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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 340. Restitution. Verfahren. (Forts.)

Die actio doli verjährt nach Constantin's Gesetz in
Zwei Jahren, welche vom Betrug selbst anfangen, ohne
Rücksicht auf das Bewußtseyn des Betrogenen (s). Dabei
scheint es wieder inconsequent, eine vierjährige Restitution
daneben zu stellen, und diese erst anfangen zu lassen, wenn
der Betrogene die Täuschung erfährt (§ 339). Allein die
zweijährige Verjährung (früher einjährig) geht nur auf die
eigentliche actio doli, welche entehrt; daneben steht eine
immerwährende actio in factum auf bloße Entschädigung
mit Schonung der Ehre (t), und neben diese Klage auch
noch eine auf gleichen Zweck gerichtete vierjährige Restitution
zu stellen, ist gewiß nicht inconsequent; auch kann es nicht
störend gefunden werden, daß die actio in factum auf die
Bereicherung des Beklagten beschränkt wird, welche Be-
schränkung bei der Restitution nicht vorkommt.

§. 341.
Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.)

Bei der Verjährung der Restitution sind zuletzt noch
einige Fragen von besonders verwickelter Natur zu erörtern,
die sich auf das Zusammentreffen mehrerer Restitutions-
gründe beziehen. In solchen Fällen werden fast immer ver-
schiedene Zeitpunkte des Ablaufs der Verjährung eintreten,
und es ist dann zu bestimmen, in welcher Verbindung diese
verschiedene Restitutionen aufzufassen sind, um das Schicksal
der Restitution überhaupt festzustellen.


(s) L. 8 C. de dolo (2. 21).
(t) L. 28 de dolo (4. 3).
VII. 17
§. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)

Die actio doli verjährt nach Conſtantin’s Geſetz in
Zwei Jahren, welche vom Betrug ſelbſt anfangen, ohne
Rückſicht auf das Bewußtſeyn des Betrogenen (s). Dabei
ſcheint es wieder inconſequent, eine vierjährige Reſtitution
daneben zu ſtellen, und dieſe erſt anfangen zu laſſen, wenn
der Betrogene die Täuſchung erfährt (§ 339). Allein die
zweijährige Verjährung (früher einjährig) geht nur auf die
eigentliche actio doli, welche entehrt; daneben ſteht eine
immerwährende actio in factum auf bloße Entſchädigung
mit Schonung der Ehre (t), und neben dieſe Klage auch
noch eine auf gleichen Zweck gerichtete vierjährige Reſtitution
zu ſtellen, iſt gewiß nicht inconſequent; auch kann es nicht
ſtörend gefunden werden, daß die actio in factum auf die
Bereicherung des Beklagten beſchränkt wird, welche Be-
ſchränkung bei der Reſtitution nicht vorkommt.

§. 341.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)

Bei der Verjährung der Reſtitution ſind zuletzt noch
einige Fragen von beſonders verwickelter Natur zu erörtern,
die ſich auf das Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutions-
gründe beziehen. In ſolchen Fällen werden faſt immer ver-
ſchiedene Zeitpunkte des Ablaufs der Verjährung eintreten,
und es iſt dann zu beſtimmen, in welcher Verbindung dieſe
verſchiedene Reſtitutionen aufzufaſſen ſind, um das Schickſal
der Reſtitution überhaupt feſtzuſtellen.


(s) L. 8 C. de dolo (2. 21).
(t) L. 28 de dolo (4. 3).
VII. 17
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[257/0279] §. 340. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) Die actio doli verjährt nach Conſtantin’s Geſetz in Zwei Jahren, welche vom Betrug ſelbſt anfangen, ohne Rückſicht auf das Bewußtſeyn des Betrogenen (s). Dabei ſcheint es wieder inconſequent, eine vierjährige Reſtitution daneben zu ſtellen, und dieſe erſt anfangen zu laſſen, wenn der Betrogene die Täuſchung erfährt (§ 339). Allein die zweijährige Verjährung (früher einjährig) geht nur auf die eigentliche actio doli, welche entehrt; daneben ſteht eine immerwährende actio in factum auf bloße Entſchädigung mit Schonung der Ehre (t), und neben dieſe Klage auch noch eine auf gleichen Zweck gerichtete vierjährige Reſtitution zu ſtellen, iſt gewiß nicht inconſequent; auch kann es nicht ſtörend gefunden werden, daß die actio in factum auf die Bereicherung des Beklagten beſchränkt wird, welche Be- ſchränkung bei der Reſtitution nicht vorkommt. §. 341. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) Bei der Verjährung der Reſtitution ſind zuletzt noch einige Fragen von beſonders verwickelter Natur zu erörtern, die ſich auf das Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutions- gründe beziehen. In ſolchen Fällen werden faſt immer ver- ſchiedene Zeitpunkte des Ablaufs der Verjährung eintreten, und es iſt dann zu beſtimmen, in welcher Verbindung dieſe verſchiedene Reſtitutionen aufzufaſſen ſind, um das Schickſal der Reſtitution überhaupt feſtzuſtellen. (s) L. 8 C. de dolo (2. 21). (t) L. 28 de dolo (4. 3). VII. 17

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/279>, abgerufen am 22.11.2024.