Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Unsere Schriftsteller über den Prozeß haben diese Sehr merkwürdig ist die Art, in welcher die Preußische Wenn der Beklagte den Anspruch des Klägers voll- (c) Danz Prozeß § 292--299, Martin § 128. Selbst Beth- mann-Hollweg, der die Lehre im Ganzen sehr richtig auffaßt, scheint doch in diesem Punkt nicht ganz im Klaren zu seyn. S. 310 schreibt er zwar dem gerichtlichen Geständniß förmliche Wahr- heit zu, aber S. 311 gestattet er doch dagegen den Beweis des bloßen Gegentheils der eingestandenen Thatsache, ohne Anfechtung wegen eines bewiesenen Irrthums. (d) Allg. Gerichtsordnung I.
8 § 14 -- 16, II. 10 § 27 bis § 82 und § 88 b. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Unſere Schriftſteller über den Prozeß haben dieſe Sehr merkwürdig iſt die Art, in welcher die Preußiſche Wenn der Beklagte den Anſpruch des Klägers voll- (c) Danz Prozeß § 292—299, Martin § 128. Selbſt Beth- mann-Hollweg, der die Lehre im Ganzen ſehr richtig auffaßt, ſcheint doch in dieſem Punkt nicht ganz im Klaren zu ſeyn. S. 310 ſchreibt er zwar dem gerichtlichen Geſtändniß förmliche Wahr- heit zu, aber S. 311 geſtattet er doch dagegen den Beweis des bloßen Gegentheils der eingeſtandenen Thatſache, ohne Anfechtung wegen eines bewieſenen Irrthums. (d) Allg. Gerichtsordnung I.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Unſere Schriftſteller über den Prozeß haben dieſe
weſentlichen Unterſchiede beider Arten des Geſtändniſſes
großentheils verkannt, und daher die ganze Lehre vom Ge-
ſtändniß nicht auf befriedigende Weiſe behandelt (c).
Sehr merkwürdig iſt die Art, in welcher die Preußiſche
Prozeßgeſetzgebung dieſen Gegenſtand behandelt (d). Aller-
dings folgt ſie im Allgemeinen den herrſchenden Anſichten
der Schriftſteller des gemeinen Rechts, welche beide Arten
des Geſtändniſſes als reine Beweismittel und als Arten
deſſelben Gattungsbegriffs behandeln. Aber die Behandlung
im Einzelnen nähert ſich auf merkwürdige Weiſe der rich-
tigen Auffaſſung des Römiſchen Rechts.
Wenn der Beklagte den Anſpruch des Klägers voll-
ſtändig einräumt, ſo erfolgt kein Urtheil, ſondern ein bloßes
Agnitionsreſolut, welches jedoch wie ein Urtheil publicirt
wird, und zur Execution geeignet iſt. — Dieſes iſt im
Weſentlichen die ältere Römiſche Behandlung der confessio
in jure.
(c) Danz Prozeß § 292—299,
Martin § 128. Selbſt Beth-
mann-Hollweg, der die Lehre
im Ganzen ſehr richtig auffaßt,
ſcheint doch in dieſem Punkt nicht
ganz im Klaren zu ſeyn. S. 310
ſchreibt er zwar dem gerichtlichen
Geſtändniß förmliche Wahr-
heit zu, aber S. 311 geſtattet er
doch dagegen den Beweis des bloßen
Gegentheils der eingeſtandenen
Thatſache, ohne Anfechtung wegen
eines bewieſenen Irrthums.
(d) Allg. Gerichtsordnung I.
8 § 14 — 16, II. 10 § 27 bis
§ 82 und § 88 b.
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