Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Ein solches Zusammentreffen mehrerer Restitutionen kann I. Bei dem Zusammentreffen mehrerer Restitutionsgründe Erstlich machen gar keine Schwierigkeit die Fälle, in (a) Burchardi S. 134. Puchta Pandekten §. 107. h. Vor-
lesungen S. 216. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ein ſolches Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionen kann I. Bei dem Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionsgründe Erſtlich machen gar keine Schwierigkeit die Fälle, in (a) Burchardi S. 134. Puchta Pandekten §. 107. h. Vor-
leſungen S. 216. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0280" n="258"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Ein ſolches Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionen kann<lb/> vorkommen ſowohl in einer und derſelben Perſon, als in<lb/> mehreren Perſonen, wenn nämlich die eine Reſtitution durch<lb/> Succeſſion auf eine andere Perſon übergegangen iſt (§ 335).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Bei dem Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionsgründe<lb/> in einer und derſelben Perſon iſt vor Allem die Frage zu<lb/> beantworten, ob es zuläſſig iſt, gerade gegen die Verjährung<lb/> einer Reſtitution wiederum eine neue Reſtitution zu ſuchen.<lb/> Dieſe Frage wird von unſern Schriftſtellern ſchlechthin ver-<lb/> neint, und zwar aus zwei Gründen: erſtlich aus dem all-<lb/> gemeinen Grunde, weil ſonſt kein Ende des Reſtituirens<lb/> zu finden wäre, zweitens wegen einer ausdrücklichen Stelle<lb/> des <hi rendition="#g">Ulpian</hi>, <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">pr. de minor.</hi></hi> <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 134. <hi rendition="#g">Puchta</hi> Pandekten §. 107. <hi rendition="#aq">h.</hi> Vor-<lb/> leſungen S. 216.</note>. Beide Gründe<lb/> ſind aber unhaltbar, und ich muß jene Frage entſchieden<lb/> bejahen. Daß es mit der angeblichen Endloſigkeit der Re-<lb/> ſtitution keine Gefahr hat, wird ſich aus der Betrachtung<lb/> der einzelnen möglichen Fälle ſolcher Art ergeben, die über-<lb/> haupt nur äußerſt ſelten vorkommen können; die Stelle des<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> aber hat einen ganz anderen Sinn, wie ſogleich<lb/> gezeigt werden wird.</p><lb/> <p>Erſtlich machen gar keine Schwierigkeit die Fälle, in<lb/> welchen die Minderjährigkeit als Reſtitutionsgrund zuletzt<lb/> vorhanden iſt. Geſetzt, es wird eine Sache von einem<lb/> Abweſenden uſucapirt, welcher in die Heimath zurückkehrt,<lb/> als der vorige Eigenthümer Zwanzig Jahre alt iſt, ſo ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [258/0280]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ein ſolches Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionen kann
vorkommen ſowohl in einer und derſelben Perſon, als in
mehreren Perſonen, wenn nämlich die eine Reſtitution durch
Succeſſion auf eine andere Perſon übergegangen iſt (§ 335).
I. Bei dem Zuſammentreffen mehrerer Reſtitutionsgründe
in einer und derſelben Perſon iſt vor Allem die Frage zu
beantworten, ob es zuläſſig iſt, gerade gegen die Verjährung
einer Reſtitution wiederum eine neue Reſtitution zu ſuchen.
Dieſe Frage wird von unſern Schriftſtellern ſchlechthin ver-
neint, und zwar aus zwei Gründen: erſtlich aus dem all-
gemeinen Grunde, weil ſonſt kein Ende des Reſtituirens
zu finden wäre, zweitens wegen einer ausdrücklichen Stelle
des Ulpian, L. 20 pr. de minor. (a). Beide Gründe
ſind aber unhaltbar, und ich muß jene Frage entſchieden
bejahen. Daß es mit der angeblichen Endloſigkeit der Re-
ſtitution keine Gefahr hat, wird ſich aus der Betrachtung
der einzelnen möglichen Fälle ſolcher Art ergeben, die über-
haupt nur äußerſt ſelten vorkommen können; die Stelle des
Ulpian aber hat einen ganz anderen Sinn, wie ſogleich
gezeigt werden wird.
Erſtlich machen gar keine Schwierigkeit die Fälle, in
welchen die Minderjährigkeit als Reſtitutionsgrund zuletzt
vorhanden iſt. Geſetzt, es wird eine Sache von einem
Abweſenden uſucapirt, welcher in die Heimath zurückkehrt,
als der vorige Eigenthümer Zwanzig Jahre alt iſt, ſo ver-
(a) Burchardi S. 134. Puchta Pandekten §. 107. h. Vor-
leſungen S. 216.
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