Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 307. Surrogate. I. Geständniß. Widerruf. (Forts.) das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf dendoppelten Werth bestraft wird (ubi lis inficiando crescit in duplum) (§ 304). In diesen Fällen hat das Geständniß die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf aus dem Grund des Irrthums, und keine Restitution, selbst wenn der Irrthum bewiesen werden könnte (a). Hier zeigt sich wieder die, schon oben erwähnte, Ver- Diese Ausnahme also mußte gelten bei der actio judi- (a) Diese Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen, sondern nur bei der eigentlichen confessio in jure. (b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond ind. (4. 5). 3*
§. 307. Surrogate. I. Geſtändniß. Widerruf. (Fortſ.) das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf dendoppelten Werth beſtraft wird (ubi lis inficiando crescit in duplum) (§ 304). In dieſen Fällen hat das Geſtändniß die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf aus dem Grund des Irrthums, und keine Reſtitution, ſelbſt wenn der Irrthum bewieſen werden könnte (a). Hier zeigt ſich wieder die, ſchon oben erwähnte, Ver- Dieſe Ausnahme alſo mußte gelten bei der actio judi- (a) Dieſe Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen, ſondern nur bei der eigentlichen confessio in jure. (b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond ind. (4. 5). 3*
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§. 307. Surrogate. I. Geſtändniß. Widerruf. (Fortſ.)
das böswillige Leugnen durch die Verurtheilung auf den
doppelten Werth beſtraft wird (ubi lis inficiando crescit in
duplum) (§ 304). In dieſen Fällen hat das Geſtändniß
die Natur eines Vergleichs, um der Gefahr der höheren
Verurtheilung zu entgehen. Daher gilt hier kein Widerruf
aus dem Grund des Irrthums, und keine Reſtitution, ſelbſt
wenn der Irrthum bewieſen werden könnte (a).
Hier zeigt ſich wieder die, ſchon oben erwähnte, Ver-
wandtſchaft zwiſchen dem Widerruf des Geſtändniſſes und
der condictio indebiti (§ 306). Denn auch die condictio
indebiti iſt in denſelben Fällen ausgeſchloſſen (b), indem
die Zahlung nicht als vermeintliche Erfüllung einer unzwei-
felhaften Forderung angeſehen werden ſoll, ſondern als eine
Vergleichsſumme zur Abwendung der Gefahr einer höheren
Verurtheilung.
Dieſe Ausnahme alſo mußte gelten bei der actio judi-
cati und depensi, ſo wie bei der Klage aus dem legatum
damnationis einer beſtimmten Geldſumme. Daß ſie dabei
von den alten Juriſten nicht erwähnt wird, erklärt ſich aus
der Natur dieſer Schulden als reiner Geldſchulden. Denn
bei dieſen wurde die ganze Sache vor dem Prätor zu Ende
gebracht ohne Juder (§ 304), ſo daß dabei kaum jemals
Zeit und Anlaß zu einem Widerruf des abgegebenen Ge-
(a) Dieſe Ausnahme hat keine Anwendung bei den Interrogationen,
ſondern nur bei der eigentlichen confessio in jure.
(b) § 7 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 4 C. de cond
ind. (4. 5).
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