Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.) jährt die Restitution wegen Abwesenheit binnen Vier Jahren,und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen diese Verjährung als Minderjähriger Restitution erhalten könne. Diese Frage ist aber ganz müßig, denn da die Restitution der Minderjährigen die umfassendste unter allen ist, so kann der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren gegen jene Usucapion schon als Minderjähriger unmittelbar Restitution erlangen, wobei dann die Abwesenheit, so wie die bereits eingetretene Verjährung, und die Restitution gegen diese Verjährung, als ganz gleichgültig erscheint. Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die (b) L. 20 pr. de min. (4. 4). 17*
§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) jährt die Reſtitution wegen Abweſenheit binnen Vier Jahren,und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen dieſe Verjährung als Minderjähriger Reſtitution erhalten könne. Dieſe Frage iſt aber ganz müßig, denn da die Reſtitution der Minderjährigen die umfaſſendſte unter allen iſt, ſo kann der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren gegen jene Uſucapion ſchon als Minderjähriger unmittelbar Reſtitution erlangen, wobei dann die Abweſenheit, ſo wie die bereits eingetretene Verjährung, und die Reſtitution gegen dieſe Verjährung, als ganz gleichgültig erſcheint. Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die (b) L. 20 pr. de min. (4. 4). 17*
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§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
jährt die Reſtitution wegen Abweſenheit binnen Vier Jahren,
und man könnte nun fragen, ob der Verletzte gegen dieſe
Verjährung als Minderjähriger Reſtitution erhalten könne.
Dieſe Frage iſt aber ganz müßig, denn da die Reſtitution
der Minderjährigen die umfaſſendſte unter allen iſt, ſo kann
der Verletzte bis zum Alter von Neun und zwanzig Jahren
gegen jene Uſucapion ſchon als Minderjähriger unmittelbar
Reſtitution erlangen, wobei dann die Abweſenheit, ſo wie
die bereits eingetretene Verjährung, und die Reſtitution
gegen dieſe Verjährung, als ganz gleichgültig erſcheint.
Betrachten wir aber nun den umgekehrten Fall, da die
Minderjährigkeit als Reſtitutionsgrund nicht zuletzt vor-
handen iſt. Geſetzt, ein Minderjähriger iſt abweſend,
während ſeiner Abweſenheit wird er volljährig, nachdem
er (vor oder in der Abweſenheit) einen nachtheiligen Ver-
trag geſchloſſen hat. Als er Dreißig Jahre alt iſt, kehrt
er zurück. Eigentlich iſt ſeine Reſtitution ſchon ſeit einem
Jahre verjährt, es fragt ſich aber, ob er gegen dieſe Ver-
jährung Reſtitution ſuchen könne. Dieſes verneint Ulpian,
übereinſtimmend mit Papinian (b), indem er ſagt, die
Abweſenheit ſey hier nicht zu berückſichtigen, und das iſt
eben die Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß gegen
die Verjährung einer Reſtitution überhaupt keine Reſtitution
möglich ſey (Note a). Allein Ulpian giebt gar nicht
dieſen Grund ſeiner Entſcheidung an, ſondern vielmehr den
(b) L. 20 pr. de min. (4. 4).
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