Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Lage, und bedarf der Restitution, um seine Klage gegenDen, der usucapirt hat, zu begründen oder zu sichern, so wie es oben ausgeführt worden ist. Damit scheint im Widerspruch zu stehen eine Stelle des Paulus, nach welcher diese neue Klage nicht mehr an die Restitutionsfrist gebunden seyn soll (l). Diese Behauptung läßt sich mit allgemeinen Grundsätzen nur durch die Annahme in Ein- klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen einen dritten Besitzer rede, nicht gegen Den, welcher usu- capirt hat. Denn wenn gegen diesen Dritten mit der Pu- bliciana geklagt wird, so hat derselbe allerdings nicht die exceptio dominii (da nicht er usucapirt hatte), und es bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re- stitution, also auch nicht der Beobachtung einer Resti- tutionsfrist. §. 339. Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.) Es sind nunmehr die Bedingungen dieser Verjährung (l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6)
"Si is, cujus rem usucepit reip. causa absens, possessionem suae rei ab illo usucaptae nactus sit, etsi postea amiserit, non temporalem, sed perpe- tuam habet actionem." -- Die Glosse setzt zur Lösung der Schwie- rigkeit voraus, der vorige Eigen- thümer habe wirklich Restitution gesucht und erhalten, nachher aber den Besitz wieder erlangt. Dann aber verstand sich doch die Sache zu sehr von selbst, um noch einer Erwähnung werth zu seyn. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Lage, und bedarf der Reſtitution, um ſeine Klage gegenDen, der uſucapirt hat, zu begründen oder zu ſichern, ſo wie es oben ausgeführt worden iſt. Damit ſcheint im Widerſpruch zu ſtehen eine Stelle des Paulus, nach welcher dieſe neue Klage nicht mehr an die Reſtitutionsfriſt gebunden ſeyn ſoll (l). Dieſe Behauptung läßt ſich mit allgemeinen Grundſätzen nur durch die Annahme in Ein- klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen einen dritten Beſitzer rede, nicht gegen Den, welcher uſu- capirt hat. Denn wenn gegen dieſen Dritten mit der Pu- bliciana geklagt wird, ſo hat derſelbe allerdings nicht die exceptio dominii (da nicht er uſucapirt hatte), und es bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re- ſtitution, alſo auch nicht der Beobachtung einer Reſti- tutionsfriſt. §. 339. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) Es ſind nunmehr die Bedingungen dieſer Verjährung (l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6)
„Si is, cujus rem usucepit reip. causa absens, possessionem suae rei ab illo usucaptae nactus sit, etsi postea amiserit, non temporalem, sed perpe- tuam habet actionem.“ — Die Gloſſe ſetzt zur Löſung der Schwie- rigkeit voraus, der vorige Eigen- thümer habe wirklich Reſtitution geſucht und erhalten, nachher aber den Beſitz wieder erlangt. Dann aber verſtand ſich doch die Sache zu ſehr von ſelbſt, um noch einer Erwähnung werth zu ſeyn. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0266" n="244"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Lage, und bedarf der Reſtitution, um ſeine Klage gegen<lb/> Den, der uſucapirt hat, zu begründen oder zu ſichern, ſo<lb/> wie es oben ausgeführt worden iſt. Damit ſcheint im<lb/> Widerſpruch zu ſtehen eine Stelle des <hi rendition="#g">Paulus</hi>, nach<lb/> welcher dieſe neue Klage nicht mehr an die Reſtitutionsfriſt<lb/> gebunden ſeyn ſoll <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi> (4. 6)<lb/> „Si is, cujus rem usucepit reip.<lb/> causa absens, possessionem<lb/> suae rei ab illo usucaptae<lb/> nactus sit, etsi postea amiserit,<lb/> non temporalem, sed perpe-<lb/> tuam habet actionem.“</hi> — Die<lb/> Gloſſe ſetzt zur Löſung der Schwie-<lb/> rigkeit voraus, der vorige Eigen-<lb/> thümer habe wirklich Reſtitution<lb/> geſucht und erhalten, nachher aber<lb/> den Beſitz wieder erlangt. Dann<lb/> aber verſtand ſich doch die Sache<lb/> zu ſehr von ſelbſt, um noch einer<lb/> Erwähnung werth zu ſeyn.</note>. Dieſe Behauptung läßt ſich mit<lb/> allgemeinen Grundſätzen nur durch die Annahme in Ein-<lb/> klang bringen, daß hier <hi rendition="#g">Paulus</hi> von der Klage gegen<lb/> einen dritten Beſitzer rede, nicht gegen Den, welcher uſu-<lb/> capirt hat. Denn wenn gegen dieſen Dritten mit der Pu-<lb/> bliciana geklagt wird, ſo hat derſelbe allerdings nicht die<lb/><hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> (da nicht <hi rendition="#g">er</hi> uſucapirt hatte), und es<lb/> bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re-<lb/> ſtitution, alſo auch nicht der Beobachtung einer Reſti-<lb/> tutionsfriſt.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 339.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)</hi></head><lb/> <p>Es ſind nunmehr die <hi rendition="#g">Bedingungen</hi> dieſer Verjährung<lb/> aufzuſtellen; die Anordnung dieſer Bedingungen ſoll, der<lb/> leichteren Vergleichung wegen, ſo viel als möglich den Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [244/0266]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Lage, und bedarf der Reſtitution, um ſeine Klage gegen
Den, der uſucapirt hat, zu begründen oder zu ſichern, ſo
wie es oben ausgeführt worden iſt. Damit ſcheint im
Widerſpruch zu ſtehen eine Stelle des Paulus, nach
welcher dieſe neue Klage nicht mehr an die Reſtitutionsfriſt
gebunden ſeyn ſoll (l). Dieſe Behauptung läßt ſich mit
allgemeinen Grundſätzen nur durch die Annahme in Ein-
klang bringen, daß hier Paulus von der Klage gegen
einen dritten Beſitzer rede, nicht gegen Den, welcher uſu-
capirt hat. Denn wenn gegen dieſen Dritten mit der Pu-
bliciana geklagt wird, ſo hat derſelbe allerdings nicht die
exceptio dominii (da nicht er uſucapirt hatte), und es
bedarf mithin auch nicht zu deren Ueberwindung einer Re-
ſtitution, alſo auch nicht der Beobachtung einer Reſti-
tutionsfriſt.
§. 339.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)
Es ſind nunmehr die Bedingungen dieſer Verjährung
aufzuſtellen; die Anordnung dieſer Bedingungen ſoll, der
leichteren Vergleichung wegen, ſo viel als möglich den Be-
(l) L. 31 ex quib. caus. (4. 6)
„Si is, cujus rem usucepit reip.
causa absens, possessionem
suae rei ab illo usucaptae
nactus sit, etsi postea amiserit,
non temporalem, sed perpe-
tuam habet actionem.“ — Die
Gloſſe ſetzt zur Löſung der Schwie-
rigkeit voraus, der vorige Eigen-
thümer habe wirklich Reſtitution
geſucht und erhalten, nachher aber
den Beſitz wieder erlangt. Dann
aber verſtand ſich doch die Sache
zu ſehr von ſelbſt, um noch einer
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