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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
mit dem geliehenen Gelde einen nachtheiligen Einkauf vor-
genommen, so wird er gegen seinen Verkäufer restituirt,
und bedarf dann einer Restitution gegen den Darleiher
nicht (b).

Gegen einen nachtheiligen Verkauf geht die Restitution
des Minderjährigen zunächst dahin, daß demselben die ver-
kaufte Sache mit den Früchten der Zwischenzeit zurückgege-
ben werden muß (c). -- Dagegen muß der Verletzte von
seiner Seite das empfangene Kaufgeld zurückzahlen, und
zwar mit Zinsen, die gegen die Früchte aufzurechnen
sind (d). -- Diese Rückzahlung kann dadurch ausge-
schlossen werden, daß der Minderjährige das empfangene
Kaufgeld verschwendet hat, welches der Käufer vorher-
sehen konnte (§ 319 Note i). In diesem Hergang liegt
dann eine doppelte Restitution: gegen den Verkauf, und
gegen den Empfang der Zahlung. -- Hat der Käufer
wahre Verbesserungen an der Sache vorgenommen, so
müssen ihm die Kosten derselben ersetzt werden (e).

Dieselbe Natur mit dem Verkauf hat, wie überhaupt,
so auch in dieser Beziehung, die Uebergabe einer Sache an
Zahlungsstatt
. Auch dabei ist die gegebene Sache mit
ihren Früchten zurück zu geben, und die Zinsen des Geldes
sind dagegen aufzurechnen (f).


(b) L. 27 § 1 de min. (4. 4).
(c) L. 24 § 4, L. 27 § 1 de
min.
(4. 4).
(d) L. 27 § 1, L. 47 § 1. de
min.
(4. 4). Paulus I.
9 §. 7.
(e) L. 39 § 1 de min. (4. 4).
(f) L. 40 § 1 de min. (4. 4),
L. 98 § 2 de solut.
(46. 3).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mit dem geliehenen Gelde einen nachtheiligen Einkauf vor-
genommen, ſo wird er gegen ſeinen Verkäufer reſtituirt,
und bedarf dann einer Reſtitution gegen den Darleiher
nicht (b).

Gegen einen nachtheiligen Verkauf geht die Reſtitution
des Minderjährigen zunächſt dahin, daß demſelben die ver-
kaufte Sache mit den Früchten der Zwiſchenzeit zurückgege-
ben werden muß (c). — Dagegen muß der Verletzte von
ſeiner Seite das empfangene Kaufgeld zurückzahlen, und
zwar mit Zinſen, die gegen die Früchte aufzurechnen
ſind (d). — Dieſe Rückzahlung kann dadurch ausge-
ſchloſſen werden, daß der Minderjährige das empfangene
Kaufgeld verſchwendet hat, welches der Käufer vorher-
ſehen konnte (§ 319 Note i). In dieſem Hergang liegt
dann eine doppelte Reſtitution: gegen den Verkauf, und
gegen den Empfang der Zahlung. — Hat der Käufer
wahre Verbeſſerungen an der Sache vorgenommen, ſo
müſſen ihm die Koſten derſelben erſetzt werden (e).

Dieſelbe Natur mit dem Verkauf hat, wie überhaupt,
ſo auch in dieſer Beziehung, die Uebergabe einer Sache an
Zahlungsſtatt
. Auch dabei iſt die gegebene Sache mit
ihren Früchten zurück zu geben, und die Zinſen des Geldes
ſind dagegen aufzurechnen (f).


(b) L. 27 § 1 de min. (4. 4).
(c) L. 24 § 4, L. 27 § 1 de
min.
(4. 4).
(d) L. 27 § 1, L. 47 § 1. de
min.
(4. 4). Paulus I.
9 §. 7.
(e) L. 39 § 1 de min. (4. 4).
(f) L. 40 § 1 de min. (4. 4),
L. 98 § 2 de solut.
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[266/0288] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. mit dem geliehenen Gelde einen nachtheiligen Einkauf vor- genommen, ſo wird er gegen ſeinen Verkäufer reſtituirt, und bedarf dann einer Reſtitution gegen den Darleiher nicht (b). Gegen einen nachtheiligen Verkauf geht die Reſtitution des Minderjährigen zunächſt dahin, daß demſelben die ver- kaufte Sache mit den Früchten der Zwiſchenzeit zurückgege- ben werden muß (c). — Dagegen muß der Verletzte von ſeiner Seite das empfangene Kaufgeld zurückzahlen, und zwar mit Zinſen, die gegen die Früchte aufzurechnen ſind (d). — Dieſe Rückzahlung kann dadurch ausge- ſchloſſen werden, daß der Minderjährige das empfangene Kaufgeld verſchwendet hat, welches der Käufer vorher- ſehen konnte (§ 319 Note i). In dieſem Hergang liegt dann eine doppelte Reſtitution: gegen den Verkauf, und gegen den Empfang der Zahlung. — Hat der Käufer wahre Verbeſſerungen an der Sache vorgenommen, ſo müſſen ihm die Koſten derſelben erſetzt werden (e). Dieſelbe Natur mit dem Verkauf hat, wie überhaupt, ſo auch in dieſer Beziehung, die Uebergabe einer Sache an Zahlungsſtatt. Auch dabei iſt die gegebene Sache mit ihren Früchten zurück zu geben, und die Zinſen des Geldes ſind dagegen aufzurechnen (f). (b) L. 27 § 1 de min. (4. 4). (c) L. 24 § 4, L. 27 § 1 de min. (4. 4). (d) L. 27 § 1, L. 47 § 1. de min. (4. 4). Paulus I. 9 §. 7. (e) L. 39 § 1 de min. (4. 4). (f) L. 40 § 1 de min. (4. 4), L. 98 § 2 de solut. (46. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/288>, abgerufen am 22.11.2024.