Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.L. 57 mandati (17. 1). mehr zu helfen. Denn nun sey jenem Ersten sein Rechtselbst durch die spätere Usucapion zerstört worden, also auch alle Klage überhaupt, folglich sey gar nicht mehr die Ge- legenheit vorhanden, eine Restitution anzubringen. Dieser Irrthum würde fast unglaublich seyn, selbst wenn ausdrück- liche Erklärungen über diese Frage in den Rechtsquellen nicht vorhanden wären. Denn wenn überhaupt der Prätor eine Restitution wegen Abwesenheit billig und nöthig fand, so ist schon voraus zu erwarten, daß er solche Unterschiede der bloßen Form des Rechts, wie sie hier berücksichtigt werden, nicht unüberwindlich gefunden haben möge. In der That aber ist das Edict über die Abwesenden so deutlich als möglich (§ 325). Es stellt an die Spitze den Fall einer Verminderung des vorhandenen Vermögens (Si cujus quid de bonis deminutum erit), und dahin gehört doch gewiß vorzugsweise der Verlust des Eigenthums durch Usu- capion; für diesen und andere Fälle sagt es nun: earum rerum actionem in integrum restituam. Es soll also Dem, der sein Eigenthum verloren hat, dadurch geholfen werden, daß ihm die aus diesem Recht entspringende, jetzt wirklich verlorene, Klage wiederhergestellt wird. Anschließend an diesen völlig unzweifelhaften Ausspruch des Edicts ist denn auch schon oben nachgewiesen worden, daß dem Ab- wesenden, der durch Usucapion einen Verlust erlitten hat, in zwei verschiedenen Formen, wie er es gut finden mag, geholfen werden kann: Erstlich, wenn er die Publiciana anstellen will, durch Restitution gegen die exceptio dominii L. 57 mandati (17. 1). mehr zu helfen. Denn nun ſey jenem Erſten ſein Rechtſelbſt durch die ſpätere Uſucapion zerſtört worden, alſo auch alle Klage überhaupt, folglich ſey gar nicht mehr die Ge- legenheit vorhanden, eine Reſtitution anzubringen. Dieſer Irrthum würde faſt unglaublich ſeyn, ſelbſt wenn ausdrück- liche Erklärungen über dieſe Frage in den Rechtsquellen nicht vorhanden wären. Denn wenn überhaupt der Prätor eine Reſtitution wegen Abweſenheit billig und nöthig fand, ſo iſt ſchon voraus zu erwarten, daß er ſolche Unterſchiede der bloßen Form des Rechts, wie ſie hier berückſichtigt werden, nicht unüberwindlich gefunden haben möge. In der That aber iſt das Edict über die Abweſenden ſo deutlich als möglich (§ 325). Es ſtellt an die Spitze den Fall einer Verminderung des vorhandenen Vermögens (Si cujus quid de bonis deminutum erit), und dahin gehört doch gewiß vorzugsweiſe der Verluſt des Eigenthums durch Uſu- capion; für dieſen und andere Fälle ſagt es nun: earum rerum actionem in integrum restituam. Es ſoll alſo Dem, der ſein Eigenthum verloren hat, dadurch geholfen werden, daß ihm die aus dieſem Recht entſpringende, jetzt wirklich verlorene, Klage wiederhergeſtellt wird. Anſchließend an dieſen völlig unzweifelhaften Ausſpruch des Edicts iſt denn auch ſchon oben nachgewieſen worden, daß dem Ab- weſenden, der durch Uſucapion einen Verluſt erlitten hat, in zwei verſchiedenen Formen, wie er es gut finden mag, geholfen werden kann: Erſtlich, wenn er die Publiciana anſtellen will, durch Reſtitution gegen die exceptio dominii <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0329" n="307"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 57 mandati</hi> (17. 1).</fw><lb/> mehr zu helfen. Denn nun ſey jenem Erſten ſein Recht<lb/> ſelbſt durch die ſpätere Uſucapion zerſtört worden, alſo auch<lb/> alle Klage überhaupt, folglich ſey gar nicht mehr die Ge-<lb/> legenheit vorhanden, eine Reſtitution anzubringen. 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L. 57 mandati (17. 1).
mehr zu helfen. Denn nun ſey jenem Erſten ſein Recht
ſelbſt durch die ſpätere Uſucapion zerſtört worden, alſo auch
alle Klage überhaupt, folglich ſey gar nicht mehr die Ge-
legenheit vorhanden, eine Reſtitution anzubringen. Dieſer
Irrthum würde faſt unglaublich ſeyn, ſelbſt wenn ausdrück-
liche Erklärungen über dieſe Frage in den Rechtsquellen
nicht vorhanden wären. Denn wenn überhaupt der Prätor
eine Reſtitution wegen Abweſenheit billig und nöthig fand,
ſo iſt ſchon voraus zu erwarten, daß er ſolche Unterſchiede
der bloßen Form des Rechts, wie ſie hier berückſichtigt
werden, nicht unüberwindlich gefunden haben möge. In
der That aber iſt das Edict über die Abweſenden ſo deutlich
als möglich (§ 325). Es ſtellt an die Spitze den Fall
einer Verminderung des vorhandenen Vermögens (Si cujus
quid de bonis deminutum erit), und dahin gehört doch
gewiß vorzugsweiſe der Verluſt des Eigenthums durch Uſu-
capion; für dieſen und andere Fälle ſagt es nun: earum
rerum actionem in integrum restituam. Es ſoll alſo Dem,
der ſein Eigenthum verloren hat, dadurch geholfen werden,
daß ihm die aus dieſem Recht entſpringende, jetzt wirklich
verlorene, Klage wiederhergeſtellt wird. Anſchließend
an dieſen völlig unzweifelhaften Ausſpruch des Edicts iſt
denn auch ſchon oben nachgewieſen worden, daß dem Ab-
weſenden, der durch Uſucapion einen Verluſt erlitten hat,
in zwei verſchiedenen Formen, wie er es gut finden mag,
geholfen werden kann: Erſtlich, wenn er die Publiciana
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