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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 339. Restitution. Verfahren. (Forts.)
den unredlichen Willen des Gegners versetzt worden ist.
Die Zweifel gegen diese Behauptung werden auch hier erst
bei dem Ablauf der Verjährung erwähnt werden. -- Die
praktische Unerheblichkeit dieser Bestimmung, die so eben
bei dem Zwang bemerkt worden ist, läßt sich bei dem Be-
trug nicht geltend machen. Denn der Zustand einer ab-
sichtlich erregten Täuschung kann allerdings lange Zeit hin-
durch fortdauern, also nicht blos auf einzelne, vorüber-
gehende Handlungen einwirken.

Eben so verhält es sich mit der Restitution wegen
Irrthums, die also auch verjähren müßte von der Zeit
an, in welcher der Verletzte von dem Irrthum befreit wird.
Hier aber ist die Frage weniger erheblich, weil diese ganze
Restitution nicht nur an sich unwichtig ist, sondern auch
fast nur bei Prozeßversäumnissen vorkommt, wobei von
einer Verjährung der Restitution nur selten die Rede
seyn wird.

Der bisher aufgestellte Grundsatz aber für den Anfang
der Verjährung ist völlig unanwendbar auf diejenigen Re-
stitutionsgründe, welche nicht so, wie die bisher erwähnten,
ein zufälliges und vorübergehendes, sondern ein immer-
währendes Daseyn haben. So verhält es sich mit der
Restitution der Stadtgemeinden, der Kirchen und
Klöster, die niemals aufhören, in dem Zustand zu seyn,
der ihnen überhaupt Anspruch auf Restitution giebt. Hier
bleibt Nichts übrig, als die Verjährung anfangen zu lassen
von der Zeit der Verletzung selbst, gegen welche die Resti-

§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
den unredlichen Willen des Gegners verſetzt worden iſt.
Die Zweifel gegen dieſe Behauptung werden auch hier erſt
bei dem Ablauf der Verjährung erwähnt werden. — Die
praktiſche Unerheblichkeit dieſer Beſtimmung, die ſo eben
bei dem Zwang bemerkt worden iſt, läßt ſich bei dem Be-
trug nicht geltend machen. Denn der Zuſtand einer ab-
ſichtlich erregten Täuſchung kann allerdings lange Zeit hin-
durch fortdauern, alſo nicht blos auf einzelne, vorüber-
gehende Handlungen einwirken.

Eben ſo verhält es ſich mit der Reſtitution wegen
Irrthums, die alſo auch verjähren müßte von der Zeit
an, in welcher der Verletzte von dem Irrthum befreit wird.
Hier aber iſt die Frage weniger erheblich, weil dieſe ganze
Reſtitution nicht nur an ſich unwichtig iſt, ſondern auch
faſt nur bei Prozeßverſäumniſſen vorkommt, wobei von
einer Verjährung der Reſtitution nur ſelten die Rede
ſeyn wird.

Der bisher aufgeſtellte Grundſatz aber für den Anfang
der Verjährung iſt völlig unanwendbar auf diejenigen Re-
ſtitutionsgründe, welche nicht ſo, wie die bisher erwähnten,
ein zufälliges und vorübergehendes, ſondern ein immer-
währendes Daſeyn haben. So verhält es ſich mit der
Reſtitution der Stadtgemeinden, der Kirchen und
Klöſter, die niemals aufhören, in dem Zuſtand zu ſeyn,
der ihnen überhaupt Anſpruch auf Reſtitution giebt. Hier
bleibt Nichts übrig, als die Verjährung anfangen zu laſſen
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[247/0269] §. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) den unredlichen Willen des Gegners verſetzt worden iſt. Die Zweifel gegen dieſe Behauptung werden auch hier erſt bei dem Ablauf der Verjährung erwähnt werden. — Die praktiſche Unerheblichkeit dieſer Beſtimmung, die ſo eben bei dem Zwang bemerkt worden iſt, läßt ſich bei dem Be- trug nicht geltend machen. Denn der Zuſtand einer ab- ſichtlich erregten Täuſchung kann allerdings lange Zeit hin- durch fortdauern, alſo nicht blos auf einzelne, vorüber- gehende Handlungen einwirken. Eben ſo verhält es ſich mit der Reſtitution wegen Irrthums, die alſo auch verjähren müßte von der Zeit an, in welcher der Verletzte von dem Irrthum befreit wird. Hier aber iſt die Frage weniger erheblich, weil dieſe ganze Reſtitution nicht nur an ſich unwichtig iſt, ſondern auch faſt nur bei Prozeßverſäumniſſen vorkommt, wobei von einer Verjährung der Reſtitution nur ſelten die Rede ſeyn wird. Der bisher aufgeſtellte Grundſatz aber für den Anfang der Verjährung iſt völlig unanwendbar auf diejenigen Re- ſtitutionsgründe, welche nicht ſo, wie die bisher erwähnten, ein zufälliges und vorübergehendes, ſondern ein immer- währendes Daſeyn haben. So verhält es ſich mit der Reſtitution der Stadtgemeinden, der Kirchen und Klöſter, die niemals aufhören, in dem Zuſtand zu ſeyn, der ihnen überhaupt Anſpruch auf Reſtitution giebt. Hier bleibt Nichts übrig, als die Verjährung anfangen zu laſſen von der Zeit der Verletzung ſelbſt, gegen welche die Reſti-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/269>, abgerufen am 21.11.2024.