Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. das läßt sich aus jenen Worten folgern. Aber sehr häufigwird gerade die Frage bestritten seyn, ob die Usucapion in der That vollendet, oder irgend einmal durch verlornen Besitz unterbrochen worden ist. War diese Frage nun be- stritten, oder hielt es auch nur der Kläger für möglich, daß sie vor dem Judex bestritten werden könnte, so war ja kein Grund denkbar, weshalb ihm der Prätor die sichere Publiciana hätte verweigern, und die weniger sichere Eigen- thumsklage aufdringen sollen. -- Also ist es in unsrem Fall auch wohl möglich, daß der Kläger die Sklaven schon längere Zeit besessen hatte, und es dennoch der Sicherheit wegen vorzog, vielmehr die Publiciana, als die Eigenthums- klage anzustellen. Hieran aber knüpft sich noch ein Irrthum des Cujacius, Beilage XIX. das läßt ſich aus jenen Worten folgern. Aber ſehr häufigwird gerade die Frage beſtritten ſeyn, ob die Uſucapion in der That vollendet, oder irgend einmal durch verlornen Beſitz unterbrochen worden iſt. War dieſe Frage nun be- ſtritten, oder hielt es auch nur der Kläger für möglich, daß ſie vor dem Judex beſtritten werden könnte, ſo war ja kein Grund denkbar, weshalb ihm der Prätor die ſichere Publiciana hätte verweigern, und die weniger ſichere Eigen- thumsklage aufdringen ſollen. — Alſo iſt es in unſrem Fall auch wohl möglich, daß der Kläger die Sklaven ſchon längere Zeit beſeſſen hatte, und es dennoch der Sicherheit wegen vorzog, vielmehr die Publiciana, als die Eigenthums- klage anzuſtellen. Hieran aber knüpft ſich noch ein Irrthum des Cujacius, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0328" n="306"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></fw><lb/> das läßt ſich aus jenen Worten folgern. Aber ſehr häufig<lb/> wird gerade die Frage beſtritten ſeyn, ob die Uſucapion in<lb/> der That vollendet, oder irgend einmal durch verlornen<lb/> Beſitz unterbrochen worden iſt. War dieſe Frage nun be-<lb/> ſtritten, oder hielt es auch nur der Kläger für möglich,<lb/> daß ſie vor dem Judex beſtritten werden könnte, ſo war ja<lb/> kein Grund denkbar, weshalb ihm der Prätor die ſichere<lb/> Publiciana hätte verweigern, und die weniger ſichere Eigen-<lb/> thumsklage aufdringen ſollen. — Alſo iſt es in unſrem<lb/> Fall auch wohl möglich, daß der Kläger die Sklaven ſchon<lb/> längere Zeit beſeſſen hatte, und es dennoch der Sicherheit<lb/> wegen vorzog, vielmehr die Publiciana, als die Eigenthums-<lb/> klage anzuſtellen.</p><lb/> <p>Hieran aber knüpft ſich noch ein Irrthum des <hi rendition="#g">Cujacius</hi>,<lb/> der weit bedenklicher iſt, indem er mehr in das Weſen der<lb/> Sache eingreift. Er glaubt nämlich, der Anſpruch auf Re-<lb/> ſtitution wegen Abweſenheit ſey <hi rendition="#g">nur</hi> zuzulaſſen in dem<lb/> Fall, wie ihn unſre Stelle wörtlich vorausſetze, wenn<lb/> nämlich ein <hi rendition="#aq">b. f. possessor</hi> vor vollendeter Uſucapion den<lb/> Beſitz verliere, und der neue Beſitzer die Uſucapion<lb/> anfange und vollende. Denn nun ſey Alles abzuthun da-<lb/> durch, daß der Kläger, deſſen <hi rendition="#aq">publiciana actio</hi> an ſich nicht<lb/> durch des Gegners Uſucapion vernichtet wurde, gegen die<lb/><hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> des Beklagten Reſtitution ſuche, die er<lb/> auch wirklich erhalte. Wenn dagegen der Erſte ſeine Uſu-<lb/> capion vor der Abweſenheit ſchon vollendet habe, ſo ſey<lb/> ihm gegen die ſpätere Uſucapion des Andern durchaus nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [306/0328]
Beilage XIX.
das läßt ſich aus jenen Worten folgern. Aber ſehr häufig
wird gerade die Frage beſtritten ſeyn, ob die Uſucapion in
der That vollendet, oder irgend einmal durch verlornen
Beſitz unterbrochen worden iſt. War dieſe Frage nun be-
ſtritten, oder hielt es auch nur der Kläger für möglich,
daß ſie vor dem Judex beſtritten werden könnte, ſo war ja
kein Grund denkbar, weshalb ihm der Prätor die ſichere
Publiciana hätte verweigern, und die weniger ſichere Eigen-
thumsklage aufdringen ſollen. — Alſo iſt es in unſrem
Fall auch wohl möglich, daß der Kläger die Sklaven ſchon
längere Zeit beſeſſen hatte, und es dennoch der Sicherheit
wegen vorzog, vielmehr die Publiciana, als die Eigenthums-
klage anzuſtellen.
Hieran aber knüpft ſich noch ein Irrthum des Cujacius,
der weit bedenklicher iſt, indem er mehr in das Weſen der
Sache eingreift. Er glaubt nämlich, der Anſpruch auf Re-
ſtitution wegen Abweſenheit ſey nur zuzulaſſen in dem
Fall, wie ihn unſre Stelle wörtlich vorausſetze, wenn
nämlich ein b. f. possessor vor vollendeter Uſucapion den
Beſitz verliere, und der neue Beſitzer die Uſucapion
anfange und vollende. Denn nun ſey Alles abzuthun da-
durch, daß der Kläger, deſſen publiciana actio an ſich nicht
durch des Gegners Uſucapion vernichtet wurde, gegen die
exceptio dominii des Beklagten Reſtitution ſuche, die er
auch wirklich erhalte. Wenn dagegen der Erſte ſeine Uſu-
capion vor der Abweſenheit ſchon vollendet habe, ſo ſey
ihm gegen die ſpätere Uſucapion des Andern durchaus nicht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |