Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 308. Surrogate. I. Geständniß. Heutiges Recht. Prozesses liegt Richts, das einer vollständigen Anwendungjener Regeln hinderlich seyn könnte Dagegen sind allerdings einige Stücke des Römischen 1. Von einem Unterschied zwischen confessio in jure 2. Die Strafen, welche das Römische Recht bei den In- 3. Eben so ist demselben völlig fremd die unbedingte, §. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht. Prozeſſes liegt Richts, das einer vollſtändigen Anwendungjener Regeln hinderlich ſeyn könnte Dagegen ſind allerdings einige Stücke des Römiſchen 1. Von einem Unterſchied zwiſchen confessio in jure 2. Die Strafen, welche das Römiſche Recht bei den In- 3. Eben ſo iſt demſelben völlig fremd die unbedingte, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0065" n="43"/><fw place="top" type="header">§. 308. Surrogate. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. Heutiges Recht.</fw><lb/> Prozeſſes liegt Richts, das einer vollſtändigen Anwendung<lb/> jener Regeln hinderlich ſeyn könnte</p><lb/> <p>Dagegen ſind allerdings einige Stücke des Römiſchen<lb/> Rechts in dieſer Lehre, jedoch gerade die unbedeutendſten,<lb/> ſo beſchaffen, daß davon im heutigen Recht keine An-<lb/> wendung gemacht werden kann. Ueber dieſe Unanwendbar-<lb/> keit iſt auch unſere Praxis niemals im Zweifel geweſen.<lb/> Ich will ſie hier in einzelnen Sätzen zuſammenſtellen.</p><lb/> <p>1. Von einem Unterſchied zwiſchen <hi rendition="#aq">confessio in jure</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">interrogatio in jure</hi> kann nicht mehr die Rede ſeyn;<lb/> ſchon im Römiſchen Recht war kein praktiſcher Unterſchied,<lb/> und die Unterſcheidung in Formen und Ausdrücken hatte<lb/> eine blos geſchichtliche Bedeutung. Es iſt alſo ganz gleich-<lb/> gültig, ob ein gerichtliches Geſtändniß veranlaßt wird durch<lb/> eine Anfrage des Gegners (vielleicht auch durch ein prozeß-<lb/> leitendes Decret des Richters), oder nicht, ob es eine bloße<lb/> Präjudicialfrage betrifft, oder den Gegenſtand des Rechts-<lb/> ſtreites felbſt.</p><lb/> <p>2. Die Strafen, welche das Römiſche Recht bei den In-<lb/> terrogationen auf die wiſſentliche Unwahrheit und auf die<lb/> verweigerte Antwort androht (§ 305), ſind unſerm heutigen<lb/> Prozeß gewiß fremd.</p><lb/> <p>3. Eben ſo iſt demſelben völlig fremd die unbedingte,<lb/> jeder Reſtitution entzogene, Verpflichtung, die das gericht-<lb/> liche Geſtändniß ausnahmsweiſe mit ſich führen ſoll bei<lb/> der <hi rendition="#aq">actio legis Aquiliae</hi> und bei der Klage aus einem<lb/><hi rendition="#aq">legatum damnationis</hi> (§ 307). Dieſe mußte verſchwinden<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0065]
§. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht.
Prozeſſes liegt Richts, das einer vollſtändigen Anwendung
jener Regeln hinderlich ſeyn könnte
Dagegen ſind allerdings einige Stücke des Römiſchen
Rechts in dieſer Lehre, jedoch gerade die unbedeutendſten,
ſo beſchaffen, daß davon im heutigen Recht keine An-
wendung gemacht werden kann. Ueber dieſe Unanwendbar-
keit iſt auch unſere Praxis niemals im Zweifel geweſen.
Ich will ſie hier in einzelnen Sätzen zuſammenſtellen.
1. Von einem Unterſchied zwiſchen confessio in jure
und interrogatio in jure kann nicht mehr die Rede ſeyn;
ſchon im Römiſchen Recht war kein praktiſcher Unterſchied,
und die Unterſcheidung in Formen und Ausdrücken hatte
eine blos geſchichtliche Bedeutung. Es iſt alſo ganz gleich-
gültig, ob ein gerichtliches Geſtändniß veranlaßt wird durch
eine Anfrage des Gegners (vielleicht auch durch ein prozeß-
leitendes Decret des Richters), oder nicht, ob es eine bloße
Präjudicialfrage betrifft, oder den Gegenſtand des Rechts-
ſtreites felbſt.
2. Die Strafen, welche das Römiſche Recht bei den In-
terrogationen auf die wiſſentliche Unwahrheit und auf die
verweigerte Antwort androht (§ 305), ſind unſerm heutigen
Prozeß gewiß fremd.
3. Eben ſo iſt demſelben völlig fremd die unbedingte,
jeder Reſtitution entzogene, Verpflichtung, die das gericht-
liche Geſtändniß ausnahmsweiſe mit ſich führen ſoll bei
der actio legis Aquiliae und bei der Klage aus einem
legatum damnationis (§ 307). Dieſe mußte verſchwinden
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