Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XVIII. Alles kommt auf die Erklärung der hier cursiv gedruckten Die Ausnahme scheint ausgedrückt in den Worten: non Durch diese Betrachtung sind ohne Zweifel alle bisherige Beilage XVIII. Alles kommt auf die Erklärung der hier curſiv gedruckten Die Ausnahme ſcheint ausgedrückt in den Worten: non Durch dieſe Betrachtung ſind ohne Zweifel alle bisherige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0304" n="282"/> <fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi></fw><lb/> <p>Alles kommt auf die Erklärung der hier curſiv gedruckten<lb/> Worte an. Dieſe enthalten die Ausnahme von einer Regel,<lb/> und es fragt ſich, worin beſteht dieſe Ausnahme? welches<lb/> iſt die Regel, worauf ſie ſich bezieht?</p><lb/> <p>Die Ausnahme ſcheint ausgedrückt in den Worten: <hi rendition="#aq">non<lb/> adjuvatur,</hi> die Regel alſo ſcheint nur in einem <hi rendition="#aq">adjuvatur,</hi><lb/> (oder was etwa gleichen Sinn giebt) beſtehen zu können.<lb/> Da nun in dem unmittelbar vorhergehenden Satz geſagt<lb/> wird: <hi rendition="#aq">auxilium cessat,</hi> welches eben ſo viel ſagt als <hi rendition="#aq">non<lb/> adjuvatur,</hi> ſo ſcheint die Ausnahme darauf nicht zu paſſen.<lb/> Sie würde aber paſſen auf den entfernteren Satz von dem<lb/> verklagten Sohne; denn da es bei dieſem heißt: <hi rendition="#aq">postulet<lb/> auxilium,</hi> ſo bildet dagegen das <hi rendition="#aq">non adjuvatur</hi> allerdings<lb/> einen Gegenſatz, welcher als Ausnahme der Regel: <hi rendition="#aq">postulet<lb/> auxilium</hi> wohl gedacht werden könnte.</p><lb/> <p>Durch dieſe Betrachtung ſind ohne Zweifel alle bisherige<lb/> Erklärer unſrer Stelle bewogen worden, ſich zu zwei ſehr<lb/> bedenklichen Maaßregeln zu entſchließen. Erſtlich haben ſie<lb/> ſich hinweg geſetzt über die oben entwickelten allgemeinen<lb/> Rechtsgrundſätze, womit das Ergebniß dieſer Erklärung<lb/> geradezu in Widerſpruch tritt, und ſie haben ſich über<lb/> dieſen Widerſpruch durch die bereits angeführten, etwas<lb/> abentheuerlichen Erwägungen beruhigt. Zweitens aber<lb/> haben ſie die Ausnahme nicht an die unmittelbar vorher-<lb/> gehenden Worte angeſchloſſen, ſondern, mit Ueberſpringung<lb/> dieſer Worte, an den früheren, vom Sohne handelnden<lb/> Satz; dieſes letzte Verfahren iſt ſehr gezwungen, faſt ge-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [282/0304]
Beilage XVIII.
Alles kommt auf die Erklärung der hier curſiv gedruckten
Worte an. Dieſe enthalten die Ausnahme von einer Regel,
und es fragt ſich, worin beſteht dieſe Ausnahme? welches
iſt die Regel, worauf ſie ſich bezieht?
Die Ausnahme ſcheint ausgedrückt in den Worten: non
adjuvatur, die Regel alſo ſcheint nur in einem adjuvatur,
(oder was etwa gleichen Sinn giebt) beſtehen zu können.
Da nun in dem unmittelbar vorhergehenden Satz geſagt
wird: auxilium cessat, welches eben ſo viel ſagt als non
adjuvatur, ſo ſcheint die Ausnahme darauf nicht zu paſſen.
Sie würde aber paſſen auf den entfernteren Satz von dem
verklagten Sohne; denn da es bei dieſem heißt: postulet
auxilium, ſo bildet dagegen das non adjuvatur allerdings
einen Gegenſatz, welcher als Ausnahme der Regel: postulet
auxilium wohl gedacht werden könnte.
Durch dieſe Betrachtung ſind ohne Zweifel alle bisherige
Erklärer unſrer Stelle bewogen worden, ſich zu zwei ſehr
bedenklichen Maaßregeln zu entſchließen. Erſtlich haben ſie
ſich hinweg geſetzt über die oben entwickelten allgemeinen
Rechtsgrundſätze, womit das Ergebniß dieſer Erklärung
geradezu in Widerſpruch tritt, und ſie haben ſich über
dieſen Widerſpruch durch die bereits angeführten, etwas
abentheuerlichen Erwägungen beruhigt. Zweitens aber
haben ſie die Ausnahme nicht an die unmittelbar vorher-
gehenden Worte angeſchloſſen, ſondern, mit Ueberſpringung
dieſer Worte, an den früheren, vom Sohne handelnden
Satz; dieſes letzte Verfahren iſt ſehr gezwungen, faſt ge-
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