Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 210. Surrogate. II. Eid. Zuschiebung. Ableistung etc. trauen beweist, welches das Wesen des Eides ausmacht;dazu wird jedoch häufig keine Veranlassung seyn, weil der Procurator von den thatsächlichen Verhältnissen oft keine Kenntniß haben wird. Nach dem Römischen Recht sind eigentlich die Vorsteher der juristischen Person, als Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt, so daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er diesen Personen so viel Zutrauen schenken will, um ihnen den Eid zuzuschieben. Nach der überwiegenden heutigen Praxis ist der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern der juristischen Person zu leisten, und zwar nimmt man am consequentesten an, daß diese Mitglieder durch die freie Auswahl von Seiten des Gegners bestimmt werden (o). III. Der mögliche Inhalt des zugeschobenen Eides Uebrigens konnte nach Römischem Recht der Eid sowohl (o) S. o. B. 2 S. 297. (p) Gajus IV § 119.
§. 210. Surrogate. II. Eid. Zuſchiebung. Ableiſtung ꝛc. trauen beweiſt, welches das Weſen des Eides ausmacht;dazu wird jedoch häufig keine Veranlaſſung ſeyn, weil der Procurator von den thatſächlichen Verhältniſſen oft keine Kenntniß haben wird. Nach dem Römiſchen Recht ſind eigentlich die Vorſteher der juriſtiſchen Perſon, als Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt, ſo daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er dieſen Perſonen ſo viel Zutrauen ſchenken will, um ihnen den Eid zuzuſchieben. Nach der überwiegenden heutigen Praxis iſt der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern der juriſtiſchen Perſon zu leiſten, und zwar nimmt man am conſequenteſten an, daß dieſe Mitglieder durch die freie Auswahl von Seiten des Gegners beſtimmt werden (o). III. Der mögliche Inhalt des zugeſchobenen Eides Uebrigens konnte nach Römiſchem Recht der Eid ſowohl (o) S. o. B. 2 S. 297. (p) Gajus IV § 119.
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§. 210. Surrogate. II. Eid. Zuſchiebung. Ableiſtung ꝛc.
trauen beweiſt, welches das Weſen des Eides ausmacht;
dazu wird jedoch häufig keine Veranlaſſung ſeyn, weil der
Procurator von den thatſächlichen Verhältniſſen oft keine
Kenntniß haben wird. Nach dem Römiſchen Recht ſind
eigentlich die Vorſteher der juriſtiſchen Perſon, als
Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt,
ſo daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er dieſen
Perſonen ſo viel Zutrauen ſchenken will, um ihnen den
Eid zuzuſchieben. Nach der überwiegenden heutigen
Praxis iſt der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern
der juriſtiſchen Perſon zu leiſten, und zwar nimmt man
am conſequenteſten an, daß dieſe Mitglieder durch die
freie Auswahl von Seiten des Gegners beſtimmt werden (o).
III. Der mögliche Inhalt des zugeſchobenen Eides
verdient eine beſonders genaue Betrachtung. Zuerſt iſt zu
bemerken, daß der Eid ſtets gerichtet wird auf das Gegen-
theil der von dem Zuſchiebenden aufgeſtellten Behauptung.
Wenn alſo bei einer Schuldklage der Kläger den Eid zu-
ſchiebt, ſo geht der Eid auf das Nichtdaſeyn der Schuld;
wenn der Beklagte zuſchiebt, auf das Daſeyn derſelben.
Dieſe Faſſung iſt die Folge davon, daß der Eid zugeſchoben
wird in der Erwartung und mit dem Wunſche, daß er
nicht abgeleiſtet werde (§ 309). Auf gleiche Weiſe wurden
im alten Prozeß die Exceptionen vom Beklagten ſo gefaßt,
daß ſie das Gegentheil ſeiner Behauptung ausdrückten (p).
Uebrigens konnte nach Römiſchem Recht der Eid ſowohl
(o) S. o. B. 2 S. 297.
(p) Gajus IV § 119.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/81>, abgerufen am 16.07.2024. |