Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, undgewöhnlich nicht in seiner wahren Natur aufgefaßt wird. Uebrigens kann eine solche confessio in jure auch von §. 304. Surrogate des Urtheils. -- I. Gerichtliches Geständniß. -- Confessio in jure. (Fortsetzung.) Der oben aufgestellte wichtige Grundsatz über die Kraft (r) L. 29 § 1 de don. (39. 5).
S. o. § 302 Note d. -- Es heißt in jener Stelle: "eum actionem jure amisisse respondit". Wenn er nun dennoch die Klage anstellen wollte, so stand ihm ohne Zweifel eine exceptio confessi oder con- fessoria entgegen, mit gleicher Wirkung, wie die exceptio rei judicatae. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, undgewöhnlich nicht in ſeiner wahren Natur aufgefaßt wird. Uebrigens kann eine ſolche confessio in jure auch von §. 304. Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. — Confessio in jure. (Fortſetzung.) Der oben aufgeſtellte wichtige Grundſatz über die Kraft (r) L. 29 § 1 de don. (39. 5).
S. o. § 302 Note d. — Es heißt in jener Stelle: „eum actionem jure amisisse respondit“. Wenn er nun dennoch die Klage anſtellen wollte, ſo ſtand ihm ohne Zweifel eine exceptio confessi oder con- fessoria entgegen, mit gleicher Wirkung, wie die exceptio rei judicatae. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0034" n="12"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, und<lb/> gewöhnlich nicht in ſeiner wahren Natur aufgefaßt wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Uebrigens kann eine ſolche <hi rendition="#aq">confessio in jure</hi> auch von<lb/> Seiten des Klägers vorkommen, wenn nämlich dieſer vor<lb/> dem Prätor unbedingt erklärt, daß er keinen Anſpruch an<lb/> den Beklagten habe. Dadurch giebt er ſein Klagrecht völlig<lb/> auf, die Handlung gilt gleich einer rechtskräftigen Frei-<lb/> ſprechung, und hat alſo ganz die Natur eines Surrogats<lb/> des Urtheils. Ein ſolcher Fall aber wird in dieſer Form<lb/> nur ſehr ſelten vorkommen, und wenn er vorkommt, hat er<lb/> eine ſo einfache Natur, daß er näherer Beſtimmungen kaum<lb/> bedürfen wird. Aus beiden Gründen iſt es wohl zu erklären,<lb/> daß derſelbe, ſo viel ich weiß, nur in einer einzigen Stelle<lb/> des Römiſchen Rechts erwähnt wird <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 1 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi> (39. 5).<lb/> S. o. § 302 Note <hi rendition="#aq">d.</hi> — Es heißt<lb/> in jener Stelle: <hi rendition="#aq">„eum actionem<lb/> jure amisisse respondit“.</hi> Wenn<lb/> er nun dennoch die Klage anſtellen<lb/> wollte, ſo ſtand ihm ohne Zweifel<lb/> eine <hi rendition="#aq">exceptio confessi</hi> oder <hi rendition="#aq">con-<lb/> fessoria</hi> entgegen, mit gleicher<lb/> Wirkung, wie die <hi rendition="#aq">exceptio rei<lb/> judicatae.</hi></note>, und daß er weder<lb/> durch die Geſetzgebung, noch durch die Arbeiten der alten<lb/> Juriſten beſonders ausgebildet worden iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 304.<lb/><hi rendition="#g">Surrogate des Urtheils</hi>. — <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Gerichtliches Geſtändniß. —<lb/><hi rendition="#aq">Confessio in jure.</hi></hi> (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Der oben aufgeſtellte wichtige Grundſatz über die Kraft<lb/> des gerichtlichen Geſtändniſſes des Beklagten hat folgende<lb/> Entſtehung und allmälige Entwicklung gehabt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0034]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, und
gewöhnlich nicht in ſeiner wahren Natur aufgefaßt wird.
Uebrigens kann eine ſolche confessio in jure auch von
Seiten des Klägers vorkommen, wenn nämlich dieſer vor
dem Prätor unbedingt erklärt, daß er keinen Anſpruch an
den Beklagten habe. Dadurch giebt er ſein Klagrecht völlig
auf, die Handlung gilt gleich einer rechtskräftigen Frei-
ſprechung, und hat alſo ganz die Natur eines Surrogats
des Urtheils. Ein ſolcher Fall aber wird in dieſer Form
nur ſehr ſelten vorkommen, und wenn er vorkommt, hat er
eine ſo einfache Natur, daß er näherer Beſtimmungen kaum
bedürfen wird. Aus beiden Gründen iſt es wohl zu erklären,
daß derſelbe, ſo viel ich weiß, nur in einer einzigen Stelle
des Römiſchen Rechts erwähnt wird (r), und daß er weder
durch die Geſetzgebung, noch durch die Arbeiten der alten
Juriſten beſonders ausgebildet worden iſt.
§. 304.
Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. —
Confessio in jure. (Fortſetzung.)
Der oben aufgeſtellte wichtige Grundſatz über die Kraft
des gerichtlichen Geſtändniſſes des Beklagten hat folgende
Entſtehung und allmälige Entwicklung gehabt.
(r) L. 29 § 1 de don. (39. 5).
S. o. § 302 Note d. — Es heißt
in jener Stelle: „eum actionem
jure amisisse respondit“. Wenn
er nun dennoch die Klage anſtellen
wollte, ſo ſtand ihm ohne Zweifel
eine exceptio confessi oder con-
fessoria entgegen, mit gleicher
Wirkung, wie die exceptio rei
judicatae.
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