Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. II. Verjährung(h). Der Gedanke liegt sehr nahe, die Verjährung der Re- Eine durchgreifende Verschiedenheit zeigt sich unter andern (h) Davon handelt ausführlich Burchardi § 27. Vgl. Unter- holzner Verjährungslehre § 151. bis 155. (i) S. o. B. 4 S. 300. 307,
B. 5 S. 415. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. II. Verjährung(h). Der Gedanke liegt ſehr nahe, die Verjährung der Re- Eine durchgreifende Verſchiedenheit zeigt ſich unter andern (h) Davon handelt ausführlich Burchardi § 27. Vgl. Unter- holzner Verjährungslehre § 151. bis 155. (i) S. o. B. 4 S. 300. 307,
B. 5 S. 415. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0264" n="242"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Verjährung</hi><note place="foot" n="(h)">Davon handelt ausführlich<lb/><hi rendition="#g">Burchardi</hi> § 27. Vgl. <hi rendition="#g">Unter-<lb/> holzner</hi> Verjährungslehre § 151.<lb/> bis 155.</note>.</head><lb/> <p>Der Gedanke liegt ſehr nahe, die Verjährung der Re-<lb/> ſtitution als eine einfache Anwendung der Klagverjährung<lb/> anzuſehen, und daher die für dieſe letzte geltenden Regeln<lb/> auf die Reſtitution unmittelbar anzuwenden. Dem Römi-<lb/> ſchen Recht aber iſt dieſer Gedanke völlig fremd, und in<lb/> ihm hat die verjährte Reſtitution mehr Verwandtſchaft mit<lb/> einer verſäumten Prozeßfriſt, als mit einem verjährten<lb/> Klagerecht <note place="foot" n="(i)">S. o. B. 4 S. 300. 307,<lb/> B. 5 S. 415.</note>. Allerdings hat nun in unſrem heutigen<lb/> Recht die Reſtitution, was das Verfahren betrifft, weit mehr<lb/> die Natur einer gewöhnlichen Klage angenommen (§ 337).<lb/> Dennoch würde es auch hier ungehörig, oft unmöglich ſeyn,<lb/> die Regeln der Klagverjährung auf die Reſtitution einfach<lb/> zu übertragen; theils aus Gründen, die in der eigenthüm-<lb/> lichen Natur des Gegenſtandes liegen, theils weil die Aus-<lb/> ſprüche des Römiſchen Rechts über die Verjährung der<lb/> Reſtitution auf der Vorausſetzung einer völligen Verſchie-<lb/> denheit beider Rechtsinſtitute beruhen.</p><lb/> <p>Eine durchgreifende Verſchiedenheit zeigt ſich unter andern<lb/> darin, daß die Verjährung nicht blos anwendbar iſt, wenn<lb/> die Reſtitution angriffsweiſe, alſo einer Klage ähnlich wir-<lb/> kend, gebraucht werden ſoll, ſondern auch, wenn ſie ver-<lb/> theidigungsweiſe geſucht wird, das heißt um eine verlorene<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0264]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
II. Verjährung (h).
Der Gedanke liegt ſehr nahe, die Verjährung der Re-
ſtitution als eine einfache Anwendung der Klagverjährung
anzuſehen, und daher die für dieſe letzte geltenden Regeln
auf die Reſtitution unmittelbar anzuwenden. Dem Römi-
ſchen Recht aber iſt dieſer Gedanke völlig fremd, und in
ihm hat die verjährte Reſtitution mehr Verwandtſchaft mit
einer verſäumten Prozeßfriſt, als mit einem verjährten
Klagerecht (i). Allerdings hat nun in unſrem heutigen
Recht die Reſtitution, was das Verfahren betrifft, weit mehr
die Natur einer gewöhnlichen Klage angenommen (§ 337).
Dennoch würde es auch hier ungehörig, oft unmöglich ſeyn,
die Regeln der Klagverjährung auf die Reſtitution einfach
zu übertragen; theils aus Gründen, die in der eigenthüm-
lichen Natur des Gegenſtandes liegen, theils weil die Aus-
ſprüche des Römiſchen Rechts über die Verjährung der
Reſtitution auf der Vorausſetzung einer völligen Verſchie-
denheit beider Rechtsinſtitute beruhen.
Eine durchgreifende Verſchiedenheit zeigt ſich unter andern
darin, daß die Verjährung nicht blos anwendbar iſt, wenn
die Reſtitution angriffsweiſe, alſo einer Klage ähnlich wir-
kend, gebraucht werden ſoll, ſondern auch, wenn ſie ver-
theidigungsweiſe geſucht wird, das heißt um eine verlorene
(h) Davon handelt ausführlich
Burchardi § 27. Vgl. Unter-
holzner Verjährungslehre § 151.
bis 155.
(i) S. o. B. 4 S. 300. 307,
B. 5 S. 415.
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