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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 304. I. Geständniß. Confessio. (Fortsetzung.)

1. Für den Hauptfall, das Geständniß einer bestimmten
Geldschuld, ist die erste Quelle in der Vorschrift der zwölf
Tafeln zu suchen: Aeris confessi rebusque jure judicatis
XXX. dies justi sunto etc.
(a), in welchem das Geständniß
dem rechtskräftigen Urtheil mit gleicher Kraft an die Seite
gesetzt wurde. Beiden Thatsachen gleichmäßig wurde hier
die Wirkung der Schuldknechtschaft, also der Personal-
execution, beigelegt, an welche sich dann in späterer Ent-
wicklung die der Realexecution angeschlossen hat, von
welcher allein jetzt noch die Rede ist (b). -- Damit war also
der Grund zu diesem Rechtsinstitut gelegt.

2. Eine Erweiterung desselben für einige besondere Fälle
wurde durch das prätorische Edict eingeführt. Für vier
Klagen galt die Vorschrift, daß der Beklagte, wenn er
wissentlich leugnete und überführt wurde, den eingeklagten
Werth zur Strafe doppelt bezahlen sollte (c); das Einge-
ständniß schützte also vor dieser Strafe, und es konnte im
Fall desselben nur die Frage entstehen, ob denn der Be-
klagte durch sein Geständniß auch wirklich für den einfachen
Werth verpflichtet werde. Dieses mußte unbedingt ange-
nommen werden, weil das Geständniß hier die Natur eines

(a) Gellius XX. 10.
(b) Ob die Schuldknecht-
schaft
auf die Geldschulden aus
dem Darlehen beschränkt war, ist
streitig; vgl. Savigny über das
altrömische Schuldrecht, Abhand-
lungen der Berliner Akademie 1833.
Daß die Realexecution, in
Folge des Geständnisses wie des
Urtheils, auf Geldschulden jeder
Art ging, ist unzweifelhaft.
(c) Lis inficiando crescit in
duplum. Gajus IV.
§ 9. 171. Diese
vier Klagen sind: judicati, de-
pensi, damni injuria dati, le-
gati per damnationem relicti.
§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.)

1. Für den Hauptfall, das Geſtändniß einer beſtimmten
Geldſchuld, iſt die erſte Quelle in der Vorſchrift der zwölf
Tafeln zu ſuchen: Aeris confessi rebusque jure judicatis
XXX. dies justi sunto etc.
(a), in welchem das Geſtändniß
dem rechtskräftigen Urtheil mit gleicher Kraft an die Seite
geſetzt wurde. Beiden Thatſachen gleichmäßig wurde hier
die Wirkung der Schuldknechtſchaft, alſo der Perſonal-
execution, beigelegt, an welche ſich dann in ſpäterer Ent-
wicklung die der Realexecution angeſchloſſen hat, von
welcher allein jetzt noch die Rede iſt (b). — Damit war alſo
der Grund zu dieſem Rechtsinſtitut gelegt.

2. Eine Erweiterung deſſelben für einige beſondere Fälle
wurde durch das prätoriſche Edict eingeführt. Für vier
Klagen galt die Vorſchrift, daß der Beklagte, wenn er
wiſſentlich leugnete und überführt wurde, den eingeklagten
Werth zur Strafe doppelt bezahlen ſollte (c); das Einge-
ſtändniß ſchützte alſo vor dieſer Strafe, und es konnte im
Fall deſſelben nur die Frage entſtehen, ob denn der Be-
klagte durch ſein Geſtändniß auch wirklich für den einfachen
Werth verpflichtet werde. Dieſes mußte unbedingt ange-
nommen werden, weil das Geſtändniß hier die Natur eines

(a) Gellius XX. 10.
(b) Ob die Schuldknecht-
ſchaft
auf die Geldſchulden aus
dem Darlehen beſchränkt war, iſt
ſtreitig; vgl. Savigny über das
altrömiſche Schuldrecht, Abhand-
lungen der Berliner Akademie 1833.
Daß die Realexecution, in
Folge des Geſtändniſſes wie des
Urtheils, auf Geldſchulden jeder
Art ging, iſt unzweifelhaft.
(c) Lis inficiando crescit in
duplum. Gajus IV.
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[13/0035] §. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.) 1. Für den Hauptfall, das Geſtändniß einer beſtimmten Geldſchuld, iſt die erſte Quelle in der Vorſchrift der zwölf Tafeln zu ſuchen: Aeris confessi rebusque jure judicatis XXX. dies justi sunto etc. (a), in welchem das Geſtändniß dem rechtskräftigen Urtheil mit gleicher Kraft an die Seite geſetzt wurde. Beiden Thatſachen gleichmäßig wurde hier die Wirkung der Schuldknechtſchaft, alſo der Perſonal- execution, beigelegt, an welche ſich dann in ſpäterer Ent- wicklung die der Realexecution angeſchloſſen hat, von welcher allein jetzt noch die Rede iſt (b). — Damit war alſo der Grund zu dieſem Rechtsinſtitut gelegt. 2. Eine Erweiterung deſſelben für einige beſondere Fälle wurde durch das prätoriſche Edict eingeführt. Für vier Klagen galt die Vorſchrift, daß der Beklagte, wenn er wiſſentlich leugnete und überführt wurde, den eingeklagten Werth zur Strafe doppelt bezahlen ſollte (c); das Einge- ſtändniß ſchützte alſo vor dieſer Strafe, und es konnte im Fall deſſelben nur die Frage entſtehen, ob denn der Be- klagte durch ſein Geſtändniß auch wirklich für den einfachen Werth verpflichtet werde. Dieſes mußte unbedingt ange- nommen werden, weil das Geſtändniß hier die Natur eines (a) Gellius XX. 10. (b) Ob die Schuldknecht- ſchaft auf die Geldſchulden aus dem Darlehen beſchränkt war, iſt ſtreitig; vgl. Savigny über das altrömiſche Schuldrecht, Abhand- lungen der Berliner Akademie 1833. Daß die Realexecution, in Folge des Geſtändniſſes wie des Urtheils, auf Geldſchulden jeder Art ging, iſt unzweifelhaft. (c) Lis inficiando crescit in duplum. Gajus IV. § 9. 171. Dieſe vier Klagen ſind: judicati, de- pensi, damni injuria dati, le- gati per damnationem relicti.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/35>, abgerufen am 03.12.2024.