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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 340. Restitution. Verfahren. (Forts.)
zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcher
er abwesend war, auf seine Rechtsverhältnisse etwa aus-
geübt haben möge.

Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen,
daß der Verletzte sein Recht zur Restitution wirklich geltend
macht; dürften wir hier die Regeln von der Klagverjährung
anwenden, so würde die Unterbrechung schon in der In-
sinuation des Restitutionsgesuchs zu finden seyn (b). Allein
Justinian sagt ausdrücklich, innerhalb der Verjährungs-
frist müsse der Restitutionsprozeß nicht nur angefangen, sondern
auch vollendet werden, sonst sey die Restitution ver-
loren (c).

Es würde unrichtig seyn, diese Vorschrift, so fremdartig
sie uns erscheinen mag, als eine von Justinian aus-
gegangene willkürliche Neuerung anzusehen. Schon frühere
Kaisergesetze stimmen damit völlig überein (d); ja auch
schon die alten Juristen setzen denselben Grundsatz voraus,
indem sie den Ablauf der Frist vor beendigtem Restitutions-
prozeß nur dann für unschädlich halten, wenn die Ver-
zögerung des Rechtsstreits dem Gegner zur Last fällt (e).
Auch schließt sich diese Vorschrift ganz einfach an die Pro-
zeßverjährung des alten Rechts an, und sie war bei der

(b) S. o. B. 5 § 242.
(c) L. 7 pr. C. de temp.
(2. 53) "continuatio temporis
observetur ad interponendam
contestationem finiendamque
litem
"
. Wiederholt und bestätigt
in Clem. un. de rest. (1. 11).
(d) Burchardi S. 503 --
506.
(e) L. 39 pr. de min. (4. 4).

§. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcher
er abweſend war, auf ſeine Rechtsverhältniſſe etwa aus-
geübt haben möge.

Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen,
daß der Verletzte ſein Recht zur Reſtitution wirklich geltend
macht; dürften wir hier die Regeln von der Klagverjährung
anwenden, ſo würde die Unterbrechung ſchon in der In-
ſinuation des Reſtitutionsgeſuchs zu finden ſeyn (b). Allein
Juſtinian ſagt ausdrücklich, innerhalb der Verjährungs-
friſt müſſe der Reſtitutionsprozeß nicht nur angefangen, ſondern
auch vollendet werden, ſonſt ſey die Reſtitution ver-
loren (c).

Es würde unrichtig ſeyn, dieſe Vorſchrift, ſo fremdartig
ſie uns erſcheinen mag, als eine von Juſtinian aus-
gegangene willkürliche Neuerung anzuſehen. Schon frühere
Kaiſergeſetze ſtimmen damit völlig überein (d); ja auch
ſchon die alten Juriſten ſetzen denſelben Grundſatz voraus,
indem ſie den Ablauf der Friſt vor beendigtem Reſtitutions-
prozeß nur dann für unſchädlich halten, wenn die Ver-
zögerung des Rechtsſtreits dem Gegner zur Laſt fällt (e).
Auch ſchließt ſich dieſe Vorſchrift ganz einfach an die Pro-
zeßverjährung des alten Rechts an, und ſie war bei der

(b) S. o. B. 5 § 242.
(c) L. 7 pr. C. de temp.
(2. 53) „continuatio temporis
observetur ad interponendam
contestationem finiendamque
litem
. Wiederholt und beſtätigt
in Clem. un. de rest. (1. 11).
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[253/0275] §. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcher er abweſend war, auf ſeine Rechtsverhältniſſe etwa aus- geübt haben möge. Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen, daß der Verletzte ſein Recht zur Reſtitution wirklich geltend macht; dürften wir hier die Regeln von der Klagverjährung anwenden, ſo würde die Unterbrechung ſchon in der In- ſinuation des Reſtitutionsgeſuchs zu finden ſeyn (b). Allein Juſtinian ſagt ausdrücklich, innerhalb der Verjährungs- friſt müſſe der Reſtitutionsprozeß nicht nur angefangen, ſondern auch vollendet werden, ſonſt ſey die Reſtitution ver- loren (c). Es würde unrichtig ſeyn, dieſe Vorſchrift, ſo fremdartig ſie uns erſcheinen mag, als eine von Juſtinian aus- gegangene willkürliche Neuerung anzuſehen. Schon frühere Kaiſergeſetze ſtimmen damit völlig überein (d); ja auch ſchon die alten Juriſten ſetzen denſelben Grundſatz voraus, indem ſie den Ablauf der Friſt vor beendigtem Reſtitutions- prozeß nur dann für unſchädlich halten, wenn die Ver- zögerung des Rechtsſtreits dem Gegner zur Laſt fällt (e). Auch ſchließt ſich dieſe Vorſchrift ganz einfach an die Pro- zeßverjährung des alten Rechts an, und ſie war bei der (b) S. o. B. 5 § 242. (c) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53) „continuatio temporis observetur ad interponendam contestationem finiendamque litem“. Wiederholt und beſtätigt in Clem. un. de rest. (1. 11). (d) Burchardi S. 503 — 506. (e) L. 39 pr. de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/275>, abgerufen am 22.11.2024.