Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. eben dargestellten positiven Vorschriften des Römischen Rechtsnoch Geltung haben oder nicht (a). Ich nehme an, daß die meisten und wichtigsten Aussprüche des Römischen Rechts in dieser Lehre gar nicht als positive Vorschriften, sondern vielmehr als die natürliche Entwickelung dieses Rechts- instituts anzusehen sind, allerdings mit einigen, nicht erheb- lichen, rein positiven Beimischungen, die für uns nicht mehr anwendbar sind. Die richtige Behandlung dieser Lehre ist bis jetzt durch Ich gehe von einer völlig verschiedenen Grundansicht (a) Heffter S. 290. 291 bejaht diese Frage, Bethmann-
Hollweg S. 301 verneint dieselbe. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. eben dargeſtellten poſitiven Vorſchriften des Römiſchen Rechtsnoch Geltung haben oder nicht (a). Ich nehme an, daß die meiſten und wichtigſten Ausſprüche des Römiſchen Rechts in dieſer Lehre gar nicht als poſitive Vorſchriften, ſondern vielmehr als die natürliche Entwickelung dieſes Rechts- inſtituts anzuſehen ſind, allerdings mit einigen, nicht erheb- lichen, rein poſitiven Beimiſchungen, die für uns nicht mehr anwendbar ſind. Die richtige Behandlung dieſer Lehre iſt bis jetzt durch Ich gehe von einer völlig verſchiedenen Grundanſicht (a) Heffter S. 290. 291 bejaht dieſe Frage, Bethmann-
Hollweg S. 301 verneint dieſelbe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0062" n="40"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> eben dargeſtellten poſitiven Vorſchriften des Römiſchen Rechts<lb/> noch Geltung haben oder nicht <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#g">Heffter</hi> S. 290. 291 bejaht dieſe Frage, <hi rendition="#g">Bethmann-<lb/> Hollweg</hi> S. 301 verneint dieſelbe.</note>. Ich nehme an, daß<lb/> die meiſten und wichtigſten Ausſprüche des Römiſchen Rechts<lb/> in dieſer Lehre gar nicht als poſitive Vorſchriften, ſondern<lb/> vielmehr als die natürliche Entwickelung dieſes Rechts-<lb/> inſtituts anzuſehen ſind, allerdings mit einigen, nicht erheb-<lb/> lichen, rein poſitiven Beimiſchungen, die für uns nicht<lb/> mehr anwendbar ſind.</p><lb/> <p>Die richtige Behandlung dieſer Lehre iſt bis jetzt durch<lb/> Nichts ſo ſehr gehindert worden, als durch den Ausgangs-<lb/> punkt, den man dafür zu wählen pflegte. Als Gattungs-<lb/> begriff galt der eines Beweismittels, genannt Geſtändniß,<lb/> beſtehend in der eigenen Erklärung Deſſen, gegen welchen<lb/> damit ein Beweis geführt werden ſollte. Dieſer Gattungs-<lb/> begriff wurde zerlegt in zwei Arten, das <hi rendition="#g">gerichtliche</hi> und<lb/> das <hi rendition="#g">außergerichtliche</hi> Geſtändniß, je nachdem in oder<lb/> außer dem Gericht jene Erklärung abgegeben wird; dieſe<lb/> als untergeordnet angeſehene Verſchiedenheit konnte nicht<lb/> hindern, beide Begriffe ihrem Weſen nach als gleichartig<lb/> zu behandeln.</p><lb/> <p>Ich gehe von einer völlig verſchiedenen Grundanſicht<lb/> aus, deren Hauptzüge ſchon oben (§ 306) angegeben<lb/> worden ſind. Beide Begriffe haben den Namen mit ein-<lb/> ander gemein, ſind aber in ihrem inneren Weſen verſchieden.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0062]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
eben dargeſtellten poſitiven Vorſchriften des Römiſchen Rechts
noch Geltung haben oder nicht (a). Ich nehme an, daß
die meiſten und wichtigſten Ausſprüche des Römiſchen Rechts
in dieſer Lehre gar nicht als poſitive Vorſchriften, ſondern
vielmehr als die natürliche Entwickelung dieſes Rechts-
inſtituts anzuſehen ſind, allerdings mit einigen, nicht erheb-
lichen, rein poſitiven Beimiſchungen, die für uns nicht
mehr anwendbar ſind.
Die richtige Behandlung dieſer Lehre iſt bis jetzt durch
Nichts ſo ſehr gehindert worden, als durch den Ausgangs-
punkt, den man dafür zu wählen pflegte. Als Gattungs-
begriff galt der eines Beweismittels, genannt Geſtändniß,
beſtehend in der eigenen Erklärung Deſſen, gegen welchen
damit ein Beweis geführt werden ſollte. Dieſer Gattungs-
begriff wurde zerlegt in zwei Arten, das gerichtliche und
das außergerichtliche Geſtändniß, je nachdem in oder
außer dem Gericht jene Erklärung abgegeben wird; dieſe
als untergeordnet angeſehene Verſchiedenheit konnte nicht
hindern, beide Begriffe ihrem Weſen nach als gleichartig
zu behandeln.
Ich gehe von einer völlig verſchiedenen Grundanſicht
aus, deren Hauptzüge ſchon oben (§ 306) angegeben
worden ſind. Beide Begriffe haben den Namen mit ein-
ander gemein, ſind aber in ihrem inneren Weſen verſchieden.
(a) Heffter S. 290. 291 bejaht dieſe Frage, Bethmann-
Hollweg S. 301 verneint dieſelbe.
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