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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 303. Surrogate. I. Geständniß. Confessio.
schließend an die Wirkung des rechtskräftigen Urtheils (q),
so ausgedrückt werden:
Confessio pro veritate accipitur,
und dieser Ausdruck ist gleich wahr und gleich wichtig für
jedes gerichtliche Geständniß, es mag auf eine Geldschuld
oder auf einen anderen, bestimmten oder unbestimmten Ge-
genstand gerichtet seyn. In diesem Sinn also kann man
sagen, daß jedes gerichtliche Geständniß als Surrogat eines
Urtheils gelten kann, indem es, gleich dem Urtheil, die
Fiction der Wahrheit, das heißt, formelle Wahr-
heit
, begründet, wenngleich es nicht in allen Fällen ein
nachfolgendes Urtheil entbehrlich macht.

Wenn man das gerichtliche Geständniß in dieser seiner
allgemeinen Natur auffaßt, so ist es der reine Gegensatz
des von dem Kläger vor Gericht ausgesprochenen Verzichts
(§ 302). Diese Vergleichung muß auch darin als wahr
anerkannt werden, daß dem Geständniß sehr verschiedene
Gedanken zum Grunde liegen können; am häufigsten die
wirkliche Anerkennung des Rechts des Klägers; ferner die
bestimmte Absicht, zu schenken; endlich eine unbestimmte, in
der Mitte liegende Absicht, das Nachgeben bei einer zweifel-
haften Sache, um nur den Rechtsstreit zu vermeiden. --
Ferner ist die Vergleichung dahin auszudehnen, daß außer
dem gerichtlichen Geständniß auch ein auf gleichen Zweck
gerichteter Vertrag vorkommen kann. Dieses ist der Recog-

(q) S. o. B. 6 S. 274.

§. 303. Surrogate. I. Geſtändniß. Confessio.
ſchließend an die Wirkung des rechtskräftigen Urtheils (q),
ſo ausgedrückt werden:
Confessio pro veritate accipitur,
und dieſer Ausdruck iſt gleich wahr und gleich wichtig für
jedes gerichtliche Geſtändniß, es mag auf eine Geldſchuld
oder auf einen anderen, beſtimmten oder unbeſtimmten Ge-
genſtand gerichtet ſeyn. In dieſem Sinn alſo kann man
ſagen, daß jedes gerichtliche Geſtändniß als Surrogat eines
Urtheils gelten kann, indem es, gleich dem Urtheil, die
Fiction der Wahrheit, das heißt, formelle Wahr-
heit
, begründet, wenngleich es nicht in allen Fällen ein
nachfolgendes Urtheil entbehrlich macht.

Wenn man das gerichtliche Geſtändniß in dieſer ſeiner
allgemeinen Natur auffaßt, ſo iſt es der reine Gegenſatz
des von dem Kläger vor Gericht ausgeſprochenen Verzichts
(§ 302). Dieſe Vergleichung muß auch darin als wahr
anerkannt werden, daß dem Geſtändniß ſehr verſchiedene
Gedanken zum Grunde liegen können; am häufigſten die
wirkliche Anerkennung des Rechts des Klägers; ferner die
beſtimmte Abſicht, zu ſchenken; endlich eine unbeſtimmte, in
der Mitte liegende Abſicht, das Nachgeben bei einer zweifel-
haften Sache, um nur den Rechtsſtreit zu vermeiden. —
Ferner iſt die Vergleichung dahin auszudehnen, daß außer
dem gerichtlichen Geſtändniß auch ein auf gleichen Zweck
gerichteter Vertrag vorkommen kann. Dieſes iſt der Recog-

(q) S. o. B. 6 S. 274.
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[11/0033] §. 303. Surrogate. I. Geſtändniß. Confessio. ſchließend an die Wirkung des rechtskräftigen Urtheils (q), ſo ausgedrückt werden: Confessio pro veritate accipitur, und dieſer Ausdruck iſt gleich wahr und gleich wichtig für jedes gerichtliche Geſtändniß, es mag auf eine Geldſchuld oder auf einen anderen, beſtimmten oder unbeſtimmten Ge- genſtand gerichtet ſeyn. In dieſem Sinn alſo kann man ſagen, daß jedes gerichtliche Geſtändniß als Surrogat eines Urtheils gelten kann, indem es, gleich dem Urtheil, die Fiction der Wahrheit, das heißt, formelle Wahr- heit, begründet, wenngleich es nicht in allen Fällen ein nachfolgendes Urtheil entbehrlich macht. Wenn man das gerichtliche Geſtändniß in dieſer ſeiner allgemeinen Natur auffaßt, ſo iſt es der reine Gegenſatz des von dem Kläger vor Gericht ausgeſprochenen Verzichts (§ 302). Dieſe Vergleichung muß auch darin als wahr anerkannt werden, daß dem Geſtändniß ſehr verſchiedene Gedanken zum Grunde liegen können; am häufigſten die wirkliche Anerkennung des Rechts des Klägers; ferner die beſtimmte Abſicht, zu ſchenken; endlich eine unbeſtimmte, in der Mitte liegende Abſicht, das Nachgeben bei einer zweifel- haften Sache, um nur den Rechtsſtreit zu vermeiden. — Ferner iſt die Vergleichung dahin auszudehnen, daß außer dem gerichtlichen Geſtändniß auch ein auf gleichen Zweck gerichteter Vertrag vorkommen kann. Dieſes iſt der Recog- (q) S. o. B. 6 S. 274.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/33>, abgerufen am 21.11.2024.