Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 338. Restitution. Verfahren. (Forts.) Exception wieder zu erlangen, oder anstatt einer Exception(die dadurch entbehrlich wird) der Klage eines Andern ent- gegen zu wirken. Zur Begründung dieser Exception ist es also nöthig, daß der, welcher Anspruch auf die Restitution hat, diese binnen der vierjährigen Frist erbitte, auch wenn der Gegner nicht innerhalb dieser Frist die Klage anstellt, und dadurch das unmittelbare Bedürfniß einer Exception herbeiführt. Die Nothwendigkeit, diese Restitutionsfrist zu wahren, ist also nicht zu verwechseln mit einer Verjährung der Exception als solcher, von welcher allerdings nicht die Rede seyn kann (k). Ein wichtiger Fall der Anwendung einer solchen Ex- Gesetzt nun, dieser vorige Eigenthümer verliert abermals (k) S. o. B. 5 S. 414. 415. Für den Fall der Minderjährigkeit wird die hier aufgestellte Noth- wendigkeit, die Restitutionsfrist zu beobachten, ausdrücklich anerkannt von Ulpian in L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). 16*
§. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) Exception wieder zu erlangen, oder anſtatt einer Exception(die dadurch entbehrlich wird) der Klage eines Andern ent- gegen zu wirken. Zur Begründung dieſer Exception iſt es alſo nöthig, daß der, welcher Anſpruch auf die Reſtitution hat, dieſe binnen der vierjährigen Friſt erbitte, auch wenn der Gegner nicht innerhalb dieſer Friſt die Klage anſtellt, und dadurch das unmittelbare Bedürfniß einer Exception herbeiführt. Die Nothwendigkeit, dieſe Reſtitutionsfriſt zu wahren, iſt alſo nicht zu verwechſeln mit einer Verjährung der Exception als ſolcher, von welcher allerdings nicht die Rede ſeyn kann (k). Ein wichtiger Fall der Anwendung einer ſolchen Ex- Geſetzt nun, dieſer vorige Eigenthümer verliert abermals (k) S. o. B. 5 S. 414. 415. Für den Fall der Minderjährigkeit wird die hier aufgeſtellte Noth- wendigkeit, die Reſtitutionsfriſt zu beobachten, ausdrücklich anerkannt von Ulpian in L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). 16*
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§. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
Exception wieder zu erlangen, oder anſtatt einer Exception
(die dadurch entbehrlich wird) der Klage eines Andern ent-
gegen zu wirken. Zur Begründung dieſer Exception iſt es
alſo nöthig, daß der, welcher Anſpruch auf die Reſtitution
hat, dieſe binnen der vierjährigen Friſt erbitte, auch wenn
der Gegner nicht innerhalb dieſer Friſt die Klage anſtellt,
und dadurch das unmittelbare Bedürfniß einer Exception
herbeiführt. Die Nothwendigkeit, dieſe Reſtitutionsfriſt zu
wahren, iſt alſo nicht zu verwechſeln mit einer Verjährung
der Exception als ſolcher, von welcher allerdings nicht die
Rede ſeyn kann (k).
Ein wichtiger Fall der Anwendung einer ſolchen Ex-
ception iſt ſchon oben vorgekommen. Wenn die Sache eines
Abweſenden von einem Anderen uſucapirt wird, nach der
Rückkehr des vorigen Eigenthümers aber durch Zufall wieder
in deſſen Beſitz kommt, ſo bedarf Dieſer zu ſeinem Schutz
keiner Klage, ſondern nur einer Exception (§ 330. r).
Um aber dieſe Exception in irgend einer künftigen Zeit mit
Erfolg gebrauchen zu können, muß er den Anſpruch auf
dieſelbe durch Reſtitution binnen vier Jahren begründen.
Geſetzt nun, dieſer vorige Eigenthümer verliert abermals
den wieder erlangten Beſitz, bevor es zu einem Rechtsſtreit
gekommen iſt, ſo befindet er ſich wieder in der früheren
(k) S. o. B. 5 S. 414. 415.
Für den Fall der Minderjährigkeit
wird die hier aufgeſtellte Noth-
wendigkeit, die Reſtitutionsfriſt zu
beobachten, ausdrücklich anerkannt
von Ulpian in L. 9 § 4 de jurej.
(12. 2).
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