Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 304. I. Geständniß. Confessio. (Fortsetzung.) 1. Für den Hauptfall, das Geständniß einer bestimmten 2. Eine Erweiterung desselben für einige besondere Fälle (a) Gellius XX. 10. (b) Ob die Schuldknecht- schaft auf die Geldschulden aus dem Darlehen beschränkt war, ist streitig; vgl. Savigny über das altrömische Schuldrecht, Abhand- lungen der Berliner Akademie 1833. Daß die Realexecution, in Folge des Geständnisses wie des Urtheils, auf Geldschulden jeder Art ging, ist unzweifelhaft. (c) Lis inficiando crescit in
duplum. Gajus IV. § 9. 171. Diese vier Klagen sind: judicati, de- pensi, damni injuria dati, le- gati per damnationem relicti. §. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.) 1. Für den Hauptfall, das Geſtändniß einer beſtimmten 2. Eine Erweiterung deſſelben für einige beſondere Fälle (a) Gellius XX. 10. (b) Ob die Schuldknecht- ſchaft auf die Geldſchulden aus dem Darlehen beſchränkt war, iſt ſtreitig; vgl. Savigny über das altrömiſche Schuldrecht, Abhand- lungen der Berliner Akademie 1833. Daß die Realexecution, in Folge des Geſtändniſſes wie des Urtheils, auf Geldſchulden jeder Art ging, iſt unzweifelhaft. (c) Lis inficiando crescit in
duplum. Gajus IV. § 9. 171. Dieſe vier Klagen ſind: judicati, de- pensi, damni injuria dati, le- gati per damnationem relicti. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0035" n="13"/> <fw place="top" type="header">§. 304. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. <hi rendition="#aq">Confessio.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>1. Für den Hauptfall, das Geſtändniß einer beſtimmten<lb/> Geldſchuld, iſt die erſte Quelle in der Vorſchrift der zwölf<lb/> Tafeln zu ſuchen: <hi rendition="#aq">Aeris confessi rebusque jure judicatis<lb/> XXX. dies justi sunto etc.</hi> <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gellius</hi> XX.</hi> 10.</note>, in welchem das Geſtändniß<lb/> dem rechtskräftigen Urtheil mit gleicher Kraft an die Seite<lb/> geſetzt wurde. Beiden Thatſachen gleichmäßig wurde hier<lb/> die Wirkung der Schuldknechtſchaft, alſo der Perſonal-<lb/> execution, beigelegt, an welche ſich dann in ſpäterer Ent-<lb/> wicklung die der Realexecution angeſchloſſen hat, von<lb/> welcher allein jetzt noch die Rede iſt <note place="foot" n="(b)">Ob die <hi rendition="#g">Schuldknecht-<lb/> ſchaft</hi> auf die Geldſchulden aus<lb/> dem Darlehen beſchränkt war, iſt<lb/> ſtreitig; vgl. <hi rendition="#g">Savigny</hi> über das<lb/> altrömiſche Schuldrecht, Abhand-<lb/> lungen der Berliner Akademie 1833.<lb/> Daß die <hi rendition="#g">Realexecution</hi>, in<lb/> Folge des Geſtändniſſes wie des<lb/> Urtheils, auf Geldſchulden jeder<lb/> Art ging, iſt unzweifelhaft.</note>. — Damit war alſo<lb/> der Grund zu dieſem Rechtsinſtitut gelegt.</p><lb/> <p>2. Eine Erweiterung deſſelben für einige beſondere Fälle<lb/> wurde durch das prätoriſche Edict eingeführt. Für vier<lb/> Klagen galt die Vorſchrift, daß der Beklagte, wenn er<lb/> wiſſentlich leugnete und überführt wurde, den eingeklagten<lb/> Werth zur Strafe doppelt bezahlen ſollte <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq">Lis inficiando crescit in<lb/> duplum. <hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 9. 171. Dieſe<lb/> vier Klagen ſind: <hi rendition="#aq">judicati, de-<lb/> pensi, damni injuria dati, le-<lb/> gati per damnationem relicti.</hi></note>; das Einge-<lb/> ſtändniß ſchützte alſo vor dieſer Strafe, und es konnte im<lb/> Fall deſſelben nur die Frage entſtehen, ob denn der Be-<lb/> klagte durch ſein Geſtändniß auch wirklich für den einfachen<lb/> Werth verpflichtet werde. Dieſes mußte unbedingt ange-<lb/> nommen werden, weil das Geſtändniß hier die Natur eines<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0035]
§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.)
1. Für den Hauptfall, das Geſtändniß einer beſtimmten
Geldſchuld, iſt die erſte Quelle in der Vorſchrift der zwölf
Tafeln zu ſuchen: Aeris confessi rebusque jure judicatis
XXX. dies justi sunto etc. (a), in welchem das Geſtändniß
dem rechtskräftigen Urtheil mit gleicher Kraft an die Seite
geſetzt wurde. Beiden Thatſachen gleichmäßig wurde hier
die Wirkung der Schuldknechtſchaft, alſo der Perſonal-
execution, beigelegt, an welche ſich dann in ſpäterer Ent-
wicklung die der Realexecution angeſchloſſen hat, von
welcher allein jetzt noch die Rede iſt (b). — Damit war alſo
der Grund zu dieſem Rechtsinſtitut gelegt.
2. Eine Erweiterung deſſelben für einige beſondere Fälle
wurde durch das prätoriſche Edict eingeführt. Für vier
Klagen galt die Vorſchrift, daß der Beklagte, wenn er
wiſſentlich leugnete und überführt wurde, den eingeklagten
Werth zur Strafe doppelt bezahlen ſollte (c); das Einge-
ſtändniß ſchützte alſo vor dieſer Strafe, und es konnte im
Fall deſſelben nur die Frage entſtehen, ob denn der Be-
klagte durch ſein Geſtändniß auch wirklich für den einfachen
Werth verpflichtet werde. Dieſes mußte unbedingt ange-
nommen werden, weil das Geſtändniß hier die Natur eines
(a) Gellius XX. 10.
(b) Ob die Schuldknecht-
ſchaft auf die Geldſchulden aus
dem Darlehen beſchränkt war, iſt
ſtreitig; vgl. Savigny über das
altrömiſche Schuldrecht, Abhand-
lungen der Berliner Akademie 1833.
Daß die Realexecution, in
Folge des Geſtändniſſes wie des
Urtheils, auf Geldſchulden jeder
Art ging, iſt unzweifelhaft.
(c) Lis inficiando crescit in
duplum. Gajus IV. § 9. 171. Dieſe
vier Klagen ſind: judicati, de-
pensi, damni injuria dati, le-
gati per damnationem relicti.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |