Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung. weil nur in diesem Zusammenhang seine eigenthümliche Ent-wicklung deutlich gemacht werden kann. 5. Die Selbsthülfe gehört in die Reihe der hier Wenngleich nun alle hier angegebene Fälle die Natur §. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung. weil nur in dieſem Zuſammenhang ſeine eigenthümliche Ent-wicklung deutlich gemacht werden kann. 5. Die Selbſthülfe gehört in die Reihe der hier Wenngleich nun alle hier angegebene Fälle die Natur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0027" n="5"/><fw place="top" type="header">§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung.</fw><lb/> weil nur in dieſem Zuſammenhang ſeine eigenthümliche Ent-<lb/> wicklung deutlich gemacht werden kann.</p><lb/> <p>5. Die <hi rendition="#g">Selbſthülfe</hi> gehört in die Reihe der hier<lb/> zuſammengeſtellten Rechtsinſtitute, inſofern durch ſie das<lb/> vielleicht wirklich vorhandene Recht zur Strafe verloren,<lb/> dann alſo zugleich jeder mögliche Rechtsſtreit darüber auf<lb/> unfreiwillige Weiſe vernichtet werden kann. Sie gehört in<lb/> die Reihe der Obligationen welche aus Delicten entſtehen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wenngleich nun alle hier angegebene Fälle die Natur<lb/> wahrer Surrogate des Urtheils nicht an ſich tragen, ſo iſt<lb/> doch bei einigen derſelben eine wichtige Verwandtſchaft mit<lb/> dem Urtheil, die ſchon bei einer anderen Gelegenheit ange-<lb/> deutet wurde, hier wieder in Erinnerung zu bringen. Die<lb/> Fälle nämlich, welche die Natur wahrer Verträge haben<lb/> (Num 1. 2.), heben nicht blos den gegenwärtigen Rechts-<lb/> ſtreit auf, ſondern verhindern auch deſſen Erneuerung für<lb/> jede künftige Zeit. Dabei kann die Frage entſtehen, ob ein<lb/> ſpäterhin verſuchter Rechtsſtreit in der That eine ſolche<lb/> unzuläſſige Erneuerung des durch Vertrag beendigten in<lb/> ſich ſchließe, oder ob er als ein ganz neuer, von dem<lb/> früheren unabhängiger, zu betrachten ſey. Dieſelbe Frage<lb/> iſt ſchon oben, bei den Folgen des rechtskräftigen Urtheils,<lb/> ausführlich behandelt worden, und die dort aufgeſtellten<lb/> Regeln finden auch hier ihre Anwendung. Wenn alſo die<lb/> Frage nach der Identität eines verſuchten Rechtsſtreits mit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [5/0027]
§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung.
weil nur in dieſem Zuſammenhang ſeine eigenthümliche Ent-
wicklung deutlich gemacht werden kann.
5. Die Selbſthülfe gehört in die Reihe der hier
zuſammengeſtellten Rechtsinſtitute, inſofern durch ſie das
vielleicht wirklich vorhandene Recht zur Strafe verloren,
dann alſo zugleich jeder mögliche Rechtsſtreit darüber auf
unfreiwillige Weiſe vernichtet werden kann. Sie gehört in
die Reihe der Obligationen welche aus Delicten entſtehen.
Wenngleich nun alle hier angegebene Fälle die Natur
wahrer Surrogate des Urtheils nicht an ſich tragen, ſo iſt
doch bei einigen derſelben eine wichtige Verwandtſchaft mit
dem Urtheil, die ſchon bei einer anderen Gelegenheit ange-
deutet wurde, hier wieder in Erinnerung zu bringen. Die
Fälle nämlich, welche die Natur wahrer Verträge haben
(Num 1. 2.), heben nicht blos den gegenwärtigen Rechts-
ſtreit auf, ſondern verhindern auch deſſen Erneuerung für
jede künftige Zeit. Dabei kann die Frage entſtehen, ob ein
ſpäterhin verſuchter Rechtsſtreit in der That eine ſolche
unzuläſſige Erneuerung des durch Vertrag beendigten in
ſich ſchließe, oder ob er als ein ganz neuer, von dem
früheren unabhängiger, zu betrachten ſey. Dieſelbe Frage
iſt ſchon oben, bei den Folgen des rechtskräftigen Urtheils,
ausführlich behandelt worden, und die dort aufgeſtellten
Regeln finden auch hier ihre Anwendung. Wenn alſo die
Frage nach der Identität eines verſuchten Rechtsſtreits mit
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |