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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 343. Restitution. Wirkungen. (Forts.)
zunächst und hauptsächlich durch die Wiederherstellung der
verlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird
(§ 329).

Ebenso so ist kein Zweifel, daß die Restitution gegen die
Ausschlagung oder den Antritt einer Erbschaft stets in rem
wirkt, da sie auf ganz verschiedene und unbestimmte Per-
sonen sich beziehen soll (§ 342). Auch wird ausdrücklich
gesagt, daß die aus der Restitution hervorgehende Klagen
auf Erbschaftssachen gegen jeden Besitzer derselben angestellt
werden können, auch wenn der ursprüngliche Besitzer der
Erbschaft sie veräußert hat (f).

Anders verhält es sich mit der Restitution gegen einen
geschlossenen Vertrag. Diese geht in der Regel gegen die
Person, mit welcher der Verletzte den Vertrag geschlossen
hat, und nur ausnahmsweise gegen dritte Personen; für
diese Klasse von Fällen also ist die oben erwähnte Formel
als richtig anzuerkennen (Note c).

Wird also ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen
Verkauf restituirt, so hat er in der Regel die Rückgabe des
verlorenen Eigenthums nur von dem Käufer zu fordern
(§ 342 Note c), nicht von dem dritten Besitzer, an welchen
der Käufer weiter veräußert hat. Ausnahmsweise aber (g)
wirkt die Restitution auch gegen den dritten Besitzer, wenn
dieser um den Verkauf des Minderjährigen wußte, oder

(f) L. 17 pr. ex. quib. caus.
(4. 6).
(g) Interdum, s. o. Note b.

§. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.)
zunächſt und hauptſächlich durch die Wiederherſtellung der
verlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird
(§ 329).

Ebenſo ſo iſt kein Zweifel, daß die Reſtitution gegen die
Ausſchlagung oder den Antritt einer Erbſchaft ſtets in rem
wirkt, da ſie auf ganz verſchiedene und unbeſtimmte Per-
ſonen ſich beziehen ſoll (§ 342). Auch wird ausdrücklich
geſagt, daß die aus der Reſtitution hervorgehende Klagen
auf Erbſchaftsſachen gegen jeden Beſitzer derſelben angeſtellt
werden können, auch wenn der urſprüngliche Beſitzer der
Erbſchaft ſie veräußert hat (f).

Anders verhält es ſich mit der Reſtitution gegen einen
geſchloſſenen Vertrag. Dieſe geht in der Regel gegen die
Perſon, mit welcher der Verletzte den Vertrag geſchloſſen
hat, und nur ausnahmsweiſe gegen dritte Perſonen; für
dieſe Klaſſe von Fällen alſo iſt die oben erwähnte Formel
als richtig anzuerkennen (Note c).

Wird alſo ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen
Verkauf reſtituirt, ſo hat er in der Regel die Rückgabe des
verlorenen Eigenthums nur von dem Käufer zu fordern
(§ 342 Note c), nicht von dem dritten Beſitzer, an welchen
der Käufer weiter veräußert hat. Ausnahmsweiſe aber (g)
wirkt die Reſtitution auch gegen den dritten Beſitzer, wenn
dieſer um den Verkauf des Minderjährigen wußte, oder

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(4. 6).
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[271/0293] §. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.) zunächſt und hauptſächlich durch die Wiederherſtellung der verlorenen Eigenthumsklage zur Ausführung gebracht wird (§ 329). Ebenſo ſo iſt kein Zweifel, daß die Reſtitution gegen die Ausſchlagung oder den Antritt einer Erbſchaft ſtets in rem wirkt, da ſie auf ganz verſchiedene und unbeſtimmte Per- ſonen ſich beziehen ſoll (§ 342). Auch wird ausdrücklich geſagt, daß die aus der Reſtitution hervorgehende Klagen auf Erbſchaftsſachen gegen jeden Beſitzer derſelben angeſtellt werden können, auch wenn der urſprüngliche Beſitzer der Erbſchaft ſie veräußert hat (f). Anders verhält es ſich mit der Reſtitution gegen einen geſchloſſenen Vertrag. Dieſe geht in der Regel gegen die Perſon, mit welcher der Verletzte den Vertrag geſchloſſen hat, und nur ausnahmsweiſe gegen dritte Perſonen; für dieſe Klaſſe von Fällen alſo iſt die oben erwähnte Formel als richtig anzuerkennen (Note c). Wird alſo ein Minderjähriger gegen einen nachtheiligen Verkauf reſtituirt, ſo hat er in der Regel die Rückgabe des verlorenen Eigenthums nur von dem Käufer zu fordern (§ 342 Note c), nicht von dem dritten Beſitzer, an welchen der Käufer weiter veräußert hat. Ausnahmsweiſe aber (g) wirkt die Reſtitution auch gegen den dritten Beſitzer, wenn dieſer um den Verkauf des Minderjährigen wußte, oder (f) L. 17 pr. ex. quib. caus. (4. 6). (g) Interdum, ſ. o. Note b.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/293>, abgerufen am 21.11.2024.