. B. inſofern
er dadurch die Nachtheile vermeidet,
die ihn wegen der Anfechtung eines
Teſtaments treffen würden. L. 8
§. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8
C. de his quib. ab ind. (6. 35).
Vgl. auch L. 27 § 1 de lib.
causa (40. 12).
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