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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.)
Dieses besonders verboten war (q). Sein Sohn aber war
ein freigeborner Latinus, der durch dieses Verbot nicht ge-
bunden war, und wenn dieser ein Testament machte, wozu
ihn sein Stand als Latinus berechtigte (Note q), so wurde
er nach den Regeln der hereditas, also nach dem strengsten
jus civile, beerbt, welches also auf ihn anwendbar sein
mußte.

Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen,
können für unsre Untersuchung solche Aussprüche des Rö-
mischen Rechts benutzt werden, welche nur ganz im Allge-
meinen die Berücksichtigung eines örtlichen Gewohnheits-
rechts erwähnen, ohne dabei den Gegensatz verschiedener
örtlicher Rechte (also den Fall einer Collision) voraus zu
setzen oder anzudeuten (r).


(q) Ulpian. XX. § 14. --
Daß ihm das Recht der testamen-
tifactio
nicht fehlte (also nur
jenes ganz positive Verbot im
Wege stand), sagt ausdrücklich
Ulpian ebendas. § 8. Auch be-
ruhte ja das Testament auf der
Mancipationsform, und daher war
die testamentifactio gleichbe-
deutend mit dem commercium
oder der Mancipationsfähigkeit,
welche den Latinen jeder Art zustand.
Ulpian. XIX. § 4. 5.
(r) Dahin gehören etwa fol-
gende Stellen: L. 1 § 15 de in-
spic. ventre
(25. 4), L. 19 C.
de locato
(4. 65). -- Eben dahin
gehört die Erwähnung der chiro-
grapha
und syngraphae, als
eines genus obligationis pro-
prium peregrinorum. Gajus III.

§ 134. -- Von den besonderen Aus-
sprüchen über die Regel: locus
regit actum
vgl. unten § 382.

§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Dieſes beſonders verboten war (q). Sein Sohn aber war
ein freigeborner Latinus, der durch dieſes Verbot nicht ge-
bunden war, und wenn dieſer ein Teſtament machte, wozu
ihn ſein Stand als Latinus berechtigte (Note q), ſo wurde
er nach den Regeln der hereditas, alſo nach dem ſtrengſten
jus civile, beerbt, welches alſo auf ihn anwendbar ſein
mußte.

Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen,
können für unſre Unterſuchung ſolche Ausſprüche des Rö-
miſchen Rechts benutzt werden, welche nur ganz im Allge-
meinen die Berückſichtigung eines örtlichen Gewohnheits-
rechts erwähnen, ohne dabei den Gegenſatz verſchiedener
örtlicher Rechte (alſo den Fall einer Colliſion) voraus zu
ſetzen oder anzudeuten (r).


(q) Ulpian. XX. § 14. —
Daß ihm das Recht der testamen-
tifactio
nicht fehlte (alſo nur
jenes ganz poſitive Verbot im
Wege ſtand), ſagt ausdrücklich
Ulpian ebendaſ. § 8. Auch be-
ruhte ja das Teſtament auf der
Mancipationsform, und daher war
die testamentifactio gleichbe-
deutend mit dem commercium
oder der Mancipationsfähigkeit,
welche den Latinen jeder Art zuſtand.
Ulpian. XIX. § 4. 5.
(r) Dahin gehören etwa fol-
gende Stellen: L. 1 § 15 de in-
spic. ventre
(25. 4), L. 19 C.
de locato
(4. 65). — Eben dahin
gehört die Erwähnung der chiro-
grapha
und syngraphae, als
eines genus obligationis pro-
prium peregrinorum. Gajus III.

§ 134. — Von den beſonderen Aus-
ſprüchen über die Regel: locus
regit actum
vgl. unten § 382.
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[85/0107] §. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Dieſes beſonders verboten war (q). Sein Sohn aber war ein freigeborner Latinus, der durch dieſes Verbot nicht ge- bunden war, und wenn dieſer ein Teſtament machte, wozu ihn ſein Stand als Latinus berechtigte (Note q), ſo wurde er nach den Regeln der hereditas, alſo nach dem ſtrengſten jus civile, beerbt, welches alſo auf ihn anwendbar ſein mußte. Noch weniger aber, als die hier angeführten Stellen, können für unſre Unterſuchung ſolche Ausſprüche des Rö- miſchen Rechts benutzt werden, welche nur ganz im Allge- meinen die Berückſichtigung eines örtlichen Gewohnheits- rechts erwähnen, ohne dabei den Gegenſatz verſchiedener örtlicher Rechte (alſo den Fall einer Colliſion) voraus zu ſetzen oder anzudeuten (r). (q) Ulpian. XX. § 14. — Daß ihm das Recht der testamen- tifactio nicht fehlte (alſo nur jenes ganz poſitive Verbot im Wege ſtand), ſagt ausdrücklich Ulpian ebendaſ. § 8. Auch be- ruhte ja das Teſtament auf der Mancipationsform, und daher war die testamentifactio gleichbe- deutend mit dem commercium oder der Mancipationsfähigkeit, welche den Latinen jeder Art zuſtand. Ulpian. XIX. § 4. 5. (r) Dahin gehören etwa fol- gende Stellen: L. 1 § 15 de in- spic. ventre (25. 4), L. 19 C. de locato (4. 65). — Eben dahin gehört die Erwähnung der chiro- grapha und syngraphae, als eines genus obligationis pro- prium peregrinorum. Gajus III. § 134. — Von den beſonderen Aus- ſprüchen über die Regel: locus regit actum vgl. unten § 382.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/107>, abgerufen am 24.11.2024.