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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XVIII.
es, welche in der gegenwärtigen Untersuchung geprüft
werden soll.

Der Minderjährige soll nach dieser Behauptung aus-
nahmsweise keine Restitution erhalten, wenn das nachthei-
lige Geschäft in der Aufnahme eines Gelddarlehens be-
steht, und wenn dazu der Vater den Befehl gegeben hat (b).

Betrachten wir zuerst diese Ausnahme in ihrem allge-
meinen und natürlichen Zusammenhang mit der Restitution
überhaupt, also grundsätzlich, und noch ohne Rücksicht auf
das Zeugniß einzelner Stellen.

Man könnte dieselbe daraus ableiten wollen, daß es
dem väterlichen Ansehen widersprechen würde, den gegebenen
Befehl durch Ertheilung der Restitution für schädlich zu
erklären. Diese, an sich denkbare, Ansicht wird von Ulpian
entschieden verworfen, da er bei anderen Rechtsgeschäften
dem Sohn die Restitution gestattet, auch wenn der Vater
Befehl zu dem Geschäft gegeben hatte (c).

Man könnte der Sache ferner die Wendung geben
wollen, daß nur der allein handelnde Sohn ein leichtsinniges
Gelddarlehen aufnehmen und dadurch in Schaden kommen
werde; im Fall eines väterlichen Befehls werde keine Ge-

(b) Burchardi S. 239--248.
Andere Schriftsteller werden so-
gleich angeführt werden.
(c) L. 3 § 4 cit. "Proinde
si jussu patris obligatus sit ...
filius ... auxilium impetrare
debebit, si ipse conveniatur."

-- Eben so wenn der Vater seinen
unmündigen Sohn emancipirt, und
als Vormund die auctoritas zu
einem Geschäft gegeben hatte.
L. 29 pr. de min. (4. 4).

Beilage XVIII.
es, welche in der gegenwärtigen Unterſuchung geprüft
werden ſoll.

Der Minderjährige ſoll nach dieſer Behauptung aus-
nahmsweiſe keine Reſtitution erhalten, wenn das nachthei-
lige Geſchäft in der Aufnahme eines Gelddarlehens be-
ſteht, und wenn dazu der Vater den Befehl gegeben hat (b).

Betrachten wir zuerſt dieſe Ausnahme in ihrem allge-
meinen und natürlichen Zuſammenhang mit der Reſtitution
überhaupt, alſo grundſätzlich, und noch ohne Rückſicht auf
das Zeugniß einzelner Stellen.

Man könnte dieſelbe daraus ableiten wollen, daß es
dem väterlichen Anſehen widerſprechen würde, den gegebenen
Befehl durch Ertheilung der Reſtitution für ſchädlich zu
erklären. Dieſe, an ſich denkbare, Anſicht wird von Ulpian
entſchieden verworfen, da er bei anderen Rechtsgeſchäften
dem Sohn die Reſtitution geſtattet, auch wenn der Vater
Befehl zu dem Geſchäft gegeben hatte (c).

Man könnte der Sache ferner die Wendung geben
wollen, daß nur der allein handelnde Sohn ein leichtſinniges
Gelddarlehen aufnehmen und dadurch in Schaden kommen
werde; im Fall eines väterlichen Befehls werde keine Ge-

(b) Burchardi S. 239—248.
Andere Schriftſteller werden ſo-
gleich angeführt werden.
(c) L. 3 § 4 cit. „Proinde
si jussu patris obligatus sit …
filius … auxilium impetrare
debebit, si ipse conveniatur.“

— Eben ſo wenn der Vater ſeinen
unmündigen Sohn emancipirt, und
als Vormund die auctoritas zu
einem Geſchäft gegeben hatte.
L. 29 pr. de min. (4. 4).
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[278/0300] Beilage XVIII. es, welche in der gegenwärtigen Unterſuchung geprüft werden ſoll. Der Minderjährige ſoll nach dieſer Behauptung aus- nahmsweiſe keine Reſtitution erhalten, wenn das nachthei- lige Geſchäft in der Aufnahme eines Gelddarlehens be- ſteht, und wenn dazu der Vater den Befehl gegeben hat (b). Betrachten wir zuerſt dieſe Ausnahme in ihrem allge- meinen und natürlichen Zuſammenhang mit der Reſtitution überhaupt, alſo grundſätzlich, und noch ohne Rückſicht auf das Zeugniß einzelner Stellen. Man könnte dieſelbe daraus ableiten wollen, daß es dem väterlichen Anſehen widerſprechen würde, den gegebenen Befehl durch Ertheilung der Reſtitution für ſchädlich zu erklären. Dieſe, an ſich denkbare, Anſicht wird von Ulpian entſchieden verworfen, da er bei anderen Rechtsgeſchäften dem Sohn die Reſtitution geſtattet, auch wenn der Vater Befehl zu dem Geſchäft gegeben hatte (c). Man könnte der Sache ferner die Wendung geben wollen, daß nur der allein handelnde Sohn ein leichtſinniges Gelddarlehen aufnehmen und dadurch in Schaden kommen werde; im Fall eines väterlichen Befehls werde keine Ge- (b) Burchardi S. 239—248. Andere Schriftſteller werden ſo- gleich angeführt werden. (c) L. 3 § 4 cit. „Proinde si jussu patris obligatus sit … filius … auxilium impetrare debebit, si ipse conveniatur.“ — Eben ſo wenn der Vater ſeinen unmündigen Sohn emancipirt, und als Vormund die auctoritas zu einem Geſchäft gegeben hatte. L. 29 pr. de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/300>, abgerufen am 21.11.2024.