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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gleichen kann diese Wirkung hervorgebracht werden auch
durch solche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg
der erlangten Restitution im Widerspruch stehen würden.
Hat also z. B. ein Minderjähriger die Frist einer B. P.
contra tabulas
versäumt und gegen diese Versäumniß Re-
stitution gesucht, dann aber aus demselben Testament ein
Legat eingefordert, so ist dadurch die Restitution unmöglich
geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül-
tigkeit des Testaments anerkannt worden ist (d).

Diese Handlungen sind nur dann dazu geeignet, das
Recht zur Restitution aufzuheben, wenn sie zu einer Zeit
vorgenommen werden, worin der besondere Zustand, der
den Restitutionsgrund bildet, bereits aufgehört hat. Der
Verzicht auf die Restitution eines Minderjährigen ist also
nur wirksam, wenn er nach eingetretener Volljährigkeit
erklärt wird; denn ein früherer Verzicht würde wieder der-
selben Restitution unterliegen, wie das ursprüngliche Rechts-
geschäft, welches durch Restitution entkräftet werden soll.
Eben so verhält es sich mit der Restitution wegen Zwanges,
wenn der Verzicht erklärt wird unter dem fortdauernden
Einfluß desselben Zwanges, der die Restitution begründete;
Der Verzicht ist also nur gültig, wenn er im Zustand
hergestellter völliger Freiheit erfolgt.

Die Anwendung dieser letzten Regel kann in solchen
Fällen schwierig und zweifelhaft werden, worin ein Rechts-

(d) L. 30 de min. (4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gleichen kann dieſe Wirkung hervorgebracht werden auch
durch ſolche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg
der erlangten Reſtitution im Widerſpruch ſtehen würden.
Hat alſo z. B. ein Minderjähriger die Friſt einer B. P.
contra tabulas
verſäumt und gegen dieſe Verſäumniß Re-
ſtitution geſucht, dann aber aus demſelben Teſtament ein
Legat eingefordert, ſo iſt dadurch die Reſtitution unmöglich
geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül-
tigkeit des Teſtaments anerkannt worden iſt (d).

Dieſe Handlungen ſind nur dann dazu geeignet, das
Recht zur Reſtitution aufzuheben, wenn ſie zu einer Zeit
vorgenommen werden, worin der beſondere Zuſtand, der
den Reſtitutionsgrund bildet, bereits aufgehört hat. Der
Verzicht auf die Reſtitution eines Minderjährigen iſt alſo
nur wirkſam, wenn er nach eingetretener Volljährigkeit
erklärt wird; denn ein früherer Verzicht würde wieder der-
ſelben Reſtitution unterliegen, wie das urſprüngliche Rechts-
geſchäft, welches durch Reſtitution entkräftet werden ſoll.
Eben ſo verhält es ſich mit der Reſtitution wegen Zwanges,
wenn der Verzicht erklärt wird unter dem fortdauernden
Einfluß deſſelben Zwanges, der die Reſtitution begründete;
Der Verzicht iſt alſo nur gültig, wenn er im Zuſtand
hergeſtellter völliger Freiheit erfolgt.

Die Anwendung dieſer letzten Regel kann in ſolchen
Fällen ſchwierig und zweifelhaft werden, worin ein Rechts-

(d) L. 30 de min. (4. 4).
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[240/0262] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gleichen kann dieſe Wirkung hervorgebracht werden auch durch ſolche Handlungen, welche mit dem Zweck und Erfolg der erlangten Reſtitution im Widerſpruch ſtehen würden. Hat alſo z. B. ein Minderjähriger die Friſt einer B. P. contra tabulas verſäumt und gegen dieſe Verſäumniß Re- ſtitution geſucht, dann aber aus demſelben Teſtament ein Legat eingefordert, ſo iſt dadurch die Reſtitution unmöglich geworden, weil durch die Forderung des Legats die Gül- tigkeit des Teſtaments anerkannt worden iſt (d). Dieſe Handlungen ſind nur dann dazu geeignet, das Recht zur Reſtitution aufzuheben, wenn ſie zu einer Zeit vorgenommen werden, worin der beſondere Zuſtand, der den Reſtitutionsgrund bildet, bereits aufgehört hat. Der Verzicht auf die Reſtitution eines Minderjährigen iſt alſo nur wirkſam, wenn er nach eingetretener Volljährigkeit erklärt wird; denn ein früherer Verzicht würde wieder der- ſelben Reſtitution unterliegen, wie das urſprüngliche Rechts- geſchäft, welches durch Reſtitution entkräftet werden ſoll. Eben ſo verhält es ſich mit der Reſtitution wegen Zwanges, wenn der Verzicht erklärt wird unter dem fortdauernden Einfluß deſſelben Zwanges, der die Reſtitution begründete; Der Verzicht iſt alſo nur gültig, wenn er im Zuſtand hergeſtellter völliger Freiheit erfolgt. Die Anwendung dieſer letzten Regel kann in ſolchen Fällen ſchwierig und zweifelhaft werden, worin ein Rechts- (d) L. 30 de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/262>, abgerufen am 22.11.2024.