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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, und
gewöhnlich nicht in seiner wahren Natur aufgefaßt wird.



Uebrigens kann eine solche confessio in jure auch von
Seiten des Klägers vorkommen, wenn nämlich dieser vor
dem Prätor unbedingt erklärt, daß er keinen Anspruch an
den Beklagten habe. Dadurch giebt er sein Klagrecht völlig
auf, die Handlung gilt gleich einer rechtskräftigen Frei-
sprechung, und hat also ganz die Natur eines Surrogats
des Urtheils. Ein solcher Fall aber wird in dieser Form
nur sehr selten vorkommen, und wenn er vorkommt, hat er
eine so einfache Natur, daß er näherer Bestimmungen kaum
bedürfen wird. Aus beiden Gründen ist es wohl zu erklären,
daß derselbe, so viel ich weiß, nur in einer einzigen Stelle
des Römischen Rechts erwähnt wird (r), und daß er weder
durch die Gesetzgebung, noch durch die Arbeiten der alten
Juristen besonders ausgebildet worden ist.

§. 304.
Surrogate des Urtheils. -- I. Gerichtliches Geständniß. --
Confessio in jure.
(Fortsetzung.)

Der oben aufgestellte wichtige Grundsatz über die Kraft
des gerichtlichen Geständnisses des Beklagten hat folgende
Entstehung und allmälige Entwicklung gehabt.


(r) L. 29 § 1 de don. (39. 5).
S. o. § 302 Note d. -- Es heißt
in jener Stelle: "eum actionem
jure amisisse respondit".
Wenn
er nun dennoch die Klage anstellen
wollte, so stand ihm ohne Zweifel
eine exceptio confessi oder con-
fessoria
entgegen, mit gleicher
Wirkung, wie die exceptio rei
judicatae.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, und
gewöhnlich nicht in ſeiner wahren Natur aufgefaßt wird.



Uebrigens kann eine ſolche confessio in jure auch von
Seiten des Klägers vorkommen, wenn nämlich dieſer vor
dem Prätor unbedingt erklärt, daß er keinen Anſpruch an
den Beklagten habe. Dadurch giebt er ſein Klagrecht völlig
auf, die Handlung gilt gleich einer rechtskräftigen Frei-
ſprechung, und hat alſo ganz die Natur eines Surrogats
des Urtheils. Ein ſolcher Fall aber wird in dieſer Form
nur ſehr ſelten vorkommen, und wenn er vorkommt, hat er
eine ſo einfache Natur, daß er näherer Beſtimmungen kaum
bedürfen wird. Aus beiden Gründen iſt es wohl zu erklären,
daß derſelbe, ſo viel ich weiß, nur in einer einzigen Stelle
des Römiſchen Rechts erwähnt wird (r), und daß er weder
durch die Geſetzgebung, noch durch die Arbeiten der alten
Juriſten beſonders ausgebildet worden iſt.

§. 304.
Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. —
Confessio in jure.
(Fortſetzung.)

Der oben aufgeſtellte wichtige Grundſatz über die Kraft
des gerichtlichen Geſtändniſſes des Beklagten hat folgende
Entſtehung und allmälige Entwicklung gehabt.


(r) L. 29 § 1 de don. (39. 5).
S. o. § 302 Note d. — Es heißt
in jener Stelle: „eum actionem
jure amisisse respondit“.
Wenn
er nun dennoch die Klage anſtellen
wollte, ſo ſtand ihm ohne Zweifel
eine exceptio confessi oder con-
fessoria
entgegen, mit gleicher
Wirkung, wie die exceptio rei
judicatae.
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[12/0034] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nitiv-Vertrag, der in das Obligationenrecht gehört, und gewöhnlich nicht in ſeiner wahren Natur aufgefaßt wird. Uebrigens kann eine ſolche confessio in jure auch von Seiten des Klägers vorkommen, wenn nämlich dieſer vor dem Prätor unbedingt erklärt, daß er keinen Anſpruch an den Beklagten habe. Dadurch giebt er ſein Klagrecht völlig auf, die Handlung gilt gleich einer rechtskräftigen Frei- ſprechung, und hat alſo ganz die Natur eines Surrogats des Urtheils. Ein ſolcher Fall aber wird in dieſer Form nur ſehr ſelten vorkommen, und wenn er vorkommt, hat er eine ſo einfache Natur, daß er näherer Beſtimmungen kaum bedürfen wird. Aus beiden Gründen iſt es wohl zu erklären, daß derſelbe, ſo viel ich weiß, nur in einer einzigen Stelle des Römiſchen Rechts erwähnt wird (r), und daß er weder durch die Geſetzgebung, noch durch die Arbeiten der alten Juriſten beſonders ausgebildet worden iſt. §. 304. Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. — Confessio in jure. (Fortſetzung.) Der oben aufgeſtellte wichtige Grundſatz über die Kraft des gerichtlichen Geſtändniſſes des Beklagten hat folgende Entſtehung und allmälige Entwicklung gehabt. (r) L. 29 § 1 de don. (39. 5). S. o. § 302 Note d. — Es heißt in jener Stelle: „eum actionem jure amisisse respondit“. Wenn er nun dennoch die Klage anſtellen wollte, ſo ſtand ihm ohne Zweifel eine exceptio confessi oder con- fessoria entgegen, mit gleicher Wirkung, wie die exceptio rei judicatae.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/34>, abgerufen am 21.11.2024.