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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 340. Restitution. Verfahren. (Forts.)
gewöhnliche Kalenderjahre (quadriennium continuum), als
allgemeine Verjährungsfrist der Restitution vorschrieb (l).
Nur bei den für volljährig erklärten Minderjährigen gilt
das besondere Recht, daß ihre Restitution für frühere Ver-
letzungen niemals vor dem vollendeten fünf und zwanzigsten
Jahre verjähren soll, so daß also in diesem Fall die Ver-
jährung zuweilen länger als Vier Jahre dauern kann (m).

Irrigerweise wird die von Justinian neu eingeführte
Zeit der Vier Jahre von Manchen auch auf die sogenannten
Restitutionsklagen angewendet (n); diese falsche Meinung
ist eine Folge der schon oben ausführlich widerlegten Ver-
mengung dieser Klagen mit der Restitution (§ 316). --
Eben so irrig ist es, wenn Andere die Verjährung der
Vier Jahre nicht nur auf das sogenannte judicium re-
scindens,
sondern auch auf das rescissorium beziehen, so
daß jedes dieser Rechtsmittel seine besondere vierjährige
Verjährung haben soll (o). Diese Meinung beruht auf
einem gänzlichen Verkennen der Natur dieser beiden Rechts-
mittel. Das sogenannte rescindens ist der einzige, aber
auch vollständige Restitutionsprozeß, und darauf beziehen
sich die Vier Jahre. Das rescissorium ist eine gewöhnliche
Klage, die von der verschiedensten Art seyn kann, und bald
dieser, bald jener Klagverjährung unterworfen ist (p);

(l) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53).
(m) L. 5 pr. C. de temp. (2. 53).
(n) Burchardi S. 513. 514.
(o) Burchardi S. 507. 508.
(p) Diese Klagverjährung kann
in jedem Fall erst anfangen von
der Zeit der rechtskräftig ertheilten
Restitution, weil die Klage ver-
loren war und erst jetzt wieder ent-
standen (actio nata) ist. Es wird

§. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
gewöhnliche Kalenderjahre (quadriennium continuum), als
allgemeine Verjährungsfriſt der Reſtitution vorſchrieb (l).
Nur bei den für volljährig erklärten Minderjährigen gilt
das beſondere Recht, daß ihre Reſtitution für frühere Ver-
letzungen niemals vor dem vollendeten fünf und zwanzigſten
Jahre verjähren ſoll, ſo daß alſo in dieſem Fall die Ver-
jährung zuweilen länger als Vier Jahre dauern kann (m).

Irrigerweiſe wird die von Juſtinian neu eingeführte
Zeit der Vier Jahre von Manchen auch auf die ſogenannten
Reſtitutionsklagen angewendet (n); dieſe falſche Meinung
iſt eine Folge der ſchon oben ausführlich widerlegten Ver-
mengung dieſer Klagen mit der Reſtitution (§ 316). —
Eben ſo irrig iſt es, wenn Andere die Verjährung der
Vier Jahre nicht nur auf das ſogenannte judicium re-
scindens,
ſondern auch auf das rescissorium beziehen, ſo
daß jedes dieſer Rechtsmittel ſeine beſondere vierjährige
Verjährung haben ſoll (o). Dieſe Meinung beruht auf
einem gänzlichen Verkennen der Natur dieſer beiden Rechts-
mittel. Das ſogenannte rescindens iſt der einzige, aber
auch vollſtändige Reſtitutionsprozeß, und darauf beziehen
ſich die Vier Jahre. Das rescissorium iſt eine gewöhnliche
Klage, die von der verſchiedenſten Art ſeyn kann, und bald
dieſer, bald jener Klagverjährung unterworfen iſt (p);

(l) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53).
(m) L. 5 pr. C. de temp. (2. 53).
(n) Burchardi S. 513. 514.
(o) Burchardi S. 507. 508.
(p) Dieſe Klagverjährung kann
in jedem Fall erſt anfangen von
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Reſtitution, weil die Klage ver-
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[255/0277] §. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) gewöhnliche Kalenderjahre (quadriennium continuum), als allgemeine Verjährungsfriſt der Reſtitution vorſchrieb (l). Nur bei den für volljährig erklärten Minderjährigen gilt das beſondere Recht, daß ihre Reſtitution für frühere Ver- letzungen niemals vor dem vollendeten fünf und zwanzigſten Jahre verjähren ſoll, ſo daß alſo in dieſem Fall die Ver- jährung zuweilen länger als Vier Jahre dauern kann (m). Irrigerweiſe wird die von Juſtinian neu eingeführte Zeit der Vier Jahre von Manchen auch auf die ſogenannten Reſtitutionsklagen angewendet (n); dieſe falſche Meinung iſt eine Folge der ſchon oben ausführlich widerlegten Ver- mengung dieſer Klagen mit der Reſtitution (§ 316). — Eben ſo irrig iſt es, wenn Andere die Verjährung der Vier Jahre nicht nur auf das ſogenannte judicium re- scindens, ſondern auch auf das rescissorium beziehen, ſo daß jedes dieſer Rechtsmittel ſeine beſondere vierjährige Verjährung haben ſoll (o). Dieſe Meinung beruht auf einem gänzlichen Verkennen der Natur dieſer beiden Rechts- mittel. Das ſogenannte rescindens iſt der einzige, aber auch vollſtändige Reſtitutionsprozeß, und darauf beziehen ſich die Vier Jahre. Das rescissorium iſt eine gewöhnliche Klage, die von der verſchiedenſten Art ſeyn kann, und bald dieſer, bald jener Klagverjährung unterworfen iſt (p); (l) L. 7 pr. C. de temp. (2. 53). (m) L. 5 pr. C. de temp. (2. 53). (n) Burchardi S. 513. 514. (o) Burchardi S. 507. 508. (p) Dieſe Klagverjährung kann in jedem Fall erſt anfangen von der Zeit der rechtskräftig ertheilten Reſtitution, weil die Klage ver- loren war und erſt jetzt wieder ent- ſtanden (actio nata) iſt. Es wird

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/277>, abgerufen am 22.11.2024.