Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 312. Surrogate. II. Eid. Besondere Wirkungen. der Gegner jede dieser Maßregeln ausdrücklich verweigert,oder (was dasselbe ist) blos schweigt, also jede Erklärung unterläßt, so gilt Dieses eben so, als wenn gegen ihn durch den Eid des Zuschiebenden die förmliche Wahrheit festgestellt wäre, und er wird zum factischen Nachgeben unmittelbar gezwungen (f). Unter jenen drei Gegenständen freier Wahl ist das Zu- Es sind jedoch folgende Einschränkungen des so eben (f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem letzten dieser zwei §§ wird noch weiter die Rede seyn (§ 313. d). (g) L. 34 § 7 eod. (h) L. 25 § 1 de pec. const, (13. 5). (i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2). (k) L. 14 eod. Mit der ein-
zigen Ausnahme, wenn in einer actio rerum amotarum dem Patron (als Kläger) der Eid zu- geschoben wurde. L 16 eod. §. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. der Gegner jede dieſer Maßregeln ausdrücklich verweigert,oder (was daſſelbe iſt) blos ſchweigt, alſo jede Erklärung unterläßt, ſo gilt Dieſes eben ſo, als wenn gegen ihn durch den Eid des Zuſchiebenden die förmliche Wahrheit feſtgeſtellt wäre, und er wird zum factiſchen Nachgeben unmittelbar gezwungen (f). Unter jenen drei Gegenſtänden freier Wahl iſt das Zu- Es ſind jedoch folgende Einſchränkungen des ſo eben (f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem letzten dieſer zwei §§ wird noch weiter die Rede ſeyn (§ 313. d). (g) L. 34 § 7 eod. (h) L. 25 § 1 de pec. const, (13. 5). (i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2). (k) L. 14 eod. Mit der ein-
zigen Ausnahme, wenn in einer actio rerum amotarum dem Patron (als Kläger) der Eid zu- geſchoben wurde. L 16 eod. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0095" n="73"/><fw place="top" type="header">§. 312. Surrogate. <hi rendition="#aq">II.</hi> Eid. Beſondere Wirkungen.</fw><lb/> der Gegner jede dieſer Maßregeln ausdrücklich verweigert,<lb/> oder (was daſſelbe iſt) blos ſchweigt, alſo jede Erklärung<lb/> unterläßt, ſo gilt Dieſes eben ſo, als wenn gegen ihn durch<lb/> den Eid des Zuſchiebenden die förmliche Wahrheit feſtgeſtellt<lb/> wäre, und er wird zum factiſchen Nachgeben unmittelbar<lb/> gezwungen <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 § 7. 9 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> Von dem<lb/> letzten dieſer zwei §§ wird noch<lb/> weiter die Rede ſeyn (§ 313. <hi rendition="#aq">d</hi>).</note>.</p><lb/> <p>Unter jenen drei Gegenſtänden freier Wahl iſt das <hi rendition="#g">Zu-<lb/> rückſchieben</hi> des Eides genannt worden. Dieſes hat ganz<lb/> dieſelbe Natur, wie die urſprüngliche Zuſchiebung, und es<lb/> tritt nun ganz das bisher beſchriebene Verfahren ein, nur<lb/> mit Umkehrung der Perſonen <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 § 7 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Das Zurückſchieben<lb/> wird als die beſcheidenſte und anſtändigſte Maßregel be-<lb/> trachtet, als Aeußerung des Vertrauens in die Gewiſſen-<lb/> haftigkeit des Gegners <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 1 <hi rendition="#i">de pec. const,</hi></hi><lb/> (13. 5).</note>. Es iſt nicht immer nöthig oder<lb/> angemeſſen, daß dieſer zweite Eid mit dem erſten wörtlich<lb/> übereinſtimme; darüber hat nach Umſtänden die Richter-<lb/> behörde zu entſcheiden <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 § 8 <hi rendition="#i">de jur.</hi></hi> (12. 2).</note>.</p><lb/> <p>Es ſind jedoch folgende Einſchränkungen des ſo eben<lb/> erörterten Zwanges zu bemerken. — Aus perſönlicher Ehr-<lb/> furcht braucht die Zuſchiebung in der Regel nicht unterlaſſen<lb/> zu werden, ſo daß ſie ſelbſt zuläſſig iſt gegen den Vater<lb/> und den Patron des Zuſchiebenden <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> Mit der ein-<lb/> zigen Ausnahme, wenn in einer<lb/><hi rendition="#aq">actio rerum amotarum</hi> dem<lb/> Patron (als Kläger) der Eid zu-<lb/> geſchoben wurde. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 16 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>; in der Zuſchiebung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0095]
§. 312. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen.
der Gegner jede dieſer Maßregeln ausdrücklich verweigert,
oder (was daſſelbe iſt) blos ſchweigt, alſo jede Erklärung
unterläßt, ſo gilt Dieſes eben ſo, als wenn gegen ihn durch
den Eid des Zuſchiebenden die förmliche Wahrheit feſtgeſtellt
wäre, und er wird zum factiſchen Nachgeben unmittelbar
gezwungen (f).
Unter jenen drei Gegenſtänden freier Wahl iſt das Zu-
rückſchieben des Eides genannt worden. Dieſes hat ganz
dieſelbe Natur, wie die urſprüngliche Zuſchiebung, und es
tritt nun ganz das bisher beſchriebene Verfahren ein, nur
mit Umkehrung der Perſonen (g). Das Zurückſchieben
wird als die beſcheidenſte und anſtändigſte Maßregel be-
trachtet, als Aeußerung des Vertrauens in die Gewiſſen-
haftigkeit des Gegners (h). Es iſt nicht immer nöthig oder
angemeſſen, daß dieſer zweite Eid mit dem erſten wörtlich
übereinſtimme; darüber hat nach Umſtänden die Richter-
behörde zu entſcheiden (i).
Es ſind jedoch folgende Einſchränkungen des ſo eben
erörterten Zwanges zu bemerken. — Aus perſönlicher Ehr-
furcht braucht die Zuſchiebung in der Regel nicht unterlaſſen
zu werden, ſo daß ſie ſelbſt zuläſſig iſt gegen den Vater
und den Patron des Zuſchiebenden (k); in der Zuſchiebung
(f) L. 34 § 7. 9 eod. Von dem
letzten dieſer zwei §§ wird noch
weiter die Rede ſeyn (§ 313. d).
(g) L. 34 § 7 eod.
(h) L. 25 § 1 de pec. const,
(13. 5).
(i) L. 34 § 8 de jur. (12. 2).
(k) L. 14 eod. Mit der ein-
zigen Ausnahme, wenn in einer
actio rerum amotarum dem
Patron (als Kläger) der Eid zu-
geſchoben wurde. L 16 eod.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |