Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. auf ein Rechtsverhältniß, als auf eine Thatsache gerichtetseyn. a. Die Richtung auf ein Rechtsverhältniß wird Uebrigens kann der Eid vorkommen bei allen Arten von Ueber das Daseyn oder Nichtdaseyn eines Eigenthums oder Erbrechts (r). Ueber das Daseyn oder Nichtdaseyn einer Schuld- forderung (s). Ueber die väterliche oder die Herren-Gewalt (t). Ueber das Patronatsrecht (u). Ueber Abstammung und Ingenuität eines Menschen (v). b. Die Richtung auf eine bloße Thatsache wird bei (q) L. 3 § 1. L. 34 pr. de jurej. (12. 2). (r) L. 9 § 7. L. 11 pr. § 1. eod. (s) L. 3 pr. 7 pr. 9 pr. eod. (t) L. 3 § 2 eod. (u) L. 13 pr. L. 30 § 4 eod. (v) L. 6 C. eod. (4. 1).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. auf ein Rechtsverhältniß, als auf eine Thatſache gerichtetſeyn. a. Die Richtung auf ein Rechtsverhältniß wird Uebrigens kann der Eid vorkommen bei allen Arten von Ueber das Daſeyn oder Nichtdaſeyn eines Eigenthums oder Erbrechts (r). Ueber das Daſeyn oder Nichtdaſeyn einer Schuld- forderung (s). Ueber die väterliche oder die Herren-Gewalt (t). Ueber das Patronatsrecht (u). Ueber Abſtammung und Ingenuität eines Menſchen (v). b. Die Richtung auf eine bloße Thatſache wird bei (q) L. 3 § 1. L. 34 pr. de jurej. (12. 2). (r) L. 9 § 7. L. 11 pr. § 1. eod. (s) L. 3 pr. 7 pr. 9 pr. eod. (t) L. 3 § 2 eod. (u) L. 13 pr. L. 30 § 4 eod. (v) L. 6 C. eod. (4. 1).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auf ein Rechtsverhältniß, als auf eine Thatſache gerichtet
ſeyn.
a. Die Richtung auf ein Rechtsverhältniß wird
im Römiſchen Recht als der regelmäßige und gewöhnliche
Fall behandelt. Dabei liegt zum Grunde der Gedanke einer
vertragsmäßigen Anerkennung des Daſeyns oder Nicht-
daſeyns dieſes Verhältniſſes. Da demſelben aber jederzeit
Thatſachen zum Grunde liegen, ſo werden ſtets auch dieſe
durch den Eid mittelbar feſtgeſtellt; ja oft hat der Streit
eine ſo einfache Natur, daß beide Richtungen des Eides
völlig zuſammen fallen und nur in Worten verſchieden ſind.
Uebrigens kann der Eid vorkommen bei allen Arten von
Rechtsverhältniſſen und Klagen (q). Folgende Fälle werden
in unſeren Rechtsquellen namentlich angeführt:
Ueber das Daſeyn oder Nichtdaſeyn eines Eigenthums
oder Erbrechts (r).
Ueber das Daſeyn oder Nichtdaſeyn einer Schuld-
forderung (s).
Ueber die väterliche oder die Herren-Gewalt (t).
Ueber das Patronatsrecht (u).
Ueber Abſtammung und Ingenuität eines Menſchen (v).
b. Die Richtung auf eine bloße Thatſache wird bei
dem zugeſchobenen Eide ſeltener erwähnt, und kann nicht
(q) L. 3 § 1. L. 34 pr. de
jurej. (12. 2).
(r) L. 9 § 7. L. 11 pr. § 1.
eod.
(s) L. 3 pr. 7 pr. 9 pr. eod.
(t) L. 3 § 2 eod.
(u) L. 13 pr. L. 30 § 4 eod.
(v) L. 6 C. eod. (4. 1).
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