Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 343. Restitution. Wirkungen. (Forts.) zunächst und hauptsächlich durch die Wiederherstellung derverlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird (§ 329). Ebenso so ist kein Zweifel, daß die Restitution gegen die Anders verhält es sich mit der Restitution gegen einen Wird also ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen (f) L. 17 pr. ex. quib. caus. (4. 6). (g) Interdum, s. o. Note b.
§. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.) zunächſt und hauptſächlich durch die Wiederherſtellung derverlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird (§ 329). Ebenſo ſo iſt kein Zweifel, daß die Reſtitution gegen die Anders verhält es ſich mit der Reſtitution gegen einen Wird alſo ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen (f) L. 17 pr. ex. quib. caus. (4. 6). (g) Interdum, ſ. o. Note b.
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§. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.)
zunächſt und hauptſächlich durch die Wiederherſtellung der
verlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird
(§ 329).
Ebenſo ſo iſt kein Zweifel, daß die Reſtitution gegen die
Ausſchlagung oder den Antritt einer Erbſchaft ſtets in rem
wirkt, da ſie auf ganz verſchiedene und unbeſtimmte Per-
ſonen ſich beziehen ſoll (§ 342). Auch wird ausdrücklich
geſagt, daß die aus der Reſtitution hervorgehende Klagen
auf Erbſchaftsſachen gegen jeden Beſitzer derſelben angeſtellt
werden können, auch wenn der urſprüngliche Beſitzer der
Erbſchaft ſie veräußert hat (f).
Anders verhält es ſich mit der Reſtitution gegen einen
geſchloſſenen Vertrag. Dieſe geht in der Regel gegen die
Perſon, mit welcher der Verletzte den Vertrag geſchloſſen
hat, und nur ausnahmsweiſe gegen dritte Perſonen; für
dieſe Klaſſe von Fällen alſo iſt die oben erwähnte Formel
als richtig anzuerkennen (Note c).
Wird alſo ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen
Verkauf reſtituirt, ſo hat er in der Regel die Rückgabe des
verlorenen Eigenthums nur von dem Käufer zu fordern
(§ 342 Note c), nicht von dem dritten Beſitzer, an welchen
der Käufer weiter veräußert hat. Ausnahmsweiſe aber (g)
wirkt die Reſtitution auch gegen den dritten Beſitzer, wenn
dieſer um den Verkauf des Minderjährigen wußte, oder
(f) L. 17 pr. ex. quib. caus.
(4. 6).
(g) Interdum, ſ. o. Note b.
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