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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 312. Surrogate. II. Eid. Besondere Wirkungen.
der Gegner jede dieser Maßregeln ausdrücklich verweigert,
oder (was dasselbe ist) blos schweigt, also jede Erklärung
unterläßt, so gilt Dieses eben so, als wenn gegen ihn durch
den Eid des Zuschiebenden die förmliche Wahrheit festgestellt
wäre, und er wird zum factischen Nachgeben unmittelbar
gezwungen (f).

Unter jenen drei Gegenständen freier Wahl ist das Zu-
rückschieben
des Eides genannt worden. Dieses hat ganz
dieselbe Natur, wie die ursprüngliche Zuschiebung, und es
tritt nun ganz das bisher beschriebene Verfahren ein, nur
mit Umkehrung der Personen (g). Das Zurückschieben
wird als die bescheidenste und anständigste Maßregel be-
trachtet, als Aeußerung des Vertrauens in die Gewissen-
haftigkeit des Gegners (h). Es ist nicht immer nöthig oder
angemessen, daß dieser zweite Eid mit dem ersten wörtlich
übereinstimme; darüber hat nach Umständen die Richter-
behörde zu entscheiden (i).

Es sind jedoch folgende Einschränkungen des so eben
erörterten Zwanges zu bemerken. -- Aus persönlicher Ehr-
furcht braucht die Zuschiebung in der Regel nicht unterlassen
zu werden, so daß sie selbst zulässig ist gegen den Vater
und den Patron des Zuschiebenden (k); in der Zuschiebung

(f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem
letzten dieser zwei §§ wird noch
weiter die Rede seyn (§ 313. d).
(g) L. 34 § 7 eod.
(h) L. 25 § 1 de pec. const,
(13. 5).
(i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2).
(k) L. 14 eod. Mit der ein-
zigen Ausnahme, wenn in einer
actio rerum amotarum dem
Patron (als Kläger) der Eid zu-
geschoben wurde. L 16 eod.

§. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen.
der Gegner jede dieſer Maßregeln ausdrücklich verweigert,
oder (was daſſelbe iſt) blos ſchweigt, alſo jede Erklärung
unterläßt, ſo gilt Dieſes eben ſo, als wenn gegen ihn durch
den Eid des Zuſchiebenden die förmliche Wahrheit feſtgeſtellt
wäre, und er wird zum factiſchen Nachgeben unmittelbar
gezwungen (f).

Unter jenen drei Gegenſtänden freier Wahl iſt das Zu-
rückſchieben
des Eides genannt worden. Dieſes hat ganz
dieſelbe Natur, wie die urſprüngliche Zuſchiebung, und es
tritt nun ganz das bisher beſchriebene Verfahren ein, nur
mit Umkehrung der Perſonen (g). Das Zurückſchieben
wird als die beſcheidenſte und anſtändigſte Maßregel be-
trachtet, als Aeußerung des Vertrauens in die Gewiſſen-
haftigkeit des Gegners (h). Es iſt nicht immer nöthig oder
angemeſſen, daß dieſer zweite Eid mit dem erſten wörtlich
übereinſtimme; darüber hat nach Umſtänden die Richter-
behörde zu entſcheiden (i).

Es ſind jedoch folgende Einſchränkungen des ſo eben
erörterten Zwanges zu bemerken. — Aus perſönlicher Ehr-
furcht braucht die Zuſchiebung in der Regel nicht unterlaſſen
zu werden, ſo daß ſie ſelbſt zuläſſig iſt gegen den Vater
und den Patron des Zuſchiebenden (k); in der Zuſchiebung

(f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem
letzten dieſer zwei §§ wird noch
weiter die Rede ſeyn (§ 313. d).
(g) L. 34 § 7 eod.
(h) L. 25 § 1 de pec. const,
(13. 5).
(i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2).
(k) L. 14 eod. Mit der ein-
zigen Ausnahme, wenn in einer
actio rerum amotarum dem
Patron (als Kläger) der Eid zu-
geſchoben wurde. L 16 eod.
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[73/0095] §. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. der Gegner jede dieſer Maßregeln ausdrücklich verweigert, oder (was daſſelbe iſt) blos ſchweigt, alſo jede Erklärung unterläßt, ſo gilt Dieſes eben ſo, als wenn gegen ihn durch den Eid des Zuſchiebenden die förmliche Wahrheit feſtgeſtellt wäre, und er wird zum factiſchen Nachgeben unmittelbar gezwungen (f). Unter jenen drei Gegenſtänden freier Wahl iſt das Zu- rückſchieben des Eides genannt worden. Dieſes hat ganz dieſelbe Natur, wie die urſprüngliche Zuſchiebung, und es tritt nun ganz das bisher beſchriebene Verfahren ein, nur mit Umkehrung der Perſonen (g). Das Zurückſchieben wird als die beſcheidenſte und anſtändigſte Maßregel be- trachtet, als Aeußerung des Vertrauens in die Gewiſſen- haftigkeit des Gegners (h). Es iſt nicht immer nöthig oder angemeſſen, daß dieſer zweite Eid mit dem erſten wörtlich übereinſtimme; darüber hat nach Umſtänden die Richter- behörde zu entſcheiden (i). Es ſind jedoch folgende Einſchränkungen des ſo eben erörterten Zwanges zu bemerken. — Aus perſönlicher Ehr- furcht braucht die Zuſchiebung in der Regel nicht unterlaſſen zu werden, ſo daß ſie ſelbſt zuläſſig iſt gegen den Vater und den Patron des Zuſchiebenden (k); in der Zuſchiebung (f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem letzten dieſer zwei §§ wird noch weiter die Rede ſeyn (§ 313. d). (g) L. 34 § 7 eod. (h) L. 25 § 1 de pec. const, (13. 5). (i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2). (k) L. 14 eod. Mit der ein- zigen Ausnahme, wenn in einer actio rerum amotarum dem Patron (als Kläger) der Eid zu- geſchoben wurde. L 16 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/95>, abgerufen am 21.11.2024.