Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. ständnisses gewesen seyn mag. Es bleiben also nur nochzwei Klagen dieser Art zu betrachten übrig, die actio L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis auf eine bestimmte Sache außer baarem Gelde. Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſtändniſſes geweſen ſeyn mag. Es bleiben alſo nur nochzwei Klagen dieſer Art zu betrachten übrig, die actio L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis auf eine beſtimmte Sache außer baarem Gelde. Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0058" n="36"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> ſtändniſſes geweſen ſeyn mag. Es bleiben alſo nur noch<lb/> zwei Klagen dieſer Art zu betrachten übrig, die <hi rendition="#aq">actio<lb/> L. Aquiliae,</hi> und die Klage aus einem <hi rendition="#aq">legatum damnationis</hi><lb/> auf eine beſtimmte Sache außer baarem Gelde.</p><lb/> <p>Wenn die <hi rendition="#aq">actio L. Aquiliae</hi> wegen der Tödtung oder<lb/> Verwundung eines Sklaven angeſtellt wird, und der Be-<lb/> klagte die That als von ihm begangen eingeſteht, ſo wird<lb/> er dadurch unbedingt zum einfachen Schadenserſatz ver-<lb/> pflichtet, und hat keine Reſtitution zu hoffen, auch wenn<lb/> er ſich zum Beweiſe des Irrthums erbietet. Der entſchei-<lb/> dende Grund dieſer auffallenden Vorſchrift liegt in der ſo<lb/> eben bemerkten Vergleichsnatur eines ſolchen Geſtändniſſes,<lb/> indem er dadurch der Gefahr entgeht, außerdem vielleicht<lb/> zum doppelten Erſatz verurtheilt zu werden (§ 304. <hi rendition="#aq">i</hi>).<lb/> Allein dieſe Gefahr und die damit verbundene unbedingte<lb/> Verpflichtung beſchränkt ſich auf die perſönliche Thäterſchaft<lb/> des Beklagten. Wenn alſo der Widerruf dahin gerichtet<lb/> iſt, daß der Sklave noch lebe, daß er ohne Wunden ſey,<lb/> ſo bezieht ſich darauf die Ausnahme nicht; vielmehr iſt hier,<lb/> wie bei anderen Klagen, die Reſtitution wegen eines Irr-<lb/> thums zuläſſig. — Allerdings kommt hier zu dem bereits<lb/> geltend gemachten, ſchon allein genügenden Grund noch ein<lb/> anderer hinzu, der ſelbſt ohne Beweis eines Irrthums hin-<lb/> reichen würde, die Klage völlig auszuſchließen. Denn wenn<lb/> der Sklave lebt und geſund iſt, ſo muß die Klage ohne<lb/> Erfolg bleiben, da es ganz an einem Schaden fehlt,<lb/> deſſen Abſchätzung allein der Verurtheilung einen Inhalt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [36/0058]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſtändniſſes geweſen ſeyn mag. Es bleiben alſo nur noch
zwei Klagen dieſer Art zu betrachten übrig, die actio
L. Aquiliae, und die Klage aus einem legatum damnationis
auf eine beſtimmte Sache außer baarem Gelde.
Wenn die actio L. Aquiliae wegen der Tödtung oder
Verwundung eines Sklaven angeſtellt wird, und der Be-
klagte die That als von ihm begangen eingeſteht, ſo wird
er dadurch unbedingt zum einfachen Schadenserſatz ver-
pflichtet, und hat keine Reſtitution zu hoffen, auch wenn
er ſich zum Beweiſe des Irrthums erbietet. Der entſchei-
dende Grund dieſer auffallenden Vorſchrift liegt in der ſo
eben bemerkten Vergleichsnatur eines ſolchen Geſtändniſſes,
indem er dadurch der Gefahr entgeht, außerdem vielleicht
zum doppelten Erſatz verurtheilt zu werden (§ 304. i).
Allein dieſe Gefahr und die damit verbundene unbedingte
Verpflichtung beſchränkt ſich auf die perſönliche Thäterſchaft
des Beklagten. Wenn alſo der Widerruf dahin gerichtet
iſt, daß der Sklave noch lebe, daß er ohne Wunden ſey,
ſo bezieht ſich darauf die Ausnahme nicht; vielmehr iſt hier,
wie bei anderen Klagen, die Reſtitution wegen eines Irr-
thums zuläſſig. — Allerdings kommt hier zu dem bereits
geltend gemachten, ſchon allein genügenden Grund noch ein
anderer hinzu, der ſelbſt ohne Beweis eines Irrthums hin-
reichen würde, die Klage völlig auszuſchließen. Denn wenn
der Sklave lebt und geſund iſt, ſo muß die Klage ohne
Erfolg bleiben, da es ganz an einem Schaden fehlt,
deſſen Abſchätzung allein der Verurtheilung einen Inhalt
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