Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Puchta Cursus der Institutionen, Auflage 2. B. 2 §. 173. 174. (Beide für die geschichtliche Seite der Lehre.) Der Eid besteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend Das auf diese Weise versicherte Bewußtseyn kann I. Richtung auf die Zukunft, wobei also der Eid (a) Das R. R. läßt in der Auswahl dieser Gegenstände die größte Freiheit zu, z. B. per salutem tuam, per caput tuum vel filiorum, per genium prin- cipis, auch selbst propriae super- stitionis, nur nicht improbatae publice religionis; dieser Eid ist verboten und hat gar nicht die Wirkungen eines Eides. L. 5 pr. § 1. 3 de jur. (12. 2). -- Für Christen giebt es keinen anderen Eid, als bei dem Namen Gottes, obgleich dabei verschiedene Aus- drücke vorkommen können. (b) Cicero de officiis III.
29. "Est enim jusjurandum affirmatio religiosa. Quod autem affirmate, quasi Deo teste, promiseris, id tenendum est". Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Puchta Curſus der Inſtitutionen, Auflage 2. B. 2 §. 173. 174. (Beide für die geſchichtliche Seite der Lehre.) Der Eid beſteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend Das auf dieſe Weiſe verſicherte Bewußtſeyn kann I. Richtung auf die Zukunft, wobei alſo der Eid (a) Das R. R. läßt in der Auswahl dieſer Gegenſtände die größte Freiheit zu, z. B. per salutem tuam, per caput tuum vel filiorum, per genium prin- cipis, auch ſelbſt propriae super- stitionis, nur nicht improbatae publice religionis; dieſer Eid iſt verboten und hat gar nicht die Wirkungen eines Eides. L. 5 pr. § 1. 3 de jur. (12. 2). — Für Chriſten giebt es keinen anderen Eid, als bei dem Namen Gottes, obgleich dabei verſchiedene Aus- drücke vorkommen können. (b) Cicero de officiis III.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Puchta Curſus der Inſtitutionen, Auflage 2. B. 2
§. 173. 174.
(Beide für die geſchichtliche Seite der Lehre.)
Der Eid beſteht in der Betheuerung der Wahrheit irgend
eines Ausſpruchs durch Beziehung auf einen Gegenſtand,
der von dem Schwörenden als ein hoher, heiliger angeſehen
wird (a). Dieſe Beziehung ſoll gegen Andere eine gewiſſe
Sicherheit geben für die Wahrheit des Ausſpruchs, das
heißt, für die Uebereinſtimmung deſſelben mit dem Bewußt-
ſeyn des Schwörenden, indem vorausgeſetzt wird, daß die
Ehrfurcht vor dem bezogenen Gegenſtand eine gleichzeitige
Abweichung von der Wahrheit hindern werde (b).
Das auf dieſe Weiſe verſicherte Bewußtſeyn kann
zweierlei Inhalt oder Richtung haben:
I. Richtung auf die Zukunft, wobei alſo der Eid
Sicherheit geben ſoll für den Willen und die künftige That.
Die Neueren nennen dieſen Eid, deſſen juriſtiſche Bedeutung
(a) Das R. R. läßt in der
Auswahl dieſer Gegenſtände die
größte Freiheit zu, z. B. per
salutem tuam, per caput tuum
vel filiorum, per genium prin-
cipis, auch ſelbſt propriae super-
stitionis, nur nicht improbatae
publice religionis; dieſer Eid iſt
verboten und hat gar nicht die
Wirkungen eines Eides. L. 5 pr.
§ 1. 3 de jur. (12. 2). — Für
Chriſten giebt es keinen anderen
Eid, als bei dem Namen Gottes,
obgleich dabei verſchiedene Aus-
drücke vorkommen können.
(b) Cicero de officiis III.
29. „Est enim jusjurandum
affirmatio religiosa. Quod
autem affirmate, quasi Deo
teste, promiseris, id tenendum
est“.
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