Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Der Procurator der Partei, so wie der Defensor ohne Wegen eines Rechtsstreits, der das Peculium betrifft, Wollen aber diese Personen nicht selbst schwören, sondern Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche Sehr bestritten ist die Frage, wer den Eid abzuleisten (i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34 § 3 eod. (k) L. 23. 24. 25 eod. (l) L. 26 § 1 eod. (m) L. 24 eod. (n) L. 11. 12 pr. C. eod.
(4. 1). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Der Procurator der Partei, ſo wie der Defenſor ohne Wegen eines Rechtsſtreits, der das Peculium betrifft, Wollen aber dieſe Perſonen nicht ſelbſt ſchwören, ſondern Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche Sehr beſtritten iſt die Frage, wer den Eid abzuleiſten (i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34 § 3 eod. (k) L. 23. 24. 25 eod. (l) L. 26 § 1 eod. (m) L. 24 eod. (n) L. 11. 12 pr. C. eod.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Der Procurator der Partei, ſo wie der Defenſor ohne
Auftrag, können den ihnen zugeſchobenen Eid ableiſten,
ſind aber nicht zur Einlaſſung genöthigt (i).
Wegen eines Rechtsſtreits, der das Peculium betrifft,
kann der Sklave oder Sohn ſchwören, auch wenn er keine
freie Verwaltung hat (k). Eben ſo kann deshalb der Vater
ſchwören, daß der Sohn Nichts ſchuldig ſey (l).
Wollen aber dieſe Perſonen nicht ſelbſt ſchwören, ſondern
den Eid zurück ſchieben, ſo treten dabei wieder dieſelben
Beſchränkungen ein, wie bei der erſten Zuſchiebung (m).
Die bloße Annahme des Eides übrigens, ohne wirkliche
Ableiſtung, giebt kein unwiderrufliches Recht auf die Ab-
leiſtung; vielmehr kann die Zuſchiebung willkürlich zurück-
genommen werden bis zum Urtheil (n).
Sehr beſtritten iſt die Frage, wer den Eid abzuleiſten
hat, wenn derſelbe einer juriſtiſchen Perſon zugeſchoben
wird, da dieſe nur ein fingirtes Daſeyn, und nicht die bei
dem Eide vorausgeſetzten geiſtigen Eigenſchaften eines den-
kenden und wollenden Menſchen hat. Keinen Zweifel kann
es haben, daß der Procurator einer juriſtiſchen Perſon,
wenn er ſich dazu entſchließt, den Eid gültig ableiſten kann
(Note i). Dieſes ſetzt aber voraus, daß der Gegner gerade
dieſem Procurator den Eid zuſchiebt, ihm alſo das Ver-
(i) L. 9 § 6. L. 42 § 2. L. 34
§ 3 eod.
(k) L. 23. 24. 25 eod.
(l) L. 26 § 1 eod.
(m) L. 24 eod.
(n) L. 11. 12 pr. C. eod.
(4. 1).
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