Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XVIII. es, welche in der gegenwärtigen Untersuchung geprüftwerden soll. Der Minderjährige soll nach dieser Behauptung aus- Betrachten wir zuerst diese Ausnahme in ihrem allge- Man könnte dieselbe daraus ableiten wollen, daß es Man könnte der Sache ferner die Wendung geben (b) Burchardi S. 239--248. Andere Schriftsteller werden so- gleich angeführt werden. (c) L. 3 § 4 cit. "Proinde
si jussu patris obligatus sit ... filius ... auxilium impetrare debebit, si ipse conveniatur." -- Eben so wenn der Vater seinen unmündigen Sohn emancipirt, und als Vormund die auctoritas zu einem Geschäft gegeben hatte. L. 29 pr. de min. (4. 4). Beilage XVIII. es, welche in der gegenwärtigen Unterſuchung geprüftwerden ſoll. Der Minderjährige ſoll nach dieſer Behauptung aus- Betrachten wir zuerſt dieſe Ausnahme in ihrem allge- Man könnte dieſelbe daraus ableiten wollen, daß es Man könnte der Sache ferner die Wendung geben (b) Burchardi S. 239—248. Andere Schriftſteller werden ſo- gleich angeführt werden. (c) L. 3 § 4 cit. „Proinde
si jussu patris obligatus sit … filius … auxilium impetrare debebit, si ipse conveniatur.“ — Eben ſo wenn der Vater ſeinen unmündigen Sohn emancipirt, und als Vormund die auctoritas zu einem Geſchäft gegeben hatte. L. 29 pr. de min. (4. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0300" n="278"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi></fw><lb/> es, welche in der gegenwärtigen Unterſuchung geprüft<lb/> werden ſoll.</p><lb/> <p>Der Minderjährige ſoll nach dieſer Behauptung aus-<lb/> nahmsweiſe keine Reſtitution erhalten, wenn das nachthei-<lb/> lige Geſchäft in der Aufnahme eines Gelddarlehens be-<lb/> ſteht, und wenn dazu der Vater den Befehl gegeben hat <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 239—248.<lb/> Andere Schriftſteller werden ſo-<lb/> gleich angeführt werden.</note>.</p><lb/> <p>Betrachten wir zuerſt dieſe Ausnahme in ihrem allge-<lb/> meinen und natürlichen Zuſammenhang mit der Reſtitution<lb/> überhaupt, alſo grundſätzlich, und noch ohne Rückſicht auf<lb/> das Zeugniß einzelner Stellen.</p><lb/> <p>Man könnte dieſelbe daraus ableiten wollen, daß es<lb/> dem väterlichen Anſehen widerſprechen würde, den gegebenen<lb/> Befehl durch Ertheilung der Reſtitution für ſchädlich zu<lb/> erklären. Dieſe, an ſich denkbare, Anſicht wird von <hi rendition="#g">Ulpian</hi><lb/> entſchieden verworfen, da er bei anderen Rechtsgeſchäften<lb/> dem Sohn die Reſtitution geſtattet, auch wenn der Vater<lb/> Befehl zu dem Geſchäft gegeben hatte <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">cit.</hi> „Proinde<lb/> si jussu patris obligatus sit …<lb/> filius … auxilium impetrare<lb/> debebit, si ipse conveniatur.“</hi><lb/> — Eben ſo wenn der Vater ſeinen<lb/> unmündigen Sohn emancipirt, und<lb/> als Vormund die <hi rendition="#aq">auctoritas</hi> zu<lb/> einem Geſchäft gegeben hatte.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">pr. de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.</p><lb/> <p>Man könnte der Sache ferner die Wendung geben<lb/> wollen, daß nur der allein handelnde Sohn ein leichtſinniges<lb/> Gelddarlehen aufnehmen und dadurch in Schaden kommen<lb/> werde; im Fall eines väterlichen Befehls werde keine Ge-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0300]
Beilage XVIII.
es, welche in der gegenwärtigen Unterſuchung geprüft
werden ſoll.
Der Minderjährige ſoll nach dieſer Behauptung aus-
nahmsweiſe keine Reſtitution erhalten, wenn das nachthei-
lige Geſchäft in der Aufnahme eines Gelddarlehens be-
ſteht, und wenn dazu der Vater den Befehl gegeben hat (b).
Betrachten wir zuerſt dieſe Ausnahme in ihrem allge-
meinen und natürlichen Zuſammenhang mit der Reſtitution
überhaupt, alſo grundſätzlich, und noch ohne Rückſicht auf
das Zeugniß einzelner Stellen.
Man könnte dieſelbe daraus ableiten wollen, daß es
dem väterlichen Anſehen widerſprechen würde, den gegebenen
Befehl durch Ertheilung der Reſtitution für ſchädlich zu
erklären. Dieſe, an ſich denkbare, Anſicht wird von Ulpian
entſchieden verworfen, da er bei anderen Rechtsgeſchäften
dem Sohn die Reſtitution geſtattet, auch wenn der Vater
Befehl zu dem Geſchäft gegeben hatte (c).
Man könnte der Sache ferner die Wendung geben
wollen, daß nur der allein handelnde Sohn ein leichtſinniges
Gelddarlehen aufnehmen und dadurch in Schaden kommen
werde; im Fall eines väterlichen Befehls werde keine Ge-
(b) Burchardi S. 239—248.
Andere Schriftſteller werden ſo-
gleich angeführt werden.
(c) L. 3 § 4 cit. „Proinde
si jussu patris obligatus sit …
filius … auxilium impetrare
debebit, si ipse conveniatur.“
— Eben ſo wenn der Vater ſeinen
unmündigen Sohn emancipirt, und
als Vormund die auctoritas zu
einem Geſchäft gegeben hatte.
L. 29 pr. de min. (4. 4).
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