Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung. nur eine obligatorische seyn kann, als Bestärkung einesVersprechens, jusjurandum promissorium. II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römischen Recht Ueber die Anwendungen des promissorischen Eides soll hier, Es kommt dieser Eid vor, sowohl im öffentlichen Recht, VII. 4
§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung. nur eine obligatoriſche ſeyn kann, als Beſtärkung einesVerſprechens, jusjurandum promissorium. II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römiſchen Recht Ueber die Anwendungen des promiſſoriſchen Eides ſoll hier, Es kommt dieſer Eid vor, ſowohl im öffentlichen Recht, VII. 4
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§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.
nur eine obligatoriſche ſeyn kann, als Beſtärkung eines
Verſprechens, jusjurandum promissorium.
II. Richtung auf die Vergangenheit, wobei der Eid
Sicherheit geben ſoll für die Wahrheit des ausgeſprochenen
Denkens. Dieſer Eid wird von den Neueren assertorium
genannt. Seiner allgemeinen Natur nach geht derſelbe auf
reine Thatſachen, iſt alſo bloßes Beweismittel, und gehört
lediglich in die Prozeßlehre. So iſt es in der That mit
dem Zeugeneid, desgleichen mit dem Erfüllungseid und
Reinigungseid der Parteien.
Eine eigenthümliche Natur aber hat im Römiſchen Recht
der zugeſchobene Eid (jusjurandum delatum) ange-
nommen, welcher unter gewiſſen Umſtänden ſelbſtſtändiges
Mittel der Entſcheidung eines Rechtsſtreits, alſo Surrogat
eines Urtheils werden kann, und daher ganz eigentlich
hierher gehört.
Ueber die Anwendungen des promiſſoriſchen Eides ſoll hier,
damit es an einer vollſtändigen Anſchauung der ganzen
Lehre nicht fehle, eine kurze Ueberſicht gegeben werden. Die
Fälle dieſer Anwendung ſind ſo verſchiedenartig, daß das
Obligationenrecht keine Gelegenheit darbietet, ſie unter einem
gemeinſamen Geſichtspunkte zuſammen zu faſſen.
Es kommt dieſer Eid vor, ſowohl im öffentlichen Recht,
als im Privatrecht. Im öffentlichen Recht: der Eid der
Soldaten, der Beamten, des Vormundes.
VII. 4
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