Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. gleichen kann diese Wirkung hervorgebracht werden auchdurch solche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg der erlangten Restitution im Widerspruch stehen würden. Hat also z. B. ein Minderjähriger die Frist einer B. P. contra tabulas versäumt und gegen diese Versäumniß Re- stitution gesucht, dann aber aus demselben Testament ein Legat eingefordert, so ist dadurch die Restitution unmöglich geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül- tigkeit des Testaments anerkannt worden ist (d). Diese Handlungen sind nur dann dazu geeignet, das Die Anwendung dieser letzten Regel kann in solchen (d) L. 30 de min. (4. 4).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gleichen kann dieſe Wirkung hervorgebracht werden auchdurch ſolche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg der erlangten Reſtitution im Widerſpruch ſtehen würden. Hat alſo z. B. ein Minderjähriger die Friſt einer B. P. contra tabulas verſäumt und gegen dieſe Verſäumniß Re- ſtitution geſucht, dann aber aus demſelben Teſtament ein Legat eingefordert, ſo iſt dadurch die Reſtitution unmöglich geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül- tigkeit des Teſtaments anerkannt worden iſt (d). Dieſe Handlungen ſind nur dann dazu geeignet, das Die Anwendung dieſer letzten Regel kann in ſolchen (d) L. 30 de min. (4. 4).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gleichen kann dieſe Wirkung hervorgebracht werden auch
durch ſolche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg
der erlangten Reſtitution im Widerſpruch ſtehen würden.
Hat alſo z. B. ein Minderjähriger die Friſt einer B. P.
contra tabulas verſäumt und gegen dieſe Verſäumniß Re-
ſtitution geſucht, dann aber aus demſelben Teſtament ein
Legat eingefordert, ſo iſt dadurch die Reſtitution unmöglich
geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül-
tigkeit des Teſtaments anerkannt worden iſt (d).
Dieſe Handlungen ſind nur dann dazu geeignet, das
Recht zur Reſtitution aufzuheben, wenn ſie zu einer Zeit
vorgenommen werden, worin der beſondere Zuſtand, der
den Reſtitutionsgrund bildet, bereits aufgehört hat. Der
Verzicht auf die Reſtitution eines Minderjährigen iſt alſo
nur wirkſam, wenn er nach eingetretener Volljährigkeit
erklärt wird; denn ein früherer Verzicht würde wieder der-
ſelben Reſtitution unterliegen, wie das urſprüngliche Rechts-
geſchäft, welches durch Reſtitution entkräftet werden ſoll.
Eben ſo verhält es ſich mit der Reſtitution wegen Zwanges,
wenn der Verzicht erklärt wird unter dem fortdauernden
Einfluß deſſelben Zwanges, der die Reſtitution begründete;
Der Verzicht iſt alſo nur gültig, wenn er im Zuſtand
hergeſtellter völliger Freiheit erfolgt.
Die Anwendung dieſer letzten Regel kann in ſolchen
Fällen ſchwierig und zweifelhaft werden, worin ein Rechts-
(d) L. 30 de min. (4. 4).
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