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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
einzelne bestimmte Person, oder in das Unbestimmte hin,
gegen Personen, die sich vielleicht zur Zeit der erlittenen
Verletzung noch gar nicht übersehen lassen. Daß überhaupt
beide Wirkungsarten vorkommen können, sagt in einem all-
gemeinen Ausspruch eine Stelle des Paulus (a), die durch
andere Stellen bestätigt wird (b).

Nach einer unter unsren Schriftstellern sehr gangbaren
Formel soll die Restitution in personam die Regel bilden,
die in rem die Ausnahme (c); in der That aber bedarf die
Sache einer etwas tieferen Begründung (d). Es hängt
diese Frage unmittelbar zusammen mit der schon oben erör-
terten Bestimmung der verpflichteten Person in der Re-
stitution, oder des Gegners des Verletzten (§ 336), und
diese Bestimmung muß nothwendig sehr verschieden aus-
fallen, je nach der verschiedenen Natur der Rechtsverhält-
nisse, worauf sich die Restitution beziehen kann.

Die Restitution kann gerichtet seyn gegen eine Usucapion,
also gegen eine nicht auf der Handlung des Eigenthümers
beruhende Veränderung im Eigenthum, welcher Fall vor-
kommen kann sowohl wegen Minderjährigkeit als wegen
Abwesenheit. Hier versteht es sich von selbst, daß sie in
rem
wirkt, also gegen jeden Besitzer (e), wie sie denn auch

(a) Paulus I. 7 § 4 "Integri
restitutio aut in rem competit,
aut in personam."
Diese Stelle
ist aber sicher stark verstümmelt.
(b) L. 13 § 1 de min. (4. 4)
"Interdum autem restitutio et
"in rem datur minori".
(c) Burchardi S. 416 fg.
(d) Puchta Pandekten § 106
Note f. Vorlesungen S. 217. 218.
(e) L. 30 § 1 ex qu. caus.
(4. 6).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einzelne beſtimmte Perſon, oder in das Unbeſtimmte hin,
gegen Perſonen, die ſich vielleicht zur Zeit der erlittenen
Verletzung noch gar nicht überſehen laſſen. Daß überhaupt
beide Wirkungsarten vorkommen können, ſagt in einem all-
gemeinen Ausſpruch eine Stelle des Paulus (a), die durch
andere Stellen beſtätigt wird (b).

Nach einer unter unſren Schriftſtellern ſehr gangbaren
Formel ſoll die Reſtitution in personam die Regel bilden,
die in rem die Ausnahme (c); in der That aber bedarf die
Sache einer etwas tieferen Begründung (d). Es hängt
dieſe Frage unmittelbar zuſammen mit der ſchon oben erör-
terten Beſtimmung der verpflichteten Perſon in der Re-
ſtitution, oder des Gegners des Verletzten (§ 336), und
dieſe Beſtimmung muß nothwendig ſehr verſchieden aus-
fallen, je nach der verſchiedenen Natur der Rechtsverhält-
niſſe, worauf ſich die Reſtitution beziehen kann.

Die Reſtitution kann gerichtet ſeyn gegen eine Uſucapion,
alſo gegen eine nicht auf der Handlung des Eigenthümers
beruhende Veränderung im Eigenthum, welcher Fall vor-
kommen kann ſowohl wegen Minderjährigkeit als wegen
Abweſenheit. Hier verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie in
rem
wirkt, alſo gegen jeden Beſitzer (e), wie ſie denn auch

(a) Paulus I. 7 § 4 „Integri
restitutio aut in rem competit,
aut in personam.“
Dieſe Stelle
iſt aber ſicher ſtark verſtümmelt.
(b) L. 13 § 1 de min. (4. 4)
„Interdum autem restitutio et
„in rem datur minori“.
(c) Burchardi S. 416 fg.
(d) Puchta Pandekten § 106
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[270/0292] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. einzelne beſtimmte Perſon, oder in das Unbeſtimmte hin, gegen Perſonen, die ſich vielleicht zur Zeit der erlittenen Verletzung noch gar nicht überſehen laſſen. Daß überhaupt beide Wirkungsarten vorkommen können, ſagt in einem all- gemeinen Ausſpruch eine Stelle des Paulus (a), die durch andere Stellen beſtätigt wird (b). Nach einer unter unſren Schriftſtellern ſehr gangbaren Formel ſoll die Reſtitution in personam die Regel bilden, die in rem die Ausnahme (c); in der That aber bedarf die Sache einer etwas tieferen Begründung (d). Es hängt dieſe Frage unmittelbar zuſammen mit der ſchon oben erör- terten Beſtimmung der verpflichteten Perſon in der Re- ſtitution, oder des Gegners des Verletzten (§ 336), und dieſe Beſtimmung muß nothwendig ſehr verſchieden aus- fallen, je nach der verſchiedenen Natur der Rechtsverhält- niſſe, worauf ſich die Reſtitution beziehen kann. Die Reſtitution kann gerichtet ſeyn gegen eine Uſucapion, alſo gegen eine nicht auf der Handlung des Eigenthümers beruhende Veränderung im Eigenthum, welcher Fall vor- kommen kann ſowohl wegen Minderjährigkeit als wegen Abweſenheit. Hier verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie in rem wirkt, alſo gegen jeden Beſitzer (e), wie ſie denn auch (a) Paulus I. 7 § 4 „Integri restitutio aut in rem competit, aut in personam.“ Dieſe Stelle iſt aber ſicher ſtark verſtümmelt. (b) L. 13 § 1 de min. (4. 4) „Interdum autem restitutio et „in rem datur minori“. (c) Burchardi S. 416 fg. (d) Puchta Pandekten § 106 Note f. Vorleſungen S. 217. 218. (e) L. 30 § 1 ex qu. caus. (4. 6).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/292>, abgerufen am 22.11.2024.