waltsam zu nennen. -- Wenn es nun gelingen wollte, eine andere Erklärung zu finden, durch welche diese beiden großen Uebelstände vermieden werden könnten, so dürfte diese Erklärung gewiß vorzuziehen seyn. Eine solche aber will ich jetzt versuchen.
Ich gehe dabei von dem festen Punkte aus, daß Ul- pian ganz bestimmt sagt, das Gelddarlehen sey hier allein ausgenommen, werde also von allen anderen Rechtsge- schäften, die etwa der Sohn geschlossen haben könnte, ver- schieden behandelt. Wenn man nun nach einem Grunde fragt, der diese ganz eigenthümliche Behandlung des Geld- darlehens rechtfertigen möchte, so ist kaum ein anderer denkbar, als die exceptio Sc. Macedoniani, welche bekannt- lich sowohl von dem Vater, als von dem Sohne selbst, gegen jede aus dem Gelddarlehen anzustellende Klage gebraucht werden kann (k), und welche gerade allein auf das Gelddarlehen, im Gegensatz aller anderen Rechtsge- schäfte (selbst des Darlehens an anderen Sachen als Geld) Anwendung findet. Nimmt man aber Dieses an, so muß der Sinn der Ausnahme nothwendig ein bejahender (ein adjuvatur), nicht ein verneinender (ein non adjuvatur) seyn.
Sehen wir zu, wie dieses, nunmehr als nothwendig anzuerkennende, Ziel der Erklärung erreicht werden kann. Es geschieht am einfachsten durch eine Emendation, die
(k)L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod. (4. 28).
Zur Reſtitution der Minderjährigen.
waltſam zu nennen. — Wenn es nun gelingen wollte, eine andere Erklärung zu finden, durch welche dieſe beiden großen Uebelſtände vermieden werden könnten, ſo dürfte dieſe Erklärung gewiß vorzuziehen ſeyn. Eine ſolche aber will ich jetzt verſuchen.
Ich gehe dabei von dem feſten Punkte aus, daß Ul- pian ganz beſtimmt ſagt, das Gelddarlehen ſey hier allein ausgenommen, werde alſo von allen anderen Rechtsge- ſchäften, die etwa der Sohn geſchloſſen haben könnte, ver- ſchieden behandelt. Wenn man nun nach einem Grunde fragt, der dieſe ganz eigenthümliche Behandlung des Geld- darlehens rechtfertigen möchte, ſo iſt kaum ein anderer denkbar, als die exceptio Sc. Macedoniani, welche bekannt- lich ſowohl von dem Vater, als von dem Sohne ſelbſt, gegen jede aus dem Gelddarlehen anzuſtellende Klage gebraucht werden kann (k), und welche gerade allein auf das Gelddarlehen, im Gegenſatz aller anderen Rechtsge- ſchäfte (ſelbſt des Darlehens an anderen Sachen als Geld) Anwendung findet. Nimmt man aber Dieſes an, ſo muß der Sinn der Ausnahme nothwendig ein bejahender (ein adjuvatur), nicht ein verneinender (ein non adjuvatur) ſeyn.
Sehen wir zu, wie dieſes, nunmehr als nothwendig anzuerkennende, Ziel der Erklärung erreicht werden kann. Es geſchieht am einfachſten durch eine Emendation, die
(k)L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod. (4. 28).
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Zur Reſtitution der Minderjährigen.
waltſam zu nennen. — Wenn es nun gelingen wollte, eine
andere Erklärung zu finden, durch welche dieſe beiden
großen Uebelſtände vermieden werden könnten, ſo dürfte
dieſe Erklärung gewiß vorzuziehen ſeyn. Eine ſolche aber
will ich jetzt verſuchen.
Ich gehe dabei von dem feſten Punkte aus, daß Ul-
pian ganz beſtimmt ſagt, das Gelddarlehen ſey hier allein
ausgenommen, werde alſo von allen anderen Rechtsge-
ſchäften, die etwa der Sohn geſchloſſen haben könnte, ver-
ſchieden behandelt. Wenn man nun nach einem Grunde
fragt, der dieſe ganz eigenthümliche Behandlung des Geld-
darlehens rechtfertigen möchte, ſo iſt kaum ein anderer
denkbar, als die exceptio Sc. Macedoniani, welche bekannt-
lich ſowohl von dem Vater, als von dem Sohne ſelbſt,
gegen jede aus dem Gelddarlehen anzuſtellende Klage
gebraucht werden kann (k), und welche gerade allein auf
das Gelddarlehen, im Gegenſatz aller anderen Rechtsge-
ſchäfte (ſelbſt des Darlehens an anderen Sachen als Geld)
Anwendung findet. Nimmt man aber Dieſes an, ſo muß
der Sinn der Ausnahme nothwendig ein bejahender (ein
adjuvatur), nicht ein verneinender (ein non adjuvatur) ſeyn.
Sehen wir zu, wie dieſes, nunmehr als nothwendig
anzuerkennende, Ziel der Erklärung erreicht werden kann.
Es geſchieht am einfachſten durch eine Emendation, die
(k) L. 7 § 10, L. 9 § 3 de Sc. Mac. (14. 6), L. 6 pr. C. eod.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/305>, abgerufen am 17.07.2024.
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