Jedes Geständniß kann widerrufen werden, aber es ist nicht genug, das Gegentheil des Eingestandenen zu beweisen, sondern es muß in allen Fällen der Irrthum nachgewiesen werden, welches nur dadurch geschehen kann, daß dessen Entstehung aus wahrscheinlichen Gründen dargethan wird. Jedem Widerruf steht die Vermuthung der Wahrheit des Eingestandenen entgegen, jedoch in verschiedenen Graden, das heißt, der Richter soll mit der Zulassung des Widerrufs mehr oder weniger schwierig und strenge seyn; am strengsten bei dem gerichtlichen Geständniß im gegenwärtigen Prozeß, weniger bei dem, in einem anderen Prozeß abgegebenen gerichtlichen Geständniß; am wenigsten bei dem außergericht- lichen. -- Durch diese Strenge, und die damit verbundene Abstufung, wird die grundsätzlich unrichtige Behandlung der Sache großentheils wieder gut gemacht.
§. 309. Surrogate des Urtheils. -- II. Eid. -- Einleitung.
Quellen:
Dig. XII. 2 (de jurejurando, sive voluntario, sive neces- sario, sive judiciali).
Cod. IV. 1 (de rebus creditis et jurejurando).
Paulus II. 1.
Schriftsteller:
Malblanc doctrina de jurejurando Nor. 1781. 8 (enthält viel praktisches Material).
Zimmern Rechtsgeschichte B. 3 § 127. 135. 150.
§. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht.
Jedes Geſtändniß kann widerrufen werden, aber es iſt nicht genug, das Gegentheil des Eingeſtandenen zu beweiſen, ſondern es muß in allen Fällen der Irrthum nachgewieſen werden, welches nur dadurch geſchehen kann, daß deſſen Entſtehung aus wahrſcheinlichen Gründen dargethan wird. Jedem Widerruf ſteht die Vermuthung der Wahrheit des Eingeſtandenen entgegen, jedoch in verſchiedenen Graden, das heißt, der Richter ſoll mit der Zulaſſung des Widerrufs mehr oder weniger ſchwierig und ſtrenge ſeyn; am ſtrengſten bei dem gerichtlichen Geſtändniß im gegenwärtigen Prozeß, weniger bei dem, in einem anderen Prozeß abgegebenen gerichtlichen Geſtändniß; am wenigſten bei dem außergericht- lichen. — Durch dieſe Strenge, und die damit verbundene Abſtufung, wird die grundſätzlich unrichtige Behandlung der Sache großentheils wieder gut gemacht.
§. 309. Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Einleitung.
Quellen:
Dig. XII. 2 (de jurejurando, sive voluntario, sive neces- sario, sive judiciali).
Cod. IV. 1 (de rebus creditis et jurejurando).
Paulus II. 1.
Schriftſteller:
Malblanc doctrina de jurejurando Nor. 1781. 8 (enthält viel praktiſches Material).
Zimmern Rechtsgeſchichte B. 3 § 127. 135. 150.
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§. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht.
Jedes Geſtändniß kann widerrufen werden, aber es iſt
nicht genug, das Gegentheil des Eingeſtandenen zu beweiſen,
ſondern es muß in allen Fällen der Irrthum nachgewieſen
werden, welches nur dadurch geſchehen kann, daß deſſen
Entſtehung aus wahrſcheinlichen Gründen dargethan wird.
Jedem Widerruf ſteht die Vermuthung der Wahrheit des
Eingeſtandenen entgegen, jedoch in verſchiedenen Graden,
das heißt, der Richter ſoll mit der Zulaſſung des Widerrufs
mehr oder weniger ſchwierig und ſtrenge ſeyn; am ſtrengſten
bei dem gerichtlichen Geſtändniß im gegenwärtigen Prozeß,
weniger bei dem, in einem anderen Prozeß abgegebenen
gerichtlichen Geſtändniß; am wenigſten bei dem außergericht-
lichen. — Durch dieſe Strenge, und die damit verbundene
Abſtufung, wird die grundſätzlich unrichtige Behandlung
der Sache großentheils wieder gut gemacht.
§. 309.
Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Einleitung.
Quellen:
Dig. XII. 2 (de jurejurando, sive voluntario, sive neces-
sario, sive judiciali).
Cod. IV. 1 (de rebus creditis et jurejurando).
Paulus II. 1.
Schriftſteller:
Malblanc doctrina de jurejurando Nor. 1781. 8 (enthält
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/69>, abgerufen am 16.02.2025.
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