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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ganz anderen, daß hier die Abwesenheit gar kein Hinderniß
für die Bitte um Restitution gewesen sey, daß also die
Grundbedingung aller Restitution fehle (§ 320 Note d);
denn auch während der Abwesenheit habe die Restitution
gegen den Vertrag gesucht werden können, und zwar so-
wohl durch einen Procurator bei dem Prätor in Rom, als
in eigener Person bei dem Statthalter der Provinz, worin
der volljährig Gewordene lebte (welches Letzte Papinian
nicht einmal erwähnt hatte). Hierin zeigt sich nun wieder
die Verschiedenheit der Klagen von der Restitution. Wenn
ein abwesender Minderjähriger ein ihm zustehendes einjäh-
riges Interdict verjähren läßt, dann volljährig wird, und
später zurückkehrt, so kann er nun noch das Interdict an-
stellen binnen der Restitutionsfrist, und diese Frist läuft ihm
nicht von der Volljährigkeit, sondern von der Rückkehr
an (c). -- In dem Fall, welchen Ulpian anführt, war
der Abwesende ein zur Strafe Verbannter gewesen, und
diesen Umstand machte Papinian als einen unterstützenden
Grund jener Entscheidung geltend. Deshalb tadelt ihn
Ulpian, indem hier das Verbrechen keinen Einfluß habe,

(c) L 15 §. 6 quod vi (43 24).
Die Restitution wegen Minder-
jährigkeit kommt nun gar nicht in
Betracht, weil die wegen Abwesen-
heit Alles entscheidet. -- Der
Grund des Unterschieds liegt zu-
nächst und formell darin, daß das
Edict über die Abwesenden von
einer verlorenen actio sprach, unter
welche Bezeichnung die Restitution
nicht gehörte. Der tiefer liegende
innere Grund aber war wohl der,
daß es weit leichter war, auch aus
der Ferne ein Restitutionsgesuch zur
prätorischen cognitio zu bringen,
als einen ordentlichen Prozeß vor
den Juder.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ganz anderen, daß hier die Abweſenheit gar kein Hinderniß
für die Bitte um Reſtitution geweſen ſey, daß alſo die
Grundbedingung aller Reſtitution fehle (§ 320 Note d);
denn auch während der Abweſenheit habe die Reſtitution
gegen den Vertrag geſucht werden können, und zwar ſo-
wohl durch einen Procurator bei dem Prätor in Rom, als
in eigener Perſon bei dem Statthalter der Provinz, worin
der volljährig Gewordene lebte (welches Letzte Papinian
nicht einmal erwähnt hatte). Hierin zeigt ſich nun wieder
die Verſchiedenheit der Klagen von der Reſtitution. Wenn
ein abweſender Minderjähriger ein ihm zuſtehendes einjäh-
riges Interdict verjähren läßt, dann volljährig wird, und
ſpäter zurückkehrt, ſo kann er nun noch das Interdict an-
ſtellen binnen der Reſtitutionsfriſt, und dieſe Friſt läuft ihm
nicht von der Volljährigkeit, ſondern von der Rückkehr
an (c). — In dem Fall, welchen Ulpian anführt, war
der Abweſende ein zur Strafe Verbannter geweſen, und
dieſen Umſtand machte Papinian als einen unterſtützenden
Grund jener Entſcheidung geltend. Deshalb tadelt ihn
Ulpian, indem hier das Verbrechen keinen Einfluß habe,

(c) L 15 §. 6 quod vi (43 24).
Die Reſtitution wegen Minder-
jährigkeit kommt nun gar nicht in
Betracht, weil die wegen Abweſen-
heit Alles entſcheidet. — Der
Grund des Unterſchieds liegt zu-
nächſt und formell darin, daß das
Edict über die Abweſenden von
einer verlorenen actio ſprach, unter
welche Bezeichnung die Reſtitution
nicht gehörte. Der tiefer liegende
innere Grund aber war wohl der,
daß es weit leichter war, auch aus
der Ferne ein Reſtitutionsgeſuch zur
prätoriſchen cognitio zu bringen,
als einen ordentlichen Prozeß vor
den Juder.
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[260/0282] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ganz anderen, daß hier die Abweſenheit gar kein Hinderniß für die Bitte um Reſtitution geweſen ſey, daß alſo die Grundbedingung aller Reſtitution fehle (§ 320 Note d); denn auch während der Abweſenheit habe die Reſtitution gegen den Vertrag geſucht werden können, und zwar ſo- wohl durch einen Procurator bei dem Prätor in Rom, als in eigener Perſon bei dem Statthalter der Provinz, worin der volljährig Gewordene lebte (welches Letzte Papinian nicht einmal erwähnt hatte). Hierin zeigt ſich nun wieder die Verſchiedenheit der Klagen von der Reſtitution. Wenn ein abweſender Minderjähriger ein ihm zuſtehendes einjäh- riges Interdict verjähren läßt, dann volljährig wird, und ſpäter zurückkehrt, ſo kann er nun noch das Interdict an- ſtellen binnen der Reſtitutionsfriſt, und dieſe Friſt läuft ihm nicht von der Volljährigkeit, ſondern von der Rückkehr an (c). — In dem Fall, welchen Ulpian anführt, war der Abweſende ein zur Strafe Verbannter geweſen, und dieſen Umſtand machte Papinian als einen unterſtützenden Grund jener Entſcheidung geltend. Deshalb tadelt ihn Ulpian, indem hier das Verbrechen keinen Einfluß habe, (c) L 15 §. 6 quod vi (43 24). Die Reſtitution wegen Minder- jährigkeit kommt nun gar nicht in Betracht, weil die wegen Abweſen- heit Alles entſcheidet. — Der Grund des Unterſchieds liegt zu- nächſt und formell darin, daß das Edict über die Abweſenden von einer verlorenen actio ſprach, unter welche Bezeichnung die Reſtitution nicht gehörte. Der tiefer liegende innere Grund aber war wohl der, daß es weit leichter war, auch aus der Ferne ein Reſtitutionsgeſuch zur prätoriſchen cognitio zu bringen, als einen ordentlichen Prozeß vor den Juder.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/282>, abgerufen am 21.11.2024.