Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. Das Gewicht dieser Gründe ist denn auch schon vor Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, diese zu Nun aber sollen sich die Schicksale der Käufer getrennt (c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293,
und Püttmann probabilia p. 1. Beilage XIX. Das Gewicht dieſer Gründe iſt denn auch ſchon vor Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, dieſe zu Nun aber ſollen ſich die Schickſale der Käufer getrennt (c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293,
und Püttmann probabilia p. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0318" n="296"/> <fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></fw><lb/> <p>Das Gewicht dieſer Gründe iſt denn auch ſchon vor<lb/> vielen Jahrhunderten anerkannt worden. Um dieſen Ein-<lb/> wendungen zu entgehen, und dennoch die Leſeart <hi rendition="#aq">non<lb/> utiliter</hi> aufrecht zu halten, da man lange Zeit hindurch<lb/> keine andere kannte, iſt der Verſuch ſchon in der <hi rendition="#g">Gloſſe</hi><lb/> gemacht, und von anderen Schriftſtellern in ganz ver-<lb/> ſchiedenen Zeiten aufgenommen und vertheidigt worden <note place="foot" n="(c)">Vgl. <hi rendition="#aq">J. <hi rendition="#k">Gothofredus</hi></hi> im <hi rendition="#aq">Thesaurus</hi> des <hi rendition="#g">Otto</hi> <hi rendition="#aq">T. 3 p.</hi> 293,<lb/> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Püttmann</hi> probabilia p.</hi> 1.</note>,<lb/> den Rechtsfall ſelbſt, auf welchen ſich Frage und Antwort<lb/> in der Stelle beziehen ſollen, in einer ganz anderen, und<lb/> zwar ſehr künſtlichen und verwickelten Weiſe auszubilden.</p><lb/> <p>Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, dieſe zu<lb/> verkaufen, der Beauftragte ſtirbt, und die Erben deſſelben<lb/> verkaufen die Sklaven, nicht in unredlicher Abſicht, ſondern<lb/> weil ſie irrigerweiſe glauben, der Auftrag ſey auf ſie über-<lb/> gegangen. — Soweit iſt es faſt derſelbe Fall, wie der<lb/> oben dargeſtellte.</p><lb/> <p>Nun aber ſollen ſich die Schickſale der Käufer getrennt<lb/> haben. Die meiſten derſelben haben (nach dieſer Erklärung) die<lb/> ihnen durch den Kauf zugefallenen Sklaven Ein Jahr lang be-<lb/> ſeſſen und dadurch uſucapirt. Dadurch bekommen ſie volles,<lb/> unanfechtbares Eigenthum, das ſie behaupten können, ſie mögen<lb/> nun im Beſitze bleiben oder nicht. Der vorige Eigenthümer<lb/> hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, daß er nicht aufmerkſamer<lb/> war, und nicht gegen ſie geklagt hat vor Vollendung der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0318]
Beilage XIX.
Das Gewicht dieſer Gründe iſt denn auch ſchon vor
vielen Jahrhunderten anerkannt worden. Um dieſen Ein-
wendungen zu entgehen, und dennoch die Leſeart non
utiliter aufrecht zu halten, da man lange Zeit hindurch
keine andere kannte, iſt der Verſuch ſchon in der Gloſſe
gemacht, und von anderen Schriftſtellern in ganz ver-
ſchiedenen Zeiten aufgenommen und vertheidigt worden (c),
den Rechtsfall ſelbſt, auf welchen ſich Frage und Antwort
in der Stelle beziehen ſollen, in einer ganz anderen, und
zwar ſehr künſtlichen und verwickelten Weiſe auszubilden.
Ein Eigenthümer von Sklaven giebt Auftrag, dieſe zu
verkaufen, der Beauftragte ſtirbt, und die Erben deſſelben
verkaufen die Sklaven, nicht in unredlicher Abſicht, ſondern
weil ſie irrigerweiſe glauben, der Auftrag ſey auf ſie über-
gegangen. — Soweit iſt es faſt derſelbe Fall, wie der
oben dargeſtellte.
Nun aber ſollen ſich die Schickſale der Käufer getrennt
haben. Die meiſten derſelben haben (nach dieſer Erklärung) die
ihnen durch den Kauf zugefallenen Sklaven Ein Jahr lang be-
ſeſſen und dadurch uſucapirt. Dadurch bekommen ſie volles,
unanfechtbares Eigenthum, das ſie behaupten können, ſie mögen
nun im Beſitze bleiben oder nicht. Der vorige Eigenthümer
hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, daß er nicht aufmerkſamer
war, und nicht gegen ſie geklagt hat vor Vollendung der
(c) Vgl. J. Gothofredus im Thesaurus des Otto T. 3 p. 293,
und Püttmann probabilia p. 1.
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