Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die Restitution wegen Abwesenheit verjährt von dem Die Restitution wegen Zwang muß nach demselben Die Restitution wegen Betrugs wird auf gleiche Weise (e) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6), "intra annum quo primum de ea re experiundi potestas erit". L. 7 § 1 C. de temp. (2. 53). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Reſtitution wegen Abweſenheit verjährt von dem Die Reſtitution wegen Zwang muß nach demſelben Die Reſtitution wegen Betrugs wird auf gleiche Weiſe (e) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6), „intra annum quo primum de ea re experiundi potestas erit“. L. 7 § 1 C. de temp. (2. 53). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0268" n="246"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die Reſtitution wegen <hi rendition="#g">Abweſenheit</hi> verjährt von dem<lb/> Zeitpunkt an, mit welchem das Hinderniß der Rechtsver-<lb/> folgung aufhört <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi></hi><lb/> (4. 6), <hi rendition="#aq">„intra annum quo primum<lb/> de ea re experiundi potestas<lb/> erit“. <hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 1 <hi rendition="#i">C. de temp.</hi></hi><lb/> (2. 53).</note>; alſo in der Regel, ſobald der Ab-<lb/> weſende nach ſeinem Wohnort zurückkehrt.</p><lb/> <p>Die Reſtitution wegen <hi rendition="#g">Zwang</hi> muß nach demſelben<lb/> Grundſatz verjähren von der Zeit an, in welcher der ab-<lb/> norme Zuſtand des Zwanges, d. h. der abſichtlich erregten<lb/> Furcht, aufhört, der Verletzte alſo ſeine volle Freiheit zu<lb/> handeln wieder erlangt. Die Zweifel gegen dieſe Annahme<lb/> können erſt bei dem Ablauf der Verjährung deutlich gemacht<lb/> werden. — Schon hier aber iſt zu bemerken, daß dieſe<lb/> Beſtimmung von ſehr geringer praktiſcher Erheblichkeit iſt.<lb/> Denn es kann zwar leicht geſchehen, daß eine einzelne,<lb/> vorübergehende Handlung durch Zwang erpreßt werde, und<lb/> darauf eben bezieht ſich dieſe ganze Reſtitution. Dagegen<lb/> iſt es nicht leicht denkbar, daß ein ſolcher Zuſtand ſo lange<lb/> fortdauere, wie es zum Ablauf der Verjährungszeit, oder<lb/> auch nur eines merklichen Theils derſelben, nöthig wäre;<lb/> denn in einem ſolchen Zeitraum wird es faſt immer dem<lb/> Bedrohten möglich ſeyn, richterlichen oder polizeilichen Schutz<lb/> für ſeine Freiheit zu finden.</p><lb/> <p>Die Reſtitution wegen <hi rendition="#g">Betrugs</hi> wird auf gleiche Weiſe<lb/> verjähren müſſen mit dem Aufhören des abnormen Zu-<lb/> ſtandes, d. h. der Täuſchung, in welche der Verletzte durch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [246/0268]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Reſtitution wegen Abweſenheit verjährt von dem
Zeitpunkt an, mit welchem das Hinderniß der Rechtsver-
folgung aufhört (e); alſo in der Regel, ſobald der Ab-
weſende nach ſeinem Wohnort zurückkehrt.
Die Reſtitution wegen Zwang muß nach demſelben
Grundſatz verjähren von der Zeit an, in welcher der ab-
norme Zuſtand des Zwanges, d. h. der abſichtlich erregten
Furcht, aufhört, der Verletzte alſo ſeine volle Freiheit zu
handeln wieder erlangt. Die Zweifel gegen dieſe Annahme
können erſt bei dem Ablauf der Verjährung deutlich gemacht
werden. — Schon hier aber iſt zu bemerken, daß dieſe
Beſtimmung von ſehr geringer praktiſcher Erheblichkeit iſt.
Denn es kann zwar leicht geſchehen, daß eine einzelne,
vorübergehende Handlung durch Zwang erpreßt werde, und
darauf eben bezieht ſich dieſe ganze Reſtitution. Dagegen
iſt es nicht leicht denkbar, daß ein ſolcher Zuſtand ſo lange
fortdauere, wie es zum Ablauf der Verjährungszeit, oder
auch nur eines merklichen Theils derſelben, nöthig wäre;
denn in einem ſolchen Zeitraum wird es faſt immer dem
Bedrohten möglich ſeyn, richterlichen oder polizeilichen Schutz
für ſeine Freiheit zu finden.
Die Reſtitution wegen Betrugs wird auf gleiche Weiſe
verjähren müſſen mit dem Aufhören des abnormen Zu-
ſtandes, d. h. der Täuſchung, in welche der Verletzte durch
(e) L. 1 § 1 ex quib. caus.
(4. 6), „intra annum quo primum
de ea re experiundi potestas
erit“. L. 7 § 1 C. de temp.
(2. 53).
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