Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 340. Restitution. Verfahren. (Forts.) zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcherer abwesend war, auf seine Rechtsverhältnisse etwa aus- geübt haben möge. Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen, Es würde unrichtig seyn, diese Vorschrift, so fremdartig (b) S. o. B. 5 § 242. (c) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53) "continuatio temporis observetur ad interponendam contestationem finiendamque litem". Wiederholt und bestätigt in Clem. un. de rest. (1. 11). (d) Burchardi S. 503 -- 506. (e) L. 39 pr. de min. (4. 4).
§. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcherer abweſend war, auf ſeine Rechtsverhältniſſe etwa aus- geübt haben möge. Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen, Es würde unrichtig ſeyn, dieſe Vorſchrift, ſo fremdartig (b) S. o. B. 5 § 242. (c) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53) „continuatio temporis observetur ad interponendam contestationem finiendamque litem“. Wiederholt und beſtätigt in Clem. un. de rest. (1. 11). (d) Burchardi S. 503 — 506. (e) L. 39 pr. de min. (4. 4).
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§. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
zu können, welchen Einfluß die Vergangenheit, in welcher
er abweſend war, auf ſeine Rechtsverhältniſſe etwa aus-
geübt haben möge.
Zweitens kann die Unterbrechung aber auch darin liegen,
daß der Verletzte ſein Recht zur Reſtitution wirklich geltend
macht; dürften wir hier die Regeln von der Klagverjährung
anwenden, ſo würde die Unterbrechung ſchon in der In-
ſinuation des Reſtitutionsgeſuchs zu finden ſeyn (b). Allein
Juſtinian ſagt ausdrücklich, innerhalb der Verjährungs-
friſt müſſe der Reſtitutionsprozeß nicht nur angefangen, ſondern
auch vollendet werden, ſonſt ſey die Reſtitution ver-
loren (c).
Es würde unrichtig ſeyn, dieſe Vorſchrift, ſo fremdartig
ſie uns erſcheinen mag, als eine von Juſtinian aus-
gegangene willkürliche Neuerung anzuſehen. Schon frühere
Kaiſergeſetze ſtimmen damit völlig überein (d); ja auch
ſchon die alten Juriſten ſetzen denſelben Grundſatz voraus,
indem ſie den Ablauf der Friſt vor beendigtem Reſtitutions-
prozeß nur dann für unſchädlich halten, wenn die Ver-
zögerung des Rechtsſtreits dem Gegner zur Laſt fällt (e).
Auch ſchließt ſich dieſe Vorſchrift ganz einfach an die Pro-
zeßverjährung des alten Rechts an, und ſie war bei der
(b) S. o. B. 5 § 242.
(c) L. 7 pr. C. de temp.
(2. 53) „continuatio temporis
observetur ad interponendam
contestationem finiendamque
litem“. Wiederholt und beſtätigt
in Clem. un. de rest. (1. 11).
(d) Burchardi S. 503 —
506.
(e) L. 39 pr. de min. (4. 4).
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