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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dafür war gar kein Bedürfniß vorhanden, jetzt etwas Neues
vorzuschreiben.

Dagegen muß allerdings behauptet werden, daß die
vierjährige Verjährung für alle Restitutionen gilt (q). Von
den wichtigsten Restitutionen, wegen Minderjährigkeit und
Abwesenheit, ist Dieses schon oben dargethan worden
(Noten g. l). Es bedarf nur noch einer näheren Prüfung
dieser Frage in Beziehung auf Zwang und Betrug, wobei
auch die schon oben erwähnte, aber ausgesetzte Frage wegen
des Anfangs der Verjährung in diesen beiden Fällen (§ 339)
ihre Erledigung finden muß.

Die actio quod metus causa verjährt in Einem annus
utilis
von der Zeit des Zwanges an, und es scheint in-
consequent, daß daneben eine vierjährige Restitution wegen
desselben Zwanges gelten sollte. Allein jene kurze Verjäh-
rung tilgt die Klage nur, insofern sie zur Strafe des vier-
fachen Ersatzes führen kann; wird sie auf den einfachen
Ersatz gerichtet, so ist sie ganz ohne Verjährung (r). Da
nun die Restitution stets nur zum einfachen Ersatz führt,
so ist es gewiß nicht inconsequent, neben der immerwäh-
renden Klage eine auf Vier Jahre beschränkte Restitution
zur Wahl zu stellen.


aber von ihr fast nie die Rede
seyn, weil die Restitution meist
gesucht wird von Dem, welcher die
restituirte Klage unmittelbar dar-
auf anstellen will.
(q) Burchardi S. 509--514.
Nur freilich nicht, wie dieser Schrift-
steller behauptet, für die Restitution
wegen capitis deminutio, die im
alten Recht gar keine Verjährung
hatte, und im neuen Recht nicht
mehr vorhanden ist (§ 333).
(r) L. 14 § 1. 2 quod metus
(4. 2).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dafür war gar kein Bedürfniß vorhanden, jetzt etwas Neues
vorzuſchreiben.

Dagegen muß allerdings behauptet werden, daß die
vierjährige Verjährung für alle Reſtitutionen gilt (q). Von
den wichtigſten Reſtitutionen, wegen Minderjährigkeit und
Abweſenheit, iſt Dieſes ſchon oben dargethan worden
(Noten g. l). Es bedarf nur noch einer näheren Prüfung
dieſer Frage in Beziehung auf Zwang und Betrug, wobei
auch die ſchon oben erwähnte, aber ausgeſetzte Frage wegen
des Anfangs der Verjährung in dieſen beiden Fällen (§ 339)
ihre Erledigung finden muß.

Die actio quod metus causa verjährt in Einem annus
utilis
von der Zeit des Zwanges an, und es ſcheint in-
conſequent, daß daneben eine vierjährige Reſtitution wegen
deſſelben Zwanges gelten ſollte. Allein jene kurze Verjäh-
rung tilgt die Klage nur, inſofern ſie zur Strafe des vier-
fachen Erſatzes führen kann; wird ſie auf den einfachen
Erſatz gerichtet, ſo iſt ſie ganz ohne Verjährung (r). Da
nun die Reſtitution ſtets nur zum einfachen Erſatz führt,
ſo iſt es gewiß nicht inconſequent, neben der immerwäh-
renden Klage eine auf Vier Jahre beſchränkte Reſtitution
zur Wahl zu ſtellen.


aber von ihr faſt nie die Rede
ſeyn, weil die Reſtitution meiſt
geſucht wird von Dem, welcher die
reſtituirte Klage unmittelbar dar-
auf anſtellen will.
(q) Burchardi S. 509—514.
Nur freilich nicht, wie dieſer Schrift-
ſteller behauptet, für die Reſtitution
wegen capitis deminutio, die im
alten Recht gar keine Verjährung
hatte, und im neuen Recht nicht
mehr vorhanden iſt (§ 333).
(r) L. 14 § 1. 2 quod metus
(4. 2).
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[256/0278] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dafür war gar kein Bedürfniß vorhanden, jetzt etwas Neues vorzuſchreiben. Dagegen muß allerdings behauptet werden, daß die vierjährige Verjährung für alle Reſtitutionen gilt (q). Von den wichtigſten Reſtitutionen, wegen Minderjährigkeit und Abweſenheit, iſt Dieſes ſchon oben dargethan worden (Noten g. l). Es bedarf nur noch einer näheren Prüfung dieſer Frage in Beziehung auf Zwang und Betrug, wobei auch die ſchon oben erwähnte, aber ausgeſetzte Frage wegen des Anfangs der Verjährung in dieſen beiden Fällen (§ 339) ihre Erledigung finden muß. Die actio quod metus causa verjährt in Einem annus utilis von der Zeit des Zwanges an, und es ſcheint in- conſequent, daß daneben eine vierjährige Reſtitution wegen deſſelben Zwanges gelten ſollte. Allein jene kurze Verjäh- rung tilgt die Klage nur, inſofern ſie zur Strafe des vier- fachen Erſatzes führen kann; wird ſie auf den einfachen Erſatz gerichtet, ſo iſt ſie ganz ohne Verjährung (r). Da nun die Reſtitution ſtets nur zum einfachen Erſatz führt, ſo iſt es gewiß nicht inconſequent, neben der immerwäh- renden Klage eine auf Vier Jahre beſchränkte Reſtitution zur Wahl zu ſtellen. (p) (q) Burchardi S. 509—514. Nur freilich nicht, wie dieſer Schrift- ſteller behauptet, für die Reſtitution wegen capitis deminutio, die im alten Recht gar keine Verjährung hatte, und im neuen Recht nicht mehr vorhanden iſt (§ 333). (r) L. 14 § 1. 2 quod metus (4. 2). (p) aber von ihr faſt nie die Rede ſeyn, weil die Reſtitution meiſt geſucht wird von Dem, welcher die reſtituirte Klage unmittelbar dar- auf anſtellen will.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/278>, abgerufen am 21.11.2024.